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  • Betriebsrat

    Der Betriebsrat ist das geschäftsführende und vertretende Organ der Arbeitnehmerschaft. Es liegt in seinem Aufgabenbereich, die Interessen der Belegschaft in wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu vertreten.
    Nicole Landsmann - Redaktion WEKA | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 293412
  • Funktionsdauer des Betriebsrates

    Die Funktionsdauer des Betriebsrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272286
  • Betriebsratswahl

    Die Wahl des Betriebsrates ist ausführlich in den §§ 9–36 Br-WO geregelt. Außerdem findet sich eine ausführliche Regelung der Wahl im ArbVG. Für die Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand zuständig, der in der Betriebsversammlung gewählt wird.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272280
  • Jugendvertrauensrat

    Jugendliche Arbeitnehmer iSd ArbVG sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Arbeitnehmergruppe sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 123 ArbVG Organe der Arbeitnehmervertretung zu bilden.
    Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246748
  • Zentralbetriebsrat

    Gemäß § 40 Abs 4 ArbVG ist ein Zentralbetriebsrat zu bilden, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfasst, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.
    Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272309
  • Betriebsversammlung

    Die Betriebsversammlung ist die Versammlung aller Arbeitnehmer des Betriebs und stellt das Basisorgan für alle weiteren Organe der Belegschaft, wie zB Wahlvorstand, Betriebsrat etc dar.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272252
  • Mitwirkung des Betriebsrates im wirtschaftlichen Bereich

    Dem Betriebsrat ist automatisch jedes Jahr eine Kopie des Jahresabschlusses des Unternehmens samt Anhang spätestens einen Monat nach dessen Erstellung zu übermitteln.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272299
  • Betriebsausschuss

    In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten bestehen, wird ein Betriebsausschuss durch die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten gebildet.
    Rosalinde Bliem | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244374
  • Betrieb, Arbeitsstätte, Belegschaft

    Das Vorliegen eines „Betriebes” ist Voraussetzung für die Bildung von Belegschaftsorganen. Darunter versteht man eine Arbeitsstätte, die organisationstechnisch betrachtet eine Einheit darstellt. Eine wirtschaftliche Einheit ist nicht erforderlich.
    WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 272251