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Koordination, Überlassung
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Koordinationspflichten bei Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer
Im ArbeitnehmerInnenschutzrecht sind die Koordinationspflichten im Falle der Beschäftigung betriebsfremder Arbeitnehmer geregelt.Renate Novak - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 629531 -
Beschäftigung von betriebsfremden Arbeitnehmern
Zum Schutz betriebsfremder Arbeitnehmer/innen ist die Zusammenarbeit bei der Gefahrenverhütung, der Information und Unterweisung zwischen dem/der Betriebsinhaber/in und dem/der Arbeitgeber/in notwendig.Renate Novak - Josef Kerschhagl - Maria Lang - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 304655 -
Koordination auf Baustellen
Das AschG und das BauKG regeln die Informations- und Koordinationspflichten. Besonders auf Baustellen ist Koordination wichtig, da Koordinationsmängel häufig zu Arbeitsunfällen führen. -
Überlassung von Beschäftigten (Leiharbeit)
Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz regeln die Überlassung von Beschäftigten (Leiharbeit).Renate Novak - Josef Kerschhagl - Maria Lang - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 451899 -
BAU-ARGE
Dieser Beitrag geht auf die Organisation und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften in einer Arbeitsgemeinschaft ein. Bei einer ARGE handelt es sich um einen Zusammenschluss mehrerer juristischer oder physischer Personen. -
Überlassung von Arbeitnehmern
Arbeitskräfteüberlassung ist immer häufiger anzutreffen. Die für den Arbeitnehmerschutz relevanten Bestimmungen finden sich vor allem im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) sowie im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).Thomas Pfeiffer | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 257546 -
Übersicht: Arbeits- und Sicherheitsabsprache
Arbeits- und Sicherheitsabsprachen vor Beginn von ArbeitenWEKA (red) | Muster | Übersicht | doc | 48,00 kB | Dokument-ID: 235322 -
Vertragsvorlage: Festlegung Eingliederung im Vertrag
Vereinbarung im Vertrag über die Eingliederung eines Mitarbeiters im Betrieb. Es wird festgehalten, dass der Vertragspartner den Anweisungen des jeweiligen Leiters unterliegt.WEKA (red) | Muster | Vertragsvorlage | doc | 26,50 kB | Dokument-ID: 236848