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Praxiswissen
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Haftung und Verantwortung
Dem Arbeitnehmerschutzrecht zuzurechnen ist nur die Frage der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Haftung generell umfasst allerdings auch die straf- und zivilrechtliche Haftung.Maria Lang | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 452686 -
Verwaltungsstrafrecht
Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich an Arbeitgeber/innen, welche dafür Sorge tragen müssen, dass in dem Betrieb die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer/innen getroffen werden.Maria Lang - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 452694 -
Gerichtliche Strafbarkeit von natürlichen Personen – Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
In diesem Fachbeitrag finden Sie Informationen zu der gerichtlichen Strafbarkeit von natürlichen Personen mit Definitionen des Begehungsdeliktes sowie des Unterlassungsdeliktes.Maria Lang - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 285304 -
Verbandsverantwortlichkeit
Seit dem Jahr 2006 kann – neben den verantwortlichen natürlichen Personen, zB Geschäftsführern – auch eine Gesellschaft in einem Strafverfahren verurteilt werden.Maria Lang - Eva Maria Marat - Konrad Stockinger | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 285313 -
Zivilrechtlicher Schadenersatz – Nichteinhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften
Informieren Sie sich im nachfolgenden Fachbeitrag zu den Bestimmungen des zivilrechtlichen Schadenersatzes inklusive den Voraussetzungen, welche für diesen vorzuliegen haben.Maria Lang - Eva Maria Marat | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 285316 -
Haftung des Brandschutzbeauftragten – Justizstrafrecht
Der vorliegende Fachbeitrag behandelt die Frage, welche strafrechtliche Haftung einen Brandschutzbeauftragten treffen kann. Dieser haftet, wenn eine Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden kann.Karl Hofbauer - Bernhard Albert - Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 246515 -
Haftung des Brandschutzbeauftragten – Zivilrecht
Der vorliegende Fachbeitrag behandelt die Frage, welche zivilrechtliche Haftung einen Brandschutzbeauftragten treffen kann. Beauftragte sind den „Aufsehern im Betrieb“ gleichgestelltKarl Hofbauer - Bernhard Albert - Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 241421