Veranstaltungsstätten

Praxiswissen

  • Veranstaltungsstätten – Zulässiger Standort und Lage

    Veranstaltungsstätten dürfen sich nicht im Nahbereich von Anlagen mit Erzeugung, Lagerung oder Verkauf brand- und explosionsgefährlicher Stoffe befinden, wenn die vorhandene Trennung (zB Brandmauer) als Schutz nicht ausreichen würde.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244143
  • Veranstaltungsstätten – Notausgänge

    Alle erforderlichen Informationen für die Bemessung von Anzahl und Maßen von Notausgängen in Veranstaltungsstätten.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244322
  • Veranstaltungsstätten – Heizung und Brennstoffe

    Pkt 8.1 der TRVB N 135 „Veranstaltungsstätten für maximal 300 Besucher – Teil 1 Bauliche Maßnahmen“ erklärt folgende Arten von Heizungsanlagen für unzulässig.
    WEKA (gwir) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244416
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