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Gasflaschen und Gaselager
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Gasflaschenlagerung – Allgemeines und Übersicht über häufig verwendete Gase
Bei brennbaren Gasen kann es dann zu einer explosionsartigen Brandausbreitung kommen. Somit sind Gasflaschen besonders im Brandfall eine zusätzliche Gefahr für die ArbeitnehmerInnen und insbesondere auch für die Feuerwehr.Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255022 -
Gaselager – Checkliste für den Betrieb
Checkliste zur Überprüfung für einen Betrieb mit einem Gaselager: Kennzeichnungen, Lüftungen, Feuerlöscher etc.Ulrike Schober | Muster | Technische Checkliste | Dokument-ID: 988772 -
Gasflaschenlagerung – Allgemeine Anforderungen
Gasflaschen dürfen nicht über 65 ºC erwärmt werden, bei einigen Gasen (zB Acetylen, Lachgas und Kohlendioxid) ist sogar eine Erwärmung auf nicht über 40 ºC zweckmäßig.Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245045 -
Gaselager – Allgemeine Anforderungen
Die Bestimmungen über Lager sind aus der AAV (§ 65) und der ÖNORM M 7379 zu entnehmen. Um einen geeigneten Platz für Gaselager zu finden sind diese Bestimmungen zu beachten.Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260356 -
Gaselager – Lagerung in eigenen Räumen oder im Freien
Was bei der Lagerung von Gasen in Abhängigkeit vom Ort der Lagerung zu beachten ist? Diese Frage wird in diesem Beitrag geklärt, für eigene Räume und im Freien.Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 245243 -
Gaselager – Besondere Lagerung
Als besondere Lagerung von Gasen gelten die Lagerung in eigenen Lagerhallen, Lagerboxen, Lagercontainern oder Sicherheitsflaschenschränken. Diese Sonderfälle sind zu beachten.Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 260265 -
Gasflaschenlagerung – Brennbare und toxische Gase
Es gelten spezielle Vorschriften für Gaselager mit brennbaren Gasen. Bei brennbaren Gasen und Gasgemischen müssen ua die elektrischen Einrichtungen im Schutzbereich explosionsgeschützt ausgeführt sein.Ulrike Schober | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 244951 -
Gaselager – Kennzeichnung
Gemäß der Kennzeichnungsverordnung müssen Gaselager durch bestimmte schriftliche Hinweise und Verbotszeichen gekennezeichnet sein.Ulrike Schober - WEKA (red) | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 250230 -
Aufstellungsbestimmungen für ortsfeste Druckbehälter zum Lagern von Gasen
Die ÖNORM M 7323 „Aufstellungsbestimmungen für ortsfeste Druckbehälter zum Lagern von Gasen“ gilt für die Aufstellung von ortsfesten Druckbehältern, kann aber auch für Behälter mit kleinerem Druck-Volumen-Produkt sinngemäß angewendet werden.Clemens Purtscher | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1010317