© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Lagerung von brennbaren Stoffen
-
Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien (TRVB 141)
Anforderungen, Schutzziele, Lagerflächen und -höhen sowie Sicherheitsabstände an die Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien.WEKA (gwir) - Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 255121 -
Lagerung brennbarer fester Stoffe im Lager oder im Freien
Neben allgemeinen Hinweisen zur Lagerung brennbarer fester Stoffe bietet dieser Beitrag Informationen zu Brand- und Explosionsschutz und zur Lagerung fester brennbarer Stoffe im Freien.Marcus Herzog - WEKA (red) - Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 900002 -
Grundsätze der Lagerung von brand- und explosionsgefährlichen Stoffen
In diesem Beitrag werden rechtliche Grundlagen, Prüfen von Ersatzmöglichkeiten, Lagerung, Verwendung und Vorkehrungen für explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe erläutert.Ulrike Schober - WEKA (red) - Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 711105 -
Umgang mit gefährlichen Stoffen
Der nachfolgende Fachbeitrag verschafft Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen iZm der Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe.Marcus Herzog - Andrea Lechner-Thomann - Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 899981 -
Lagerung von Arbeitsstoffen
Sie finden in diesem Beitrag genaue Bestimmungen hinsichtlich der Möglichkeit einer Zusammenlagerung von Arbeitsstoffen.Marcus Herzog | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 899987 -
Lagerung brennbarer Stoffe in Aerosolpackungen (Spraydosen) – Überblick
Die APLV gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen im Definitionssinne der Aerosolpackungslaherungsverordnung 2017 bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5.000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in Arbeitsstätten.Josef Drobits | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1100351 -
Aerosolpackungslagerungsverordnung (APLV)
Die APLV beinhaltet wesentliche Erleichterungen gegenüber der DGPLV 2002 und berücksichtigt auch die Erleichterungen für Betriebe zufolge der Verordnungen zur Genehmigungsfreistellung (zB für Friseure, Drogeriemärkte, Werkstätten).Ernst Piller | Praxiswissen | Fachbeitrag | Dokument-ID: 1014959