20.09.2021 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1100451

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – Neuerungen seit 15.09.2021

Johann Schöffthaler

Gastautor Johann Schöffthaler, BA MA, gibt einen Kurzüberblick über die aktuellen Änderungen. Welche Verschärfungen gelten ab einer Bettenbelegung von 200 Intensivpatienten?

Hinweis:

Die Bundesregierung setzt bei der COVID-19-Maßnahmenverordnung auf eine „dynamische Anpassung der Maßnahmen“ (Stufenplan). Wir sind stets bemüht wichtige aktuelle Änderungen einzuarbeiten. Auf Sonderregelungen für einzelne Regionen oder Bundesländer kann in diesem Beitrag jedoch nicht eingegangen werden.

Bettenbelegung von 200 Intensivpatienten

Seit 15.09.2021 gilt bei einer Bettenbelegung von 200 Intensivpatienten Folgendes:

Die Bettenbelegung auf Intensivstationen (ICU) löst die 7-Tage-Inzidenz als Leitindikator für die Lageeinschätzung ab. Das Erreichen einer gewissen Belegungszahl wird mit bestimmten weiteren Maßnahmen verknüpft:

  • Verschärfung der Kontrollen der geltenden Maßnahmen, insbesondere durch die Polizei.
  • Inhaber von Betriebsstätten müssen „dafür Sorge tragen“, dass die geltenden gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 eingehalten werden. Betriebsinhaber/innen müssen ihre Kunden/innen ernsthaft und nachdrücklich auf die geltenden Gesundheitsschutzauflagen (insb. Abstands- und Maskenpflicht) hinweisen. Es reicht, wenn im Betrieb gut sichtbare Aushänge zu den jeweiligen gesundheitspolizeilichen Vorgaben angebracht werden („Aushangpflicht“). Sofern vom Betriebsinhaber/in bzw seinen Mitarbeitern/innen beobachtet wird, dass sich einzelne Kunden/innen dennoch rechtswidrig verhalten, müssen sie diese darüber hinaus individuell ansprechen und mit angemessenem Nachdruck auf das Fehlverhalten hinweisen („Hinweispflicht“).
  • Antigen-Tests nur mehr 24 Stunden gültig
  • FFP2-Maske verpflichtend, wo derzeit MNS (insbesondere Betriebsstätten des täglichen Bedarfs, öffentliche Verkehrsmittel, etc.)
  • Empfehlung FFP2 für alle auch im Handel, für Ungeimpfte verpflichtend
  • 3G bei Veranstaltungen ab 25 Personen (bis jetzt ab 100 Personen)
  • Zutritt in die Nachtgastronomie nur mit Impfnachweis oder negativem PCR-Test (max. 72 h alt) oder Genesungsnachweis (nur bei Genesungsnachweis, ärztlicher Bestätigung oder Absonderungsbescheid)
  • In Museen, kulturellen Ausstellungshäusern, Kunsthallen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven haben KundInnen, die weder geimpft noch genesen sind, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen, Geimpfte bzw Genesene müssen keine FFP2-Maske tragen (es wird jedoch empfohlen).
  • Für Gelegenheitsmärkte oder abgetrennte Areale von Gelegenheitsmärkten, an denen nicht nur Waren, Speisen oder Getränke verkauft werden, gelten die Regelungen für Zusammenkünfte (d. h. bei mehr als 25 Teilnehmern 3G-Nachweis etc.). Wenn nur Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden, ist kein 3G-Nachweis notwendig, in geschlossenen Räumen muss FFP2-Maske getragen werden.
  • In Theatern, Kinos, Varietés, Kabaretts, Konzertsälen und -arenen ist ein 3G-Nachweis verpflichtend für alle.
  • Als Impfnachweise gelten Zweitimpfung, wobei diese max 360 Tage (statt bisher 270) zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen oder Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (derzeit. Johnson & Johnson); die Impfung darf max 270 Tage zurückliegen oder Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliegt; die Impfung darf max 360 Tage zurückliegen oder weitere Impfung, wobei diese maximal 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der oben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.

1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Die 1. Novelle zur 2. COVID-19-Maßnahmenverordnung – 2. COVID-19-MV bezieht sich

  • auf die Maskentragepflicht bzw Nichtpflicht des Tragens einer Maske von Kunden/innen in den gemäß § 4 Abs 1a beschrieben Bereichen, wonach beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z.B. Einkaufszentren, Markthallen) Kunden/innen, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  • sowie die Maskentragepflicht bzw Nichtpflicht des Tragens einer Maske von Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs 1b, wonach in Bezug auf von § 4 Abs 1a erfasste Betriebsstätten Abs 1 für Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt nicht gilt, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs 2 Z 2, 3 oder 5 vorweisen.

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