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WEKA (asc) | News | 24.06.2019
Arbeitnehmerschutz: Anpassung von Grenzwerten an längere Arbeitszeiten
Das Sozialministerium führt mit einem neuen Erlass strengere Grenzwerte für Belastungen wie chemische Arbeitsstoffe, Lärm, Vibrationen und optische Strahlung ein.
Halbierung der Grenzwerte bei 12-Stunden-Arbeitstag
Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz führt mit einem neuen Erlass strengere Grenzwerte für diverse Belastungen ein. Arbeitgeber müssen mehr Schutzmaßnahmen zur Reduktion von Grenzwerten treffen, um die Gesundheit von Arbeitnehmern nicht zu gefährden. Der neue Erlass erläutert dafür die konkreten Berechnungen von Grenzwerten für chemische Arbeitsstoffe, Lärm, Vibrationen und optische Strahlung. Bei einem 12-Stunden-Tag halbieren sich etwa die Grenzwerte für gesundheitsschädigende Arbeitsstoffe.
Der Großteil der im Arbeitnehmerschutz geltenden Grenzwerte wurde für eine tägliche Exposition von 8 Stunden festgesetzt. Viele Arbeitnehmer arbeiten jedoch mehr als 8 Stunden täglich, entweder aufgrund von Überstunden oder Arbeitszeitmodellen wie beispielsweise Schicht- oder Wechseldienst. Diese Zahl nimmt durch die Ausweitung der Möglichkeit des 12-Stunden-Tages weiter zu. Somit ist es wichtig, den Gesundheitsschutz gerade auch bei längeren Arbeitszeiten sicherzustellen!
Was müssen Arbeitgeber zum Schutz ihrer Beschäftigten tun?
Arbeitgeber müssen die Evaluierung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) neu durchführen, wenn sie von verlängerten Arbeitszeiten Gebrauch machen wollen. Sie müssen mit entsprechenden Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass mitunter deutlich niedrigere Grenzwerte eingehalten und möglichst noch unterschritten werden. Bei der Arbeit mit gesundheitsschädigenden Arbeitsstoffen stellen dabei etwa technische Maßnahmen, wie bessere Absaugungen, eine solche Schutzmaßnahme dar.
Es gilt weiterhin das gesetzliche Minimierungsgebot, den Grenzwert so weit wie möglich zu unterschreiten! Auch auf die Folgen verlängerter Arbeitszeiten für arbeitsmedizinische Untersuchungen wird im Erlass Bezug genommen.
Die Gewerkschaften und Arbeiterkammern verlangen die Novellierung der entsprechenden Verordnungen. Der Erlass wird als wichtiger Zwischenschritt auf dem Weg dorthin gesehen.
Erläuterungen im Erlass
Im Erlass werden zu folgenden Verordnungen nähere Erläuterungen gegeben:
- Grenzwerteverordnung 2018 (GKV)
- Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017 (VGÜ)
- Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
- Verordnung optische Strahlung (VOPST)
- Verordnung elektromagnetische Felder (VEMF)
Zu den Grenzwerten für chemische Arbeitsstoffe laut Grenzwerteverordnung (GKV 2018) gibt es eine Übersichts-Tabelle mit Beispielen für den „Reduktionsfaktor“. Mit dieser lässt sich schnell herausfinden, um wie viel sich der Grenzwert bei einer gewissen Expositionszeit verringert. So halbiert sich der Grenzwert als Tagesmittelwert bei einem 12-Stunden-Arbeitstag.
Bei Lärm sind Formeln gemäß Anhang A VOLV und bei Vibrationen gemäß Anhang B VOLV anzuwenden.
Auch auf die daraus resultierenden Konsequenzen für Untersuchungen gemäß VGÜ wird im Erlass Bezug genommen. Der Grenzwert der VOPST ist für längere Expositionszeiten mittels Korrekturfaktor zu berechnen. Bei maximal zulässiger Expositionsdauer (idR kürzer als 8 Stunden) ändert sich durch Verlängerung der Arbeitszeit nichts.
Die Grenzwerte für elektromagnetische Felder (VEMF) dürfen in keinem Zeitintervall überschritten werden. Das Minimierungsgebot des § 45 Abs 3 und 4 ASchG bleibt unberührt und es ist keine Anpassung erforderlich.