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WEKA (cva) | News | 24.02.2017
Arbeitssicherheit für Fremdpersonal und Leiharbeitskräfte
Das Unfallrisiko von Fremdpersonal und Leiharbeitern ist deutlich höher als bei hauseigenem Personal. Ein Grund dafür ist die unzureichende Unterweisung über Gefahren im Umgang mit Maschinen, gefährlichen Arbeitsstoffen oder Arbeitsabläufen!
Doch welche Unterweisungspflichten haben Arbeitgeber bzw Beschäftiger und Überlasser?
Betriebsfremde Arbeitnehmer
Generell sind in der Zusammenarbeit mit nicht hauseigenen Arbeitnehmern bestimmte Mindeststandards nach § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) einzuhalten. Demnach ist der für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber verpflichtet:
- betriebsfremde Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren zu informieren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
- die für die betriebsfremden Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und für deren Durchführung zu sorgen sowie
- den Arbeitgebern des Fremdpersonals Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsdokumenten zu gewähren.
Leiharbeitskräfte
Bei Leiharbeitskräften gilt zusätzlich § 9 ASchG und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG).
Beschäftiger gelten für die Dauer der Überlassung als Arbeitgeber, dh sie sind für den Arbeitsschutz verantwortlich. Zudem sind Beschäftiger verpflichtet:
- den Überlasser über die, für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes, sowie über die erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren
- dem Überlasser Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
Überlasser sind verpflichtet, die überlassenen Arbeitnehmer
- über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können,
- über die erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie
- über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen
zu informieren.
Sie sind darüber hinaus für Entlohnung und Weitermeldung der Schwangerschaft an den Beschäftiger verantwortlich. Bei Überschreitungen der gesetzlichen Arbeitszeitregeln oder anderen Mängeln sind sie verpflichtet, die Überlassung zu beenden.
Quellen
Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
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