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WEKA (msc) | News | 21.10.2017

Auslagerung von technischen Prüfpflichten

Externe Prüforgane für wiederkehrende Prüfungen von Maschinen und Anlagen müssen sorgfältig ausgewählt werden. Nationale Besonderheit in Österreich: Für bestimmte Bereiche benötigen Prüforgane sogar eine Autorisierung des Landeshauptmanns.

Freie Wahl beim Prüferkreis

Die in Österreich geltenden Prüfverpflichtungen für Betreiber und Betriebsinhaber sehen in der Mehrzahl die Vornahme von Überprüfungen durch externe Fachkreise vor. Das liegt daran, dass die verpflichteten Unternehmen oftmals ausstattungsmäßig gar nicht in der Lage sind die zum Teil aufwendigen Prüfungen durchzuführen und qualitative Ergebnisse zu gewährleisten. Grundsätzlich steht es dem Verpflichteten aber frei befugte Prüforgane auszuwählen und die Durchführung von Prüfungen, wie zB die wiederkehrenden Prüfungen für Maschinen und Anlagen, an externe Prüferkreise zu vergeben.

Auswahl von Prüforganen

In der Praxis kommt es bei der Vergabe von Prüfungen aber oft zu Problem, wenn es um Prüfinhalte und Prüfberichte geht oder die Leistung von externen Prüforganen kontrolliert werden soll. Deshalb ist bei der Auswahl der jeweiligen Prüfstelle unbedingt darauf zu achten, dass die infrage kommenden Unternehmen den Umfang der insgesamt erforderlichen Prüfverpflichtungen bestmöglich abdecken. Auch hinsichtlich der Qualifikation geht die Entwicklung in diesem Sektor immer mehr in die Richtung, dass Prüfungen nur von akkreditierten Personen (natürlich oder juristisch) durchgeführt werden dürfen. Diese müssen von der Akkreditierungsbehörde (BM für Wirtschaft) namentlich erfasst sein.

Kompetenz der Bundesländer

Von Seiten des Auftraggebers sollte ebenfalls berücksichtigt werden, dass Prüforgane mit der nationalen österreichischen Gesetzeslage vertraut sind. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn sich Prüfverpflichtungen aus in nationalen Rechtsvorschriften umgesetzten EU-Richtlinien ergeben und, wenn die Kompetenz der Bundesländer betroffen ist. In einigen gesetzlichen Bereichen, die der Kompetenz der Bundesländer unterliegen, müssen nämlich Prüforgane auch extra vom Landeshauptmann autorisiert sein.

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