22.04.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1113499

COVID-19: Verschärfte Regeln für Risikogruppen

Andreas Gerhartl

Seit 1. April 2022 gelten für Risikogruppen und die Ausstellung von COVID-19-Risiko-Attesten neue verschärfte Bestimmungen. Was beachtet werden muss, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Gemäß § 735 ASVG hat der Dachverband einen Arbeitnehmer über seine Zuordnung zu einer COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest darüber auszustellen. Legt der Betroffene dem Arbeitgeber dieses Risikoattest vor, hat er Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, sofern weder Homeoffice möglich ist noch die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung so gestaltet werden können, dass eine Gefährdung mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Seit 15.12.2021 ist die Ausstellung eines positiven Risikoattestes nur mehr zulässig, wenn trotz dreier Impfungen ein schwerer Krankheitsverlauf anzunehmen ist oder der Betroffene aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann. Nach der aktuellen Verordnung können Freistellungen bis 31.05.2022 vorgenommen werden (BGBl II 126/2022).

Verschärfungen seit 01.04.2022

  • Die Ausnahme, wonach die Ausstellung eines positiven COVID-19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe nur zulässig ist, sofern der Betreffende aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden konnte, wurde nun konkretisiert. Die betroffene Person muss nach dem COVID-19-IG von der COVID-19-Impfpflicht ausgenommen sein (Personen, die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können, oder bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist) und eine entsprechende Bestätigung samt Befunden vorlegen.
  • COVID-19-Risikoatteste, die vor dem 01.04.2022 ausgestellt wurden, sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung bestätigen zu lassen, sofern die betroffene Person tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt wurde. Die Bestätigung hat – je nach Ausnahmegrund – durch eine fachlich geeignete Ambulanz von Krankenanstalten, einen Amtsarzt oder einen Epidemiearzt bzw auch durch den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträger zu erfolgen. Erfolgt innerhalb der Frist keine Bestätigung, so endet der Anspruch auf Freistellung.

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den freigestellten Arbeitnehmer zu leistenden Entgelts inklusive Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige Beiträge.

Schwangere

Werdende Mütter dürfen seit 01.07.2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche nicht mit Arbeiten, bei denen ein (nicht bloß fallweiser) physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, beschäftigt werden (dies gilt bis zum Beginn des gesetzlichen oder eines individuellen Beschäftigungsverbotes). Hautkontakt ist dabei keine Voraussetzung. Der Arbeitgeber muss zunächst versuchen, die Beschäftigungsbedingungen anzupassen (zB Homeoffice, Änderung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz). Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Freistellung bei Entgeltzahlung.

In diesem Fall hat der Arbeitgeber Anspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage sowie der für diesen Zeitraum zu entrichtenden Steuern und Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge etc). Der Erstattungsantrag ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.

Die Regelung gilt (derzeit) bis 30.06.2022.

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