23.11.2020 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1078390

COVID-19 und Baustellen – Handlungsanleitung für sicheres Arbeiten

Karin Zahiragic

Gastautorin Dr. Karin Zahiragic erläutert die allgemeinen und besonderen Schutzmaßnahmen am Bau während der Corona-Pandemie. Was gilt z. B. bezüglich der Desinfektion und dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes?

Seit Ausbruch der COVID-19-Pandemie in Österreich sind schon einige Monate verstrichen. Anfang November 2020 einigten sich die Bausozialpartner Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat auf eine Handlungsanleitung für ein sicheres Arbeiten auf Baustellen für die Phase des zweiten Lockdowns. Diese Handlungsanleitung hat Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund COVID-19 zum Inhalt. Grundlage dieser Handlungsanleitung bildet weiterhin der im März 2020 geschaffene Acht-Punkte-Maßnahmenkatalog.

Grundsätzlich trifft die Bauherren die Pflicht, Schutzmaßnahmen auf den Baustellen einzuführen, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Die Bauarbeiter sind wiederum zur Einhaltung der angeordneten Schutzmaßnahmen verpflichtet.

Allgemeine Schutzmaßnahmen am Bau

Zu den allgemeinen Schutzmaßnahmen gehören folgende:

  • Zwischen den sich auf der Baustelle befindlichen Personen ist die Einhaltung eines Mindestabstands von einem Meter erforderlich.
  • Es ist den auf der Baustelle befindlichen Personen untersagt, angesichts der Ausbreitung von COVID-19 ihr Gesicht zu berühren.
  • Es sollten in regelmäßigen Abständen die Hände gründlich gewaschen werden.
  • Es ist ratsam, in den gebeugten Ellbogen zu husten oder zu niesen oder in ein Taschentuch, das dann sofort entsorgt wird.

Besondere Maßnahmen am Bau

Neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen sollten auf den Baustellen noch besondere zusätzliche Maßnahmen angeordnet werden. Als zusätzliche besondere Maßnahmen sind folgende Maßnahmen hervorzuheben:

Sanitäre Maßnahmen zur Reinigung

Um die Arbeitshygiene auf jeder Baustelle zu gewährleisten, ist die Einhaltung sanitärer Maßnahmen im Sinne der §§ 34 und 35 Bauarbeiterschutzverordnung (kurz: BauV) erforderlich. Dies hat zur Folge, dass auf jeder Baustelle Vorsorge getroffen werden muss, dass einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muss auch warmes Wasser zur Verfügung stehen. Geeignete Hautmittel müssen in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt werden. Für Bauarbeiter, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind auch von den Bauherren Desinfektionsmitteln bereitzustellen. Sofern auf einer Baustelle mehr als zehn Bauarbeiter länger als zwei Wochen beschäftigt werden, müssen Waschräume zur Verfügung gestellt werden.

Desinfektion

Auf jeder Baustelle ist von den Bauherren für eine regelmäßige Desinfektion der sanitären und sozialen Einrichtungen vor deren Benutzung und darüber hinaus in regelmäßigen Reinigungsintervallen Vorsorge zu treffen. Für den Fall, dass Fahrzeuge bzw Baumaschinen bzw Werkzeuge verwendet werden, ist vor deren Benutzung eine Desinfektion der Fahrzeuge bzw der Baumaschinen bzw der Werkzeuge vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Haltegriffe, den Schaltknauf, das Lenkrad, die Handbremse, die Türgriffe, die Armaturen und dergleichen. Wenn eine Desinfektion im Einzelfall nicht möglich ist, sind als alternative Maßnahme Handschuhe zu verwenden.

Trennung von Arbeits- und Aufenthaltsbereichen

Die Bauherren haben dafür Vorsorge zu tragen, dass mit geeigneten organisatorischen oder technischen Maßnahmen, die Arbeitsbereiche von den Aufenthaltsbereichen und von den Verkehrswegen getrennt werden. Dies kann beispielsweise bei den Arbeitsbereichen und Aufenthaltsbereichen durch Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und bei den Verkehrswegen durch eine Einbahnregelung erfolgen.

Entsprechende Ausrüstung und Tragen von Mund-Nasen-Schutz

Die Bauherren haben auch die entsprechende Arbeitsausrüstung gemäß ASchG und BauV den Bauarbeitern zur Verfügung zu stellen.

Sofern Arbeiten im Freien bzw in nicht geschlossenen Räumen oder in geschlossenen Räumen anfallen und der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann, so ist von den Bauarbeitern ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Alternativ können bei Arbeiten in geschlossenen Räumen von den Bauarbeitern auch Atemschutzmasken getragen werden, wobei diese über kein Ausatemventil verfügen dürfen. Kann hingegen in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen, wie beispielsweise in Behältern, Silos, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, so ist von den Bauarbeitern Atemschutz gemäß der „Verordnung Persönliche Schutzausrüstung“ zu verwenden. In allen anderen Fällen dürfen die Bauarbeiten nicht durchgeführt werden.

Umgang mit COVID-19-Risikogruppe

Gehören Bauarbeiter zur COVID-19-Risikogruppe, ist die Einhaltung des § 735 ASVG sowie des Leitfadens „Umgang mit Risikogruppen im betrieblichen arbeitsmedizinischen Setting“ der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin unbedingt erforderlich. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Bauarbeiter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Fortzahlung des Lohns haben, sofern sie ein COVID-19- Risiko-Attest vorlegen können.

Personentransporte

Bei Personentransporten auf der Baustelle und beim Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von Personen sind die Vorschriften über die Schutzmaßnahmen beim Arbeiten in geschlossenen Räumen einzuhalten. Dies bedeutet, dass dabei Mund-Nasen-Schutz-Masken oder Atemschutzmasken, die über kein Ausatemventil verfügen, zu verwenden sind. Beim Zu- und Abfahren zur bzw von der Baustelle sind die aktuellen Bestimmungen der Verordnungen entsprechend des COVID-19-Maßnahmengesetz einzuhalten.

Schlafräume

Unzulässig ist es, Schlafräume mit mehr als einer Person zu belegen. Es ist eine nicht zeitgleiche Doppelbelegung in getrennten Betten mit eigenem Spind mit einer Reinigung zwischen den Schichten oder bei Neubelegungen möglich.

Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan

Für Baustellen im Sinne des § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (die Arbeitsdauer beträgt mehr als 30 Arbeitstage und es sind mehr als 20 Arbeitnehmer auf der Baustelle gleichzeitig beschäftigt oder deren Umfang übersteigt 500 Personentage) ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vorgeschrieben, wobei die dort festgelegten Maßnahmen im Hinblick auf COVID-19 entsprechend anzupassen sind.

Fazit

In der Praxis ist die Umsetzung der oben angeführten besonderen Schutzmaßnahmen mit beträchtlichen Mehrkosten und mit Ablaufstörungen für die jeweiligen Bauherren verbunden.

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