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WEKA (msc) | News | 14.12.2015

E-Zigaretten am Arbeitsplatz

Die Verwendung von E-Zigaretten wird weder vom § 30 ASchG zum NichtraucherInnenschutz noch von Rauchverboten des Tabakgesetzes am Arbeitsplatz ausgeschlossen. Im Konfliktfall müssen ArbeitgeberInnen eine betriebsinterne Lösung finden.

Gesundheitliche Risiken unzureichend aufgeklärt

Elektrische Zigaretten imitieren das Rauchen ohne aber Tabak zu verbrennen. Automatisch beim Saugen oder per Knopfdruck wird stattdessen eine Flüssigkeit verdampft, die zum Beispiel Nikotin und verschiedene Aromastoffe enthält. Da sich sowohl der § 30 ASchG zum NichtraucherInnenschutz als auch die Rauchverbote des Tabakgesetzes auf die explizite Einwirkung von Tabakrauch beziehen, ist die Verwendung von E-Zigaretten in vielen Nichtraucherbereichen gestattet. Auf betrieblicher Ebene bietet das einiges an Konfliktpotential, da kein optischer Unterschied zum Rauchen üblicher Zigaretten besteht und auch gesundheitliche Risiken, insbesondere zur kontrovers diskutierten Passivinhalation, ungeklärt sind. Mögliche Langzeitwirkungen sind noch nicht erforscht. Der von den E-Zigaretten ausgehende aromatische Geruch kann unter den Kollegen als störend empfunden werden.

Die Fakten auf einen Blick

Schon 2013 veröffentlichte das deutsche Krebsforschungszentrum folgende Kernaussagen zur E-Zigarette, die eine solide Grundlage für die betriebliche Bewertung darstellen:

  • Die elektrische Zigarette kann derzeit nicht als bedenkenlos bewertet werden.
  • Der Verbraucher hat keine zuverlässigen Informationen zur Produktqualität.
  • Elektrische Zigaretten weisen verschiedene technische Mängel auf (auslaufende Kartuschen, unbeabsichtigte Nikotinaufnahme beim Wechsel von Kartuschen, Möglichkeit einer unbeabsichtigten Überdosierung).
  • Manche Hersteller deklarieren die Liquids unzureichend und teilweise auch falsch.
  • Die Liquids enthalten Inhaltsstoffe, die bei Kurzzeitgebrauch die Atemwege reizen und zu allergischen Reaktionen führen können sowie bei wiederholter Inhalation über einen längeren Zeitraum hinweg möglicherweise gesundheitsschädlich sind.
  • Das Aerosol mancher Liquids enthält gesundheitsschädliche Substanzen (Formaldehyd, Acetaldehyd, Acrolein, Diethylenglykol, Nickel, Chrom, Blei).
  • Elektrische Zigaretten unterscheiden sich zum Teil erheblich in ihrer Funktionalität (Aerosolbildung, Abgabe von Nikotin ins Aerosol).
  • Eine gesundheitliche Belastung Dritter kann nicht ausgeschlossen werden, da beim Konsum elektrischer Zigaretten feine und ultrafeine lungengängige Flüssigkeitspartikel, Nikotin und krebserzeugende Substanzen in die Raumluft abgegeben werden.
  • Im Rahmen der NichtraucherInnenschutzgesetze sollten elektrische Zigaretten grundsätzlich herkömmlichen Zigaretten gleichgestellt sein.

Aufgaben der ArbeitgeberInnen

ArbeitgeberInnen müssen im Konfliktfall die unterschiedlichen Interessen abwägen und versuchen eine möglichst einvernehmliche Lösung zu finden. Im Konflikt stehen sich die Persönlichkeitsrechte des einen zum Gebrauch einer E-Zigarette und das Recht auf körperliche Unversehrtheit des anderen gegenüber. Ob es ein „Dampfverbot“ geben kann (wie bei den Wiener Bädern) entscheidet am Ende also das Hausrecht.