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WEKA (bli) | News | 12.07.2018

Heiße Temperaturen am Arbeitsplatz – hitzefrei?

Wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz steigen, dann lassen Konzentration und Leistungsfähigkeit nach. Kann es rechtlich gesehen zu heiß sein zum Arbeiten – gibt es so etwas wie einen „Hitzeurlaub“ für ArbeitnehmerInnen?

Im Sommer können die Temperaturen am Arbeitsplatz schon einmal die 30°-C-Grenze erreichen. Dies wirkt sich negativ auf das Wohlbefinden der ArbeitnehmerInnen und die Arbeitsqualität aus. Auch das Unfallrisiko steigt. Die Arbeitsleistung kann bei hohen Temperaturen sogar um 30 bis 70 Prozent sinken.

Hitzefrei bei zu hohen Temperaturen?

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (BGBl II Nr 13/2007) selbst sieht keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen hierzu vor. Für einen Großteil der ArbeitnehmerInnen gibt es weder gesetzliche noch kollektivvertragliche Bestimmungen dazu, dass ein Anspruch auf hitzefrei besteht bzw es einen „Hitzeurlaub“ gibt.

Ausnahme „Bauarbeiter“

Seit 1. Jänner 2013 bekommen Bauarbeiter, darunter fallen auch Zimmerer, Gipser, Dachdecker, Pflasterer und Gerüster ab einer Lufttemperatur von 35 Grad unter bestimmten Bedingungen hitzefrei. (Wer im Detail alles darunter fällt, ist § 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 – BschEG zu entnehmen).

Grund hierfür ist eine Änderung des „Schlechtwetter-Paragraph“ im BSchEG . Seit 2013 gilt gemäß § 3 Abs 1 BSchEG neben Regen, Schnee und Frost auch Hitze als Schlechtwetter.

Kriterien für hitzefrei für „Bauarbeiter“:

  • Es gelten Stunden, in denen 35 Grad überschritten werden, als Schlechtwetterstunden.
  • Folgen drei Stunden mit mehr als 35 Grad aufeinander, so bewirken diese Schlechtwetter für den Rest des Arbeitstages.
  • Für durch diese Hitze entfallene Arbeitsstunden gebührt eine Schlechtwetterentschädigung

Raumtemperatur im Büro bzw Arbeitsräumen

In § 22 Abs 3 heißt es nur, dass die raumklimatischen Verhältnisse am Arbeitsplatz für den menschlichen Organismus angemessen sein müssen. Richtwerte zur Raumtemperatur sind jedoch in § 28 Abs 1 der Arbeitsstättenverordnung (AStV) zu finden.

Die Raumtemperatur sollte

  • für Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25° C
  • für Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24° C
  • für Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung mindestens 12° C

betragen.

Bei Vorhandensein einer Klima- oder Lüftungsanlage sollte die Lufttemperatur 25° C möglichst nicht überschreiten. Allerdings sind ArbeitgeberInnen gesetzlich nicht dazu verpflichtet, eine Klimaanlage einzubauen.

Maßnahmen gegen die Hitze

Dennoch können von ArbeitgeberInnen ua folgende Maßnahmen gesetzt werden:

  • Bereitstellung von Tisch- und Stehventilatoren
  • Abschattung vor direkter Sonneneinstrahlung
  • Bereitstellung von alkoholfreien Getränken
  • Vorverlegen des Arbeitsbeginns sowie zusätzliche Arbeitspausen speziell in der Mittagshitze
  • Unterweisung in Erste-Hilfe-Leistungen speziell bei Hitzeschlag, Sonnenstich, Hitzekollaps

Quellen:

Arbeitssicherheits Profi

www.arbeiterkammer.at

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