Aktuelle Fachinformationen, Arbeitshilfen, interaktive Tools
» Mehr Infos zum Portal Arbeitssicherheit Profi
Themen
- Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes
- Gefahrenverhütung
- Information, Unterweisung, Beteiligung
- Behörden und Verfahren
-
Arbeitsstätten
- Grundsätzliche Fragen und Begriffe
- Ausstattung der Gebäude
- Verkehrswege und Fluchtwege
- Arbeitsräume
- Brandschutz und Explosionsschutz
- Sicherung von Gefahrenbereichen
- Lagerungen
- Nichtraucherschutz
- Behindertengerechte Gestaltung
- Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
- Information der ArbeitnehmerInnen
-
Arbeitsmittel
- Benutzung von Arbeitsmitteln
- Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
- Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten
- Schutzmaßnahmen
- Sicherheitskommunikation
- MSV und AM-VO
- Die neue Maschinenprodukteverordnung
- Vorschriften für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln
- Digitalisierung und Arbeitnehmerschutz
- Aufzüge und Hebeanlagen
- Neue Technologien – Digitalisierung in der Maschinensicherheit
- Betriebsanleitung und Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsstoffe
-
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
- Kennzeichnungsverordnung (KennV)
- Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge
- Körperliche Belastungen im Arbeitnehmerschutz
- Fachkenntnisse und besondere Aufsicht
- Physikalische Einwirkungen
- Elektrosicherheit im Arbeitnehmerschutz
- Bildschirmarbeit
- Persönliche Schutzausrüstung
- Elektrische Anlagen
- Sicherheit in Lager und Logistik
- Unfall- und Gesundheitsgefahren bei Reinigungsarbeiten
- Gastgewerbe
- Sprengarbeiten
- Bohrarbeiten
- Tagbauarbeiten
- Ladungssicherung
- Feuer- und Heißarbeiten
- Untertagebauarbeiten
- Strahlenschutz am Arbeitsplatz
- Absturzsicherung bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
- Gesundheitsüberwachung
- Präventivdienste
- Brandschutz
-
Bauarbeiten
- Baustellenorganisation, Evaluierung und Umsetzung auf der Baustelle
- Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG
- Absturz
- Bauarbeiten und Baustelleneinrichtung
- Erd- und Felsarbeiten
- Gerüste
- Dacharbeiten und Montagearbeiten
- Abbrucharbeiten
- Wasserbauarbeiten – 14. Abschnitt BauV
- Flüssiggas auf Baustellen
-
Themen des Arbeitsschutzes
- Unterweisungen
- Arbeitspsychologie und ihre Anwendung in der betrieblichen Praxis
- Arbeitnehmerschutz im Verkehrswesen
- Grundlagen zur Evaluierung psychischer Belastung
- Organisation des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb
- Virtual Reality in der Arbeitssicherheit
- Gesunde Raumluft
- Psychische Erkrankungen
- Gesundheit im Betrieb
- Sicherheits- und Gesundheitsmanagement
- Gender und Diversity im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
- Betriebliches Übergangsmanagement
- Wirksam kommunizieren im Arbeitsschutz
- Materialien
Kategorien
-
Vorschriften
-
Muster
-
Tools
WEKA (bli) | News | 24.05.2011
Lagerung von Flüssiggas – Einrichtung von Brandschutz- und Explosionsschutzzonen
Bei der Lagerung von Flüssiggaslager muss mit Brand- und Explosionsgefahren gerechnet werden, deshalb müssen Schutzzonen eingerichtet werden. Was ist dabei zu beachten?
Eigenschaften von Flüssiggas
Flüssiggas weist eine niedrige Explosionsgrenze und einen hohen Energiegehalt auf, deshalb ist sowohl bei der Lagerung als auch beim Umgang mit Flüssiggas höchste Vorsicht geboten. Besonders wegen möglicher Undichtheiten besteht sowohl Brand- als auch Explosionsgefahr. Dies macht eine Einrichtung von Brand- und Explosionsschutzzonen erforderlich.
Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Schutzzonen besteht darin, dass die Brandschutzzone das Flüssiggaslager vor eventuellen Brandgefahren aus der Umgebung schützt, wobei die Explosionsschutzzone die Umgebung vor einer möglichen Explosion des Lagers schützt.
Brandschutzzone – Definition und Schutzmaßnahmen
Unter Brandschutzzone ist der Schutzabstand zu Brandlasten zu verstehen, wobei die Brandschutzzone von der Behälterwand aus gemessen wird. Im Anhang G der ÖNORM M 7323/A1 „Aufstellung ortsfester Druckbehälter zum Lagern von Gasen (Änderung)“ ist festgelegt, was alles zu den Brandlasten zählt.
Zu den Schutzmaßnahmen in der Brandschutzzone gehören:
- Es dürfen sich keine Brandlasten gemäß der ÖNORM M 7323/A1 in der Zone befinden
- Es dürfen keine brandfördernden Lagerungen vorgenommen werden
- Es dürfen keine Aufstellungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, die Flüssiggas-Behälter erwärmen könnten
Explosionsschutzzone – Definition und Schutzmaßnahmen
Die Explosionsschutzzone ist jener räumliche Bereich, der sich um Armaturen, Verdichter und Pumpen von Flüssiggasanlagen sowie um Öffnungen von Lagerräumen (Fenster, Türen etc) befindet. In diesen Bereichen ist mit einem Auftreten von Flüssiggas-Luft-Gemischen zu rechnen. In der Regel ist die Explosionsschutzzone in Form eines Kegels ausgerichtet, der eine Kugel mit einem Radius von 1 m umschließt. Sie besteht aus zwei Zonen.
Zone 1: befindet sich im Innenbereich der Kugel. Explosionsgefährliches Flüssiggas-Luft-Gemisch kann bei Normalbetrieb gelegentlich vorhanden sein.
Zone 2: ist der restliche vom Kegel umschlossene Bereich. Explosionsgefährliches Flüssiggas-Luft-Gemisch kann bei Normalbetrieb nicht oder nur kurzzeitig vorhanden sein.
Zu den Schutzmaßnahmen in der Explosionsschutzzone gehören:
- Das Betreten von Unbefugten im Bereich der Explosionsschutzzone ist zu sichern.
- Die Explosionsschutzzone ist mit einem 1,5 m hohen Maschendrahtzaun mit versperrbarem Zugang zu sichern.
- In der Regel dürfen nur Kraftfahrzeuge in explosionsgeschützter Ausführung die Explosionsschutzzone befahren.
- Die Verwendung von Feuer, offenem Licht sowie Rauchen ist in der Explosionsschutzzone verboten.