17.08.2022 | Arbeitssicherheit & Brandschutz | ID: 1120748

Neu: Arbeitsmedizinischer Fachdienst zur Unterstützung von Arbeitsmedizinern

WEKA (kp)

Seit 1.7.2022 können sich Arbeitsmediziner von einem arbeitsmedizinischen Fachdienst unterstützen lassen. Welche fachlichen Voraussetzungen sie mitbringen müssen, und wie die Zusammenarbeit zu gestalten ist, erfahren Sie hier.

Die Neuerung erfolgte mit der Novelle des ASchG BGBl I Nr 115/2022 durch den neuen §°82c sowie der Novelle der AMZ-VO BGBl II Nr 218/2022.

Der neue arbeitsmedizinische Fachdienst (AFa) kann seit 1.7.2022 unter der Leitung von Arbeitsmedizinern und ausschließlich als deren Unterstützung eingesetzt werden. Auch in arbeitsmedizinischen Zentren können AFa als Fachpersonal beschäftigt werden. Es wird damit auf den immer größer werdenden Mangel an Arbeitsmedizinern reagiert. Sichergestellt werden soll, dass alle Betriebe weiterhin ihre Präventionszeiten in vollem Umfang abdecken können.

Wer kann als arbeitsmedizinischer Fachdienst eingesetzt werden?

Vorgewiesen werden muss:

  • Ausbildungsabschluss in einem der gehobenen Gesundheitsberufe (Gesundheits- und Krankenpflegedienst, medizinisch-technischer Dienst, wie Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, radiologisch technischer Dienst, biomedizinische Analytik oder Diätologie)
  • Plus zumindest 2-jähriger Berufspraxis
  • Plus eine AFa-Zusatzausbildung im Ausmaß von mindestens 208 Stunden. Die Ausbildung muss an einer Akademie für Arbeitsmedizin absolviert werden. Anerkannt wird dafür auch die Ausbildung im Universitätslehrgang arbeitsmedizinische Fach-Assistenz mit Abschluss in den Jahren 2017 bis 2021.

Auch AFa mit Ausbildung im Ausland können beschäftigt werden. Die formalen Voraussetzungen dafür legt § 82c Abs 8 und 9 fest.

Wie und in welchem Ausmaß können Afa tätig sein?

Vor der Aufnahme der Tätigkeit haben Arbeitgeber dies mit dem Betriebsrat zu beraten bzw die SVP einzubeziehen. AFa sind ausschließlich unter der Anleitung der Arbeitsmediziner tätig. Bis zu 30 % der arbeitsmedizinischen Präventionszeit dürfen sie Arbeitsmediziner entlasten. In die Präventionszeit einrechenbar sind nur solche Aufgaben, die zu den arbeitsmedizinischen Tätigkeiten zählen. Welche Aufgaben es konkret sind, hängt vom arbeitsmedizinischen Betreuungsbedarf des Betriebes ab.

Genauso wie Arbeitsmediziner müssen sie ihre Arbeiten dokumentieren, wobei klar ersichtlich sein muss, welche Tätigkeiten die AFa und welche die Arbeitsmediziner durchgeführt haben. Außerdem sind AFa zur Zusammenarbeit mit Präventivfachkräften und Betriebsräten verpflichtet. Besteht ein Arbeitsschutzausschuss, können AFa in den Sitzungen beigezogen werden. Wie SVP dürfen auch AFa in Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Tätigkeit von Arbeitgebern nicht benachteiligt werden.

AFa in Präventionszentren der Unfallversicherungsträger

Jedenfalls von Arbeitsmedizinern durchgeführt werden muss die Erstbegehung der Arbeitsplätze. Für arbeitsmedizinische Folge- und Anlassbegehungen können AFa eingesetzt werden.

Besonderheit für Bürobetriebe mit bis zu 50 Arbeitnehmern

Wie für Präventionszentren gilt auch hier: Erstbegehungen jedenfalls durch Arbeitsmediziner, Folge- und Anlassbegehungen sind durch AFa möglich.

Quelle: Zentral-Arbeitsinspektorat

Ähnliche Beiträge

  • Lärmschutzklauseln in Verträgen und Hörverlust-Simulatoren

    Zum Beitrag
  • Bildschirmarbeitsplätze im Wandel Teil 1 – Laptop, Desk-Sharing und Co

    Zum Beitrag
  • Arbeitsmedizin: Neue Studienergebnisse zur Schichtarbeit

    Zum Beitrag

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen

Arbeitshilfen

Produkt-Empfehlungen