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Dokument-ID: 1026680

WEKA (cva) | News | 20.05.2019

Neues OGH-Urteil zur Abgeltung ständiger Rufbereitschaft

In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied der OGH, dass Dienstnehmer auch dann Anspruch auf ein angemessenes ortsübliches Entgelt haben können, wenn keine Vereinbarung zur finanziellen Abgeltung der Rufbereitschaft getroffen wurde.

Ständige Erreichbarkeit für den Arbeitgeber

Im konkreten Fall ging es um einen Kläger, der als Sicherheitskraft für Personen- und Objektschutz beschäftigt war. Bereits in der Rekrutierungs- und Ausbildungsphase als auch während der Einschulungszeit sagten ihm die Verantwortlichen des Arbeitgebers, dass er als Sicherheitskraft ständig erreichbar sein müsse. Dem Kläger wurde ein Diensttelefon mit der Anweisung zur Verfügung gestellt, dass es immer aufgeladen sein müsse, nicht auf lautlos geschaltet werden dürfe und dass regelmäßig darauf zu schauen sei.

Zudem bedeutete die ständige Erreichbarkeit in der Praxis, dass die Sicherheitskräfte der Sicherheitszentrale meldeten, wenn sie zB in den Park joggen gingen. Wollte ein Mitarbeiter über mehrere Stunden oder gar Tage nicht erreichbar sein oder wollte er die Stadt verlassen, musste er eine Erlaubnis einholen. Während Tagen mit einer besonders sensiblen Sicherheitslage (an 30 bis 40 über das Jahr verteilten Tagen) durften die Sicherheitskräfte keinen Alkohol trinken.

Keine Vereinbarung zur finanziellen Abgeltung

Über finanzielle Aspekte dieser ständigen Erreichbarkeit wurde nicht gesprochen. Insbesondere erwähnte der Arbeitgeber nie, dass die ständige Erreichbarkeit bereits durch das Gehalt oder andere Vergünstigungen abgegolten wäre. Der Kläger begehrte von seinem Arbeitgeber die Abgeltung der Rufbereitschaft mit 3 EUR brutto pro Stunde.

Schlüssige Vereinbarung in Ergänzung des schriftlichen Dienstvertrags

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren übereinstimmend statt: Die Streitteile hätten in Ergänzung zum schriftlichen Dienstvertrag die (ständige) Rufbereitschaft des Klägers schlüssig vereinbart. Unter Berücksichtigung der weit über den gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Rufbereitschaft sei ein Stundensatz von 3 EUR angemessen.

Ausstehende Entscheidung zur Entgelthöhe

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Arbeitgebers Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Zutreffend ist laut OGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass zwischen den Streitteilen schlüssig die ständige Erreichbarkeit des Klägers vereinbart wurde, ohne dass die Unentgeltlichkeit oder Pauschalabgeltung dieser Leistung ausgemacht worden wäre. Angemessen iSd § 1152 ABGB ist allerdings jenes Entgelt, das sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme auf das ergibt, was unter ähnlichen Umständen geleistet wird oder wurde. Zu prüfen ist daher vor allem, welches Entgelt für Leistungen dieser Art ortsüblich geleistet wird. Dazu hat das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen, sodass der Anspruch des Klägers noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

Quelle

http://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/abgeltung-der-staendigen-rufbereitschaft-einer-sicherheitskraft/

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