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Tony Griebler | News | 03.06.2011

Neues aus dem ArbeitnehmerInnenschutz – Evakuierung und Brandbekämpfung

Gastautor Ing. Tony Griebler berichtet im Jänner über die gesetzlichen Verpflichtungen in Arbeitsstätten in Bezug auf Brandbekämpfung und Evakuierung von ArbeitnehmerInnen. Weiters gibt er einen Überblick über die neue Tagbauarbeitenverordnung.

Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung der ArbeitnehmerInnen

ArbeitgeberInnen haben seit Anfang 2010 Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der ArbeitnehmerInnen zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von ArbeitnehmerInnen muss mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.

Diese gesetzliche Verpflichtung ist erfüllt, wenn für die Arbeitsstätte

  • ein Brandschutzbeauftragte/r oder Brandschutzwart/in bestellt ist oder
  • eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist oder
  • eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist oder
  • eine Brandschutzgruppe nach der Arbeitsstättenverordnung vorgeschrieben ist.

Ist das nicht der Fall, müssen für die Arbeitsstätte Personen für Brandbekämpfung und Evakuierung benannt werden. Diese müssen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sein, folgende Veranlassungen treffen zu können:

  1. Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
  2. im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers bzw der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle ArbeitnehmerInnen die Arbeitsstätte verlassen haben,
  3. die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmern unbedingt notwendig ist.

Tagbauarbeitenverordnung – TAV

Die TAV ist am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten und gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, die folgenden Tätigkeiten dienen:

  • Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
  • Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage im Zusammenhang mit der Gewinnung,
  • Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z. B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) im Zusammenhang mit der Gewinnung und der Aufbereitung.

Rutschhemmung in Großküchen

Rutschhemmung in Großküchen kann nur durch ein abgestimmtes System aus Fußbodenbelag, für den Fußbodenbelag geeignetes Reinigungsverfahren und geeigneten Sicherheitsschuhen (EN ISO 20345 S1 oder S2) bzw Berufsschuhen (EN ISO 20347) erreicht werden.
Der für den Fußbodenbelag erforderliche Gleitreibungskoeffizient findet sich in der
ÖNORM Z 1261. Reinigungsverfahren entsprechend der „Guten Hygienepraxis“ bzw Reinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene erfüllen die Anforderungen an das Reinigungssystem für die Erhaltung der Rutschhemmung.
Weiters sind Sicherheitsschuhe bzw Berufsschuhe mit nachgewiesener Rutschsicherheit (SRB oder SRC) mit geschlossenem Fersenbereich oder feststehendem Fersenriemen (nicht klappbar!) zu verwenden.