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Dokument-ID: 270553
WEKA (bli) | News | 24.05.2011
Novelle AM-VO - 4. Abschnitt - Ein- und Ausschaltvorrichtungen
Durch die Novelle der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) kommt es zu Änderungen bezüglich der Ein- und Ausschaltevorichtungen. Den Not-Halt-Befehlsgeräten wird ein eigener Paragraph gewidmet.
- Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. (entspricht § 46 Abs 3 AM-VO alt)
Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muss das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Arbeitsmittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können Arbeitsmittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein. - Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist. (entspricht § 46 Abs 2 zweiter Halbsatz AM-VO alt)
- Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten. (entspricht § 46 Abs 10 AM-VO alt)
- Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen. (entspricht § 46 Abs 6 letzter Satz AM-VO alt)
- Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können. (entspricht Anhang 1 Pkt 2.14 der Richtlinie 89/655/EWG)
- Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Arbeitnehmer entstehen kann. (entspricht § 46 Abs 11 AM-VO alt)
Not-Halt-Befehlsgeräte – § 46 AM-VO
- Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Arbeitnehmer und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt- Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein. (entspricht Anhang 1 Pkt 2.4 der Richtlinie 89/655/EWG)
- Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. (entspricht § 46 Abs 4 erster und letzter Satz und § 46 Abs 7 erster Satz alt AM-VO)
- Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegte kennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein. (entspricht § 46 Abs 4 erster und dritter Satz AM-VO alt)
- Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein. (entspricht § 46 Abs 4 zweiter Satz AM-VO alt)
Autorin: Andrea Thomann