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WEKA (bli) | News | 18.03.2016
Novellen im Anlagenrecht: EiSt-V 2016, Normen PSAV und ASV 2008
Die neue EiSt-V 2016 ist mit Ende Februar in Kraft getreten und führt zu verschärften Maßnahmen bezüglich der Reduktion von Staubemissionen. Weiters wurden die Normen zur PSAV und ASV 2008 aktualisiert.
EiSt-V 2016
Die Verordnung „Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl 2016“ wurde mit BGBl II Nr 54/2016 kundgemacht und ist am 25. Februar 2016 in Kraft getreten. Gleichzeitig mit ihrem Inkrafttreten tritt die alte Verordnung „Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen“, BGBl II Nr 160/1997 außer Kraft.
Für bereits genehmigte Anlagen gibt es allerdings Übergangsregelungen (§ 9 Eist-V 2016).
Betroffen sind Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl betreiben.
Inhalt der neuen Verordnung
Verschärft werden vor allem bestimmte Maßnahmen zur Reduktion der Staubemissionen. Weiters wurden bestimmte Regelungen zu Emissionsmessungen aktualisiert.
Die neue Verordnung finden Sie auf dem Portal Arbeitssicherheit Profi:
Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen
Es kommt zu einer Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen. Damit wird die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung umgesetzt, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2015/C 412/03 vom 11.12.2015 ergibt.
Aktualisierung des Normenverzeichnisses für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge der ASV 2008
Hier kam es zur Neufassung des Anhangs XVI der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008 betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge und der entsprechenden österreichischen Normen. Damit wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Art 5 Abs 2 der Aufzüge-Richtlinie 95/16/EG und der Mitteilung der Kommission 2015/C 412/02 vom 11.12.2015, ergibt.