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WEKA (bli) | News | 11.08.2014

Vorschau: Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutz

Die Novelle soll Entlastungsmaßnahmen im ArbeitnehmerInnenschutz mit sich bringen und mit Anfang nächsten Jahres in Kraft treten. Es entfällt z. B. § 44 AStV, der die Aufstellung einer Brandschutzgruppe vorschreibt.

Die Änderungen sind im Wesentlichen:

1. Klarstellung, dass die Funktion von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften vereinbar ist:

Gemäß § 10 Abs 10 ASchG (Entwurf) dürfen Sicherheitsfachkräfte oder ArbeitsmedizinerInnen, sofern sie ArbeitnehmerInnen sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.

Bezüglich der Ausbildung wird hierzu in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) klargestellt, dass die notwendigen fachlichen Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson eine Fachausbildung für Sicherheitsfachkräfte (§ 74 ASchG) oder eine arbeitsmedizinische Ausbildung (§ 79 Abs 2 ASchG) erfolgreich absolviert hat (§ 4 Abs 2a SVP-VO, Entwurf).

2. Entfall der Vorschreibung von Brandschutzgruppen nach den ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften:

Das bedeutet, dass § 44 AStV, der derzeit noch die Aufstellung von Brandschutzgruppen vorschreibt, mit all den daraus resultierenden Verpflichtungen entfällt.

Mit dem neuen § 43 Abs 1 AStV, der die Anforderungen an Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte regelt, wird Artikel 8 der EU-Richtlinie 89/391/EWG und die Interessen der ArbeitgeberInnen an Brandschutzmaßnahmen ausreichend umgesetzt.

3. Reduktion der verpflichtenden Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von zweimal pro Jahr auf einmal pro Jahr (§ 88 Abs 5 ASchG, Entwurf)

Der Entwurf befindet sich derzeit noch (bis zum 2. September 2014) in Begutachtung. Geplant ist, dass die Novelle am 1. Jänner 2015 in Kraft tritt.

Quellen

Entwurf zum Gesetzestext: Änderung des ASchG

Entwurf zum Gesetzestext: Änderung der AStV und SVP-VO

Erläuternde Bemerkungen zur Novelle

Stand des parlamentarischen Verfahrens zur Novelle