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Dokument-ID: 047652
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen
§ 65. Fördermaschinen
(1) Jede Schachtfördermaschine muss versehen sein mit:
- einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,
- einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),
- einer zuverlässigen Bremsvorrichtung,
- einem zuverlässigen Teufenzeiger,
- einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt.
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.