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Dokument-ID: 047657

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 70. Seile und Verbindungen der Seile mit den Fördergefäßen und Gegengewichten

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Förder- und Gegengewichtsseile müssen vor dem Auflegen eine mindestens sechsfache Sicherheit, bezogen auf die statische Höchstbelastung, haben.

(2) Die Verbindungen zwischen den Seilen und den Fördergefäßen (Fördergestellen) und Gegengewichten sind so herzustellen, dass sie sich nicht selbsttätig lösen können.

(3) Die Seile und die Verbindungen (Abs. 2) müssen wöchentlich mindestens einmal untersucht werden.