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Dokument-ID: 047705
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
4. Fahrung in Tagbauen
§ 113.
(1) In Tagbauen sind sichere Fahrwege für die regelmäßige Ein- und Ausfahrt der Mannschaft anzulegen.
(2) Absturzgefährliche Stellen dieser Fahrwege sind durch standfeste Geländer oder mindestens an einer Seite durch Anhaltestangen zu sichern.
(Anm. d. Red.: § 113 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)