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Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
4. Benzin-Sicherheitslampen
§ 131. Aufbewahrung und Instandhaltung sowie Ausgabe und Zurücknahme der Benzin-Sicherheitslampen
(1) Für die Aufbewahrung und Instandhaltung der Benzin-Sicherheitslampen gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 127 Abs. 1 und 2.
(2) Jede Lampe ist vor der Ausgabe anzuzünden und durch Anblasen mit Druckluft auf Dichtheit der Verbindungen zu untersuchen.
(3) Wenn außer dem Putz- und Füllraum kein besonderer Ausgaberaum vorhanden ist, in dem die Lampen angezündet werden können, dürfen die Sicherheitslampen nur in geschlossenem Zustand angezündet werden.
(Anm. d. Red.: § 131 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)