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Dokument-ID: 047744

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 188.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Besitzt eine Grube nur einen wettereinziehenden Einbau, so kann die Berghauptmannschaft die Herstellung einer zweiten Tagöffnung anordnen, wenn eine Umkehrung der Wetterrichtung nicht möglich ist. Die zweite Tagöffnung muss ermöglichen, frische Wetter auch dann in die Grube zu leiten, wenn die eine Öffnung über Tage wetterdicht abgeschlossen werden muss.