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Dokument-ID: 047875

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 341.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Bei jedem Bergbau sind Vorkehrungen zur Versorgung der Belegschaft mit einwandfreiem Trinkwasser zu treffen.

(2) Für die Grubenbelegschaft sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke in ausreichender Menge in geschlossenen, sorgfältig rein zu haltenden Gefäßen an geeigneten Stellen der Grube zur Verfügung zu halten. Diese Gefäße sind so einzurichten, dass es nicht möglich ist, den Mund zum Trinken an den Auslauf anzusetzen.

(Anm. d. Red.: § 341 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)