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Dokument-ID: 788084

Vorschrift

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 (ASV 2015)

Inhaltsverzeichnis

ANLAGE V

ENDABNAHME VON AUFZÜGEN

1. Die Endabnahme ist der Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens, mit dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein Aufzug, für den eine EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt wurde oder der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem entworfen und hergestellt worden ist, den in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen genügt.

2. Pflichten des Montagebetriebs

Der Montagebetrieb ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der eingebaute Aufzug die in Anlage I aufgeführten anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen sowie eine der beiden folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. ein in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenes, zugelassenes Baumuster;
  2. Auslegung und Herstellung des Aufzugs nach einem Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XI und der EU- Entwurfsprüfbescheinigung, sofern der Entwurf den harmonisierten europäischen Normen nicht vollständig entspricht.

3. Endabnahme

Die Endabnahme des vor dem Inverkehrbringen stehenden Aufzugs führt eine vom Montagebetrieb ausgewählte notifizierte Stelle durch, um die Konformität des Aufzugs mit den anwendbaren wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I zu überprüfen.

3.1. Der Montagebetrieb beantragt die Endabnahme bei einer einzigen notifizierten Stelle seiner Wahl und legt der notifizierten Stelle folgende Unterlagen vor:

  1. den Gesamtplan des Aufzugs;
  2. für die Endabnahme, insbesondere der Steuerkreise, erforderliche Schaltpläne und Diagramme;
  3. ein Exemplar der Betriebsanleitung gemäß Anlage I Nummer 6.2;
  4. eine schriftliche Erklärung darüber, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten Stelle eingereicht worden ist.

Die notifizierte Stelle darf nur solche Detailpläne oder Einzelangaben verlangen, die zur Überprüfung der Konformität des Aufzugs erforderlich sind.

Es werden geeignete Kontrollen und Prüfungen gemäß den maßgeblichen harmonisierten europäischen Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I zu kontrollieren.

3.2. Die Prüfungen umfassen mindestens eine der folgenden Optionen:

  1. Prüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem zugelassenen Baumuster, das in der EU-Baumusterprüfbescheinigung gemäß Anlage IV Teil B beschrieben ist, übereinstimmt;
  2. Prüfung der in Nummer 3.1 aufgeführten Unterlagen, um zu kontrollieren, ob der Aufzug mit dem Aufzug, der nach einem zugelassenen Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XI entworfen und hergestellt wurde, und, falls der Entwurf die harmonisierten europäischen Normen nicht vollständig erfüllt, mit der EU-Entwurfsprüfbescheinigung übereinstimmt.

3.3. Die Prüfungen des Aufzugs umfassen mindestens Folgendes:

  1. Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstbelastung zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen usw.);
  2. Probebetrieb des Aufzugs unter Höchstbelastung und im Leerzustand zur Feststellung des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen bei Ausfall der Energieversorgung;
  3. statische Prüfung mit einer Last, die dem 1,25-Fachen der Nennlast entspricht.

Die Nennlast ist die Last gemäß Anlage I Nummer 5.

Nach diesen Prüfungen vergewissert sich die notifizierte Stelle, dass keinerlei Verformung oder Beschädigung entstanden ist, die die Benutzung des Aufzugs beeinträchtigen könnte.

4. Wenn der Aufzug den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen der Anlage I entspricht, bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß §§ 18 und 19 an oder lässt sie anbringen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen aufgeführt sind.

Die notifizierte Stelle füllt die entsprechenden Seiten des in Anlage I Nummer 6.2 genannten Wartungshefts aus.

Falls die notifizierte Stelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, begründet sie dies ausführlich und gibt an, welche Abhilfemaßnahmen erforderlich sind. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muss er dies bei derselben notifizierten Stelle tun.

5. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung

5.1. Der Montagebetrieb bringt im Fahrkorb jedes Aufzugs, der die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung erfüllt, die CE-Kennzeichnung und neben dieser im Fahrkorb jedes Aufzugs unter der Verantwortung der in Nummer 3.1 genannten notifizierten Stelle deren Kennnummer an.

5.2. Der Montagebetrieb stellt für jeden Aufzug eine schriftliche EU-Konformitätserklärung aus und bewahrt eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung und der Endabnahmebescheinigung nach dem Inverkehrbringen des Aufzugs für die Marktüberwachungsbehörde 10 Jahre lang auf. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung ist den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

6. Die Europäische Kommission und die Marktüberwachungsbehörde können auf Verlangen ein Exemplar der Endabnahmebescheinigung erhalten.

7. Bevollmächtigter

Die in den Nummern 3.1 und 5 genannten Pflichten des Montagebetriebs können von seinem Bevollmächtigten in seinem Namen und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, sofern sie im Auftrag festgelegt sind.