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Dokument-ID: 101695
Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)
§ 13. Sonntagszuschlag
Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.