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Dokument-ID: 793899

Vorschrift

Bergbau-Unfallverordnung 2015 (Bergbau-UV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse

idF BGBl. II Nr. 304/2015 | Datum des Inkrafttretens 10.10.2015

Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten:

  1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds;
  2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den Untergrundverhältnissen des Standorts, gegebenenfalls auch in Folge früherer Nutzungen, soweit diese Daten für die Schlussfolgerungen des Sicherheitsberichts von Relevanz sind;
  3. Verzeichnis der Anlagen und Tätigkeiten innerhalb des Betriebs, bei denen die Gefahr eines schweren Unfalls bestehen kann;
  4. auf der Grundlage verfügbarer Informationen ein Verzeichnis
    1. benachbarter Betriebe (§ 84b Z 4 GewO 1994),
    2. nicht unter § 1 Abs. 2 fallender benachbarter Bergbauanlagen,
    3. anderer benachbarter Anlagen und
    4. von Bereichen und Entwicklungen,
      die einen Industrieunfall verursachen oder das Risiko und die Folgen eines solchen Unfalls sowie jener von Domino-Effekten (§ 84i GewO 1994) vergrößern könnten;
  5. genaue Bezeichnung der gefährlichen Stoffe mit Bezeichnung nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry), mit CAS (Chemical Abstract System)-Nummer, mit handelsüblicher Bezeichnung und mit Angabe der toxikologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften, des Verhaltens der Stoffe unter normalen Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen und bei Abweichung von den normalen Bedingungen sowie der möglichen humanhygienischen und umweltrelevanten unmittelbar bestehenden oder langfristig möglichen Auswirkungen dieser Stoffe;
  6. Höchstmenge an gefährlichen Stoffen, die im Betrieb vorhanden sein können (§ 84b Z 11 GewO 1994);
  7. Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produkte sowie der sicherheitsrelevanten Betriebsteile;
  8. Beschreibung und planliche Darstellung der technischen Anlagen;
  9. Beschreibung und schematische Darstellung der Produktionsverfahren und Verfahrensabläufe sowie die Angabe von Produktionsverfahrens- und Lagerbedingungen, gegebenenfalls unter Angabe verfügbarer Informationen über bewährte Verfahren.