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Dokument-ID: 158093

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

Einmalige Prüfungen

Seile

§ 127.

Von jeder angelieferten Seillänge ist ein etwa 3 m langes Belegstück abzutrennen und bezeichnet in einem trockenen Raum einen Monat länger aufzubewahren, als von dieser Seillänge ein Seil zur Seilfahrt benützt wird.