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Dokument-ID: 193069

Vorschrift

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46. Übergangsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 352/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.10.2002

(1) Arbeitsstätten, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung genutzt wurden und deren vorhandene Ausführung einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung nicht entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden, wenn

  1. diese Verordnung hinsichtlich der betreffenden Bestimmung auf § 46 verweist,
  2. der vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung bereits seit dem jeweils angegebenen Stichtag besteht, und
  3. seit dem jeweils angegebenen Stichtag stets eine Nutzung als Arbeitsstätte, und, wenn es sich um Bestimmungen des 3. Abschnittes handelt, auch eine Nutzung als Arbeitsraum gegeben war.

(2) Abs. 1 wird grundsätzlich auch nicht berührt, wenn sich nach dem jeweiligen Stichtag die in Z 1 bis 5 angeführten Verhältnisse in der Arbeitsstätte ändern. Hat eine solche Änderung jedoch zur Folge, dass die tatsächlich vorhandene Ausführung des vom Verweis auf § 46 erfassten Teils der Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten nicht mehr ausreicht, hat der zuständige Leiter der Zentralstelle die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Eine solche Änderung kann betreffen:

  1. die Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
  2. die Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
  3. die vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmittel,
  4. die Lage, die Abmessungen, die bauliche Gestaltung oder die Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
  5. die höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.

(3) Abs. 1 gilt so lange, als der konkrete, vom Verweis auf § 46 erfasste Teil der Arbeitsstätte in der tatsächlich vorhandenen Ausführung weiter besteht. Wird dieser Teil jedoch erneuert oder hinsichtlich der vom Verweis auf § 46 erfassten Ausführung verändert, ist die Erneuerung oder Veränderung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung vorzunehmen.