© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 063126

Vorschrift

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Anwendung technischer Grundsätze

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Geräte und Ausrüstungen müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.