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Dokument-ID: 1088422

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Unterabschnitt 23m

§ 369. Verordnungen

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

  1. die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat und Zentralbetriebsrat;
  2. die Bestellung und Tätigkeit von Wahlkommissionen und Wahlzeuginnen bzw. Wahlzeugen;
  3. die Geschäftsführung der Betriebs-, Gruppen- und Betriebshauptversammlung, des Betriebsrates, des Betriebsausschusses, der Betriebsräteversammlung und des Zentralbetriebsrates;
  4. die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Betriebsrats- bzw. Zentralbetriebsratsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;
  5. die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.