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Dokument-ID: 1047161

Vorschrift

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Abnahmeprüfungen

idF BGBl. II Nr. 375/2017 | Datum des Inkrafttretens 06.02.2018

(1) Mit der Durchführung von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen dürfen betraut werden:

  1. Hersteller- und Lieferfirmen für die von ihnen vertriebenen Produkte,
  2. dafür akkreditierte Stellen,
  3. Medizinphysikerinnen/Medizinphysiker und
  4. Ziviltechnikerinnen/Ziviltechniker einschlägigen Fachgebietes.

(2) Funktionsprüfungen der Filmverarbeitung dürfen neben den in Abs. 1 Genannten auch von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber oder deren/dessen Personal durchgeführt werden.

(3) Die Ermittlung und Festlegung der Bezugswerte für die nachfolgenden Konstanzprüfungen sind Teil von Abnahme- und Teilabnahmeprüfungen und haben im Rahmen oder als Abschluss dieser Prüfungen zu erfolgen.