Dokument-ID: 060646

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

9 Angaben zur Ökotoxizität

Spalte 1
Erforderliche Standarddatenanforderungen

Spalte 2
Besondere Bestimmungen für Abweichungen von Spalte 1

9.2 Abbaubarkeit

9.2 Weitere Prüfungen der Abbaubarkeit sind vom Registranten vorzuschlagen oder können von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Abbaubarkeit des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) und Prüfmedien richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung. (ABl. L 98/2022)

9.3 Verbleib und Verhalten in der Umwelt

 

9.3.4 Weitere Angaben über Verbleib und Verhalten des
Stoffes und/oder seiner Abbauprodukte in der Umwelt

9.3.4 Weitere Prüfungen sind vom Registranten vorzuschlagen, oder können nach Artikel 40 oder 41 von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung des Verbleibs und Verhaltens des Stoffes in der Umwelt erkennbar wird Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Sicherheitsbeurteilung.

9.4 Wirkung auf terrestrische Organismen

9.4 Die Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffes und seiner Umwandlungs- und Abbauprodukte auf terrestrische Organismen erkennbar wird. Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

Eine Prüfung ist nicht erforderlich, wenn keine direkte oder indirekte Exposition des Bodens zu erwarten ist.

(ABl. L 98/2022)

9.4.4 Langzeittoxizität für Wirbellose, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen.

 

9.4.6 Langzeittoxizität für Pflanzen, sofern diese Angaben nicht bereits aufgrund der Anforderungen des Anhangs IX vorliegen.

 

9.5.1 Langzeittoxizität für im Sediment lebende Organismen

9.5.1 Eine Prüfung der Langzeittoxizität ist vom Registranten vorzuschlagen oder kann von der Agentur verlangt werden, wenn bei der nach Anhang I vorgenommenen Stoffsicherheitsbeurteilung die Notwendigkeit einer eingehenderen Prüfung der Wirkung des Stoffs oder einschlägiger Umwandlungs- und Abbauprodukte auf im Sediment lebende Organismen erkennbar wird.

Die Wahl der Prüfung(en) richtet sich nach den Ergebnissen der Stoffsicherheitsbeurteilung.

(ABl. L 98/2022)

9.6.1 Langzeittoxizität für Vögel

9.6.1 Die Notwendigkeit von Prüfungen sollte unter Berücksichtigung der großen Datenmenge, die auf dieser Mengenstufe normalerweise für Säugetiere zur Verfügung steht, sorgfältig abgewogen werden.