Dokument-ID: 060671

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Anhang XVII

Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse

 

Spalte 1
Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder des Gemisches

Spalte 2
Beschränkungsbedingungen

1.

Polychlorierte Terphenyle (PCT)

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

  • als Stoffe,
  • in Gemischen, einschließlich Altölen, die mehr als 0,005 Gew.- % PCT enthalten.

2.

Chlorethen (Vinylchlorid)
CAS Nr. 75-01-4
EG-Nr. 200-831-0

Darf für keinen Verwendungszweck als Treibgas für Aerosole verwendet werden.
Aerosolpackungen, die diesen Stoff als Treibgas enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

3.

Flüssige Stoffe oder Zubereitungen, die nach den Definitionen in der Richtlinie 67/548/ EWG und der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten.

  1. Dürfen nicht verwendet werden
    • in Dekorationsgegenständen, die zur Erzeugung von Licht- oder Farbeffekten (durch Phasenwechsel), z. B. in Stimmungslampen und Aschenbechern, bestimmt sind;
    • in Scherzspielen;
    • in Spielen für einen oder mehrere Teilnehmer oder in Erzeugnissen, die zur Verwendung als solche, auch zur Dekoration, bestimmt sind.
  2. Erzeugnisse, die die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  3. Dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Farbstoff – außer aus steuerlichen Gründen – und/oder ein Parfüm enthalten, sofern
    • sie als für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmter Brennstoff in dekorativen Öllampen verwendet werden können und
    • ihre Aspiration als gefährlich eingestuft ist und sie mit R65 oder H304 gekennzeichnet sind.
  4. Für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte dekorative Öllampen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, sie erfüllen die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedete europäische Norm für dekorative Öllampen (EN 14059).
  5. Unbeschadet der Durchführung anderer Gemeinschaftsbestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Gemische stellen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen sicher, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle tragen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar folgende Aufschriften: ‚Mit dieser Flüssigkeit gefüllte Lampen sind für Kinder unzugänglich aufzubewahren‘ sowie ab dem 1. Dezember 2010 ‚Bereits ein kleiner Schluck Lampenöl – oder auch nur das Saugen an einem Lampendocht – kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.
    2. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte flüssige Grillanzünder tragen ab dem 1. Dezember 2010 leserlich und unverwischbar folgende Aufschrift: ‚Bereits ein kleiner Schluck Grillanzünder kann zu einer lebensbedrohlichen Schädigung der Lunge führen‘.
    3. Mit R65 oder H304 gekennzeichnete und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmte Lampenöle und Grillanzünder werden ab dem 1. Dezember 2010 in schwarzen undurchsichtigen Behältern mit höchstens 1 Liter Füllmenge abgepackt.
  6. Bis spätestens 1. Juni 2014 ersucht die Kommission die Europäische Chemikalienagentur, ein Dossier gemäß Artikel 69 dieser Verordnung auszuarbeiten, damit gegebenenfalls ein Verbot von mit R65 oder H304 gekennzeichneten und für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten flüssigen Grillanzündern und Brennstoffen für dekorative Lampen erlassen wird.
  7. Natürliche oder juristische Personen, die mit R65 oder H304 gekennzeichnete Lampenöle und flüssige Grillanzünder erstmals in Verkehr bringen, übermitteln bis 1. Dezember 2011 sowie danach jährlich der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Daten über Alternativen zu mit R65 oder H304 gekennzeichneten Lampenölen und flüssigen Grillanzündern. Die Mitgliedstaaten machen diese Daten der Kommission zugänglich.

(ABl. L 86/2010)

4.

Tri-(2.3-Dibrompropyl)-Phosphat
CAS-Nr. 126-72-7

  1. Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.
  2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

5.

Benzol
CAS-Nr. 71-43-2
EG-Nr. 200-753-7

  1. Darf nicht verwendet werden in Spielwaren oder Teilen von Spielwaren, wenn die Konzentration an frei verfügbarem Benzol höher als 5 mg/kg (0,0005 %) des Gewichts des Spielzeugs bzw. des Teils eines Spielzeugs ist.
  2. Spielwaren und Teile von Spielwaren, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  3. Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
    • als Stoff,
    • als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- %.
  4. Absatz 3 gilt jedoch nicht für:
    1. Treibstoffe, die unter die Richtlinie 98/70/EG fallen,
    2. Stoffe und Gemische, die bei industriellen Verfahren zur Anwendung kommen, bei denen Benzol nicht in höheren Konzentrationen freigesetzt werden darf, als in bestehenden Rechtsvorschriften festgelegt ist,
    3. Erdgas, das zur Verbrauchernutzung in Verkehr gebracht wird, unter der Voraussetzung, dass die Benzolkonzentration unter einem Wert von 0,1 Vol.- % bleibt. (ABl. L. 233/2015)

6.

Asbestfasern

  1. Krokydolith
    CAS-Nr. 12001-28-4
  2. Amosit
    CAS-Nr. 12172-73-5
  3. Anthophyllit
    CAS-Nr. 77536-67-5
  4. Aktinolith
    CAS-Nr. 77536-66-4
  5. Tremolit
    CAS-Nr. 77536-68-6
  6. Chrysotil
    CAS-Nr. 12001-29-5
    CAS-Nr. 132207-32-0
  1. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung dieser Fasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden, ist verboten.
    Hatte jedoch ein Mitgliedstaat die Verwendung von chrysotilhaltigen Diaphragmen in Elektrolyseanlagen, die am 13. Juli 2016 in Betrieb waren, gemäß der bis zu dem genannten Tag geltenden Fassung dieses Absatzes ausnahmsweise gestattet, findet Unterabsatz 1 bis zum 1. Juli 2025 keine Anwendung auf die Verwendung von solchen Diaphragmen oder von Chrysotil, das ausschließlich bei der Wartung dieser Diaphragmen eingesetzt wird, in den betreffenden Anlagen, sofern diese Verwendung unter Beachtung der Auflagen einer Genehmigung erfolgt, die im Einklang mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). festgelegt wurden.
    Nachgeschaltete Anwender, die in den Genuss einer solchen Ausnahmeregelung kommen, übermitteln dem Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Elektrolyseanlage befindet, bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres einen Bericht, aus dem die Menge an Chrysotil hervorgeht, die in Diaphragmen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, verwendet wird. Der Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Kommission eine Kopie des Berichts.
    Schreibt ein Mitgliedstaat den nachgeschalteten Anwendern zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Überwachung des Chrysotilgehalts in der Luft vor, müssen die Ergebnisse in den Bericht aufgenommen werden. (ABl. L 165/2016)
  2. Die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Jedoch können die Mitgliedstaaten zum Schutz der menschlichen Gesundheit die Verwendung solcher Erzeugnisse, bis sie beseitigt werden oder ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist, einschränken, verbieten oder bestimmten Bedingungen unterwerfen.
    Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen kompletter Erzeugnisse, die Asbestfasern gemäß Absatz 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen gestatten. Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission bis zum 1. Juni 2011 von solchen einzelstaatlichen Maßnahmen unterrichten. Die Angaben werden von der Kommission veröffentlicht.
  3. Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist das gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Inverkehrbringen und die gemäß den vorstehenden Ausnahmeregelungen erfolgende Verwendung von Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, nur zulässig, wenn der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleistet, dass die Erzeugnisse ein Etikett gemäß Anlage 7 dieses Anhangs tragen.

7.

Tris-(aziridinyl)-phosphinoxid
CAS-Nr. 545-55-1
EG-Nr. 208-892-5

  1. Darf nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.
  2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

8.

Polybrombiphenyle; polybromierte Biphenyle (PBB)
CAS-Nr. 59536-65-1

  1. Dürfen nicht verwendet werden in Textilerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen, beispielsweise in Oberbekleidung, Unterwäsche und Wäsche.
  2. Erzeugnisse, die Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

9.

  1. Panamarindenpulver
    (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate
    CAS-Nr. 68990-67-0
    EG-Nr. 273-620-4
  2. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der schwarzen Nieswurz (Helleborus niger)
  3. Pulver aus der Wurzel der weißen Nieswurz (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum)
  4. Benzidin und/oder seine Derivate
    CAS-Nr. 92-87-5
    EG-Nr. 202-199-1
  5. o-Nitrobenzaldehyd
    CAS-Nr. 552-89-6
    EG-Nr. 209-025-3
  6. Holzstaub
  1. Dürfen nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.
  2. Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

10.

  1. Ammoniumsulfid
    CAS-Nr. 12135-76-1
    EG-Nr. 235-223-4
  2. Ammoniumhydrogensulfid
    CAS-Nr. 12124-99-1
    EG-Nr. 235-184-3
  3. Ammoniumpolysulfid
    CAS-Nr. 9080-17-5
    EG-Nr. 232-989-1
  1. Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.
  2. Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.
  3. Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

11.

Flüchtige Ester der Bromessigsäure:

  1. Methylbromacetat
    CAS-Nr. 96-32-2
    EG-Nr. 202-499-2
  2. Ethylbromacetat
    CAS-Nr. 105-36-2
    EG-Nr. 203-290-9
  3. Propylbromacetat
    CAS-Nr. 35223-80-4
  4. Butylbromacetat
    CAS-Nr. 18991-98-5
    EG-Nr. 242-729-9
  1. Darf nicht verwendet werden in Scherzartikeln oder Gemischen oder Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, beispielsweise als Bestandteil von Niespulver und Stinkbomben.
  2. Scherzartikel oder Gemische oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, als solche verwendet zu werden, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Absatz 1 nicht erfüllen.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für Stinkbomben, deren Inhalt 1,5 ml Flüssigkeit nicht überschreitet.

12.

2-Naphthylamin
CAS-Nr. 91-59-8
EG-Nr. 202-080-4 und seine Salze

Folgendes gilt für die Einträge 12 bis 15:
Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von > 0,1 Gew.- % in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

13.

Benzidin
CAS-Nr. 92-87-5
EG-Nr. 202-199-1 und seine Salze

14.

4-Nitrobiphenyl
CAS-Nr. 92-93-3
EINECS-Nr. 202-204-7

15.

4-Aminobiphenyl, Xenylamin
CAS-Nr. 92-67-1
EINECS/EG-Nr. 202-177-1 und seine Salze

16.

Bleicarbonate

  1. wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3
    CAS-Nr. 598-63-0
    EG-Nr. 209-943-4
  2. Triblei-bis(carbonat)-dihydroxid 2Pb CO3 -Pb(OH)2
    CAS-Nr. 1319-46-6
    EG-Nr. 215-290-6

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.
(ABl. L 43/2013)

17.

Bleisulfate

  1. PbSO4
    CAS-Nr. 7446-14-2
    EG-Nr. 231-198-9
  2. Pbx SO4
    CAS-Nr. 15739-80-7
    EG-Nr. 239-831-0

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Verwendung als Farben bestimmt sind.

Die Mitgliedstaaten können jedoch gemäß dem IAO-Übereinkommen Nr. 13 in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung des Stoffs oder Gemischs zur Restaurierung und Unterhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und ihren Inneneinrichtungen ebenso genehmigen wie das Inverkehrbringen für eine solche Verwendung. Ein Mitgliedstaat, der diese Ausnahmeregelung in Anspruch nimmt, unterrichtet die Kommission darüber.
(ABl. L 43/2013)

18.

Quecksilberverbindungen

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die für folgende Verwendungen bestimmt sind:

  1. zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:
    • Bootskörpern;
    • Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
    • völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art;
  2. zum Schutz von Holz;
  3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen;
  4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung.

18a.

Quecksilber
CAS-Nr. 7439-97-6
EG-Nr. 231-106-7

  1. Darf nicht in Verkehr gebracht werden:
    1. in Fieberthermometern;
    2. in anderen zum Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmten Messinstrumenten (z. B. Manometer, Barometer, Sphygmomanometer, andere Thermometer als Fieberthermometer).
  2. Die in Absatz 1 genannte Beschränkung gilt nicht für Messinstrumente, die vor dem 3. April 2009 in der Gemeinschaft in Gebrauch waren. Die Mitgliedstaaten können jedoch das Inverkehrbringen solcher Messinstrumente einschränken oder verbieten.
  3. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Beschränkung gilt nicht für:
    1. Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre sind,
    2. Barometer (ausgenommen Barometer im Sinne von Buchstabe a) bis zum 3. Oktober 2009.
  4. (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch ABl. L 253/2012.)
  5. Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
    1. Barometer;
    2. Hygrometer;
    3. Manometer;
    4. Sphygmomanometer;
    5. Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;
    6. Tensiometer;
    7. Thermometer und andere nichtelektrische thermometrische Anwendungen. Die Beschränkung gilt auch für Messinstrumente nach den Buchstaben a bis g, die leer in Verkehr gebracht werden, wenn sie für die Befüllung mit Quecksilber bestimmt sind. (ABl. L 253/2012)
  6. Die Beschränkung in Absatz 5 gilt nicht für:
    1. Sphygmomanometer zur Verwendung:
      1. bei epidemiologischen Studien, die am 10. Oktober 2012 noch laufen;
      2. als Bezugsnormal in klinischen Studien zur Validierung quecksilberfreier Sphygmomanometer;
    2. Thermometer, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Prüfungen anhand von Normen durchzuführen, die die Verwendung von Quecksilberthermometern vorschreiben, bis zum 10. Oktober 2017;
    3. quecksilberhaltige Tripelpunktzellen, die zur Kalibrierung von Platin-Widerstandsthermometern verwendet werden. (ABl. L 253/2012)
  7. Die folgenden quecksilberhaltigen Messinstrumente zur Verwendung für gewerbliche und industrielle Zwecke dürfen nach dem 10. April 2014 nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
    1. quecksilberhaltige Pyknometer;
    2. quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes. (ABl. L 253/2012)
  8. Die Beschränkungen der Absätze 5 und 7 gelten nicht für:
    1. Messinstrumente, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;
    2. in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messinstrumente. (ABl. L 253/2012)

19.

Arsenverbindungen

  1. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die bestimmt sind zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an:
    • Bootskörpern;
    • Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
    • völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.
  2. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind, unabhängig von seiner Verwendung.
  3. Dürfen nicht als Holzschutzmittel verwendet werden. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.
  4. Abweichend von Absatz 3 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
    1. Für Stoffe und Gemische für den Holzschutz: Diese dürfen lediglich in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz in Form von Lösungen anorganischer Verbindungen von Kupfer- Chrom-Arsen (CCA), Typ C, zum Einsatz kommen, sofern sie nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG zugelassen sind. Holz, das so behandelt ist, darf nicht in Verkehr gebracht werden, bevor das Schutzmittel vollständig fixiert ist.
    2. Mit CCA-Lösungen behandeltes Holz gemäß Buchstabe a darf für die gewerbliche und industrielle Verwendung in Verkehr gebracht werden, sofern die Unversehrtheit der Holzstruktur zur Sicherheit von Mensch oder Vieh erforderlich ist und ein Hautkontakt der allgemeinen Bevölkerung während der Einsatzdauer unwahrscheinlich ist:
      • als Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industriebetrieben,
      • in Brücken und bei Brückenbauarbeiten,
      • als Bauholz in Binnengewässern und Brackwasser, z. B. für Molen und Brücken,
      • als Lärmschutz,
      • als Lawinenschutz,
      • als Leitplanken und Schranken an Straßen,
      • als entrindete Rundnadelhölzer für Weidezäune,
      • in Erdstützwänden,
      • als Strom- und Telekommunikationsmasten,
      • als Bahnschwellen für Untergrundbahnen.
    3. Unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen die Lieferanten vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass sämtliches behandeltes Holz einzeln mit der Aufschrift versehen ist: ‚Verwendung nur in Industrieanlagen und zu gewerblichen Zwecken, enthält Arsen.‘ Darüber hinaus muss sämtliches in Paketen in Verkehr gebrachtes Holz mit der Aufschrift versehen ist: ‚Bei der Handhabung des Holzes Handschuhe tragen. Wird dieses Holz geschnitten oder anderweitig bearbeitet, Staubmaske und Augenschutz tragen. Abfälle dieses Holzes sind von zugelassenen Unternehmen als gefährliche Abfälle zu behandeln.
    4. Die Verwendung von behandeltem Holz nach Buchstabea ist jedoch verboten:
      • in Wohnbauten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung,
      • in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts,
      • in Meeresgewässern,
      • für landwirtschaftliche Zwecke außer Weidezäunen und Bauholz gemäß Buchstabe b,
      • in Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischenoder Enderzeugnissen in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen und/oder tierischen Verzehr bestimmt sind.
  5. Mit Arsenverbindungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde, kann bis zum Ende seiner Nutzungsdauer eingebaut bleiben und weiterverwendet werden.
  6. Mit CCA-Lösungen, Typ C, behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt oder gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht wurde:
    • kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet werden,
    • kann unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht werden.
  7. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass mit anderen Typen von CCA-Lösungen behandeltes Holz, das vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzt wurde:
    • unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen genutzt oder wiederverwendet wird,
    • unter den unter Absatz 4 Buchstaben b, c und d genannten Verwendungsbedingungen in Verkehr gebracht wird.

20.

Zinnorganische Verbindungen

  1. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese als Biozide in Farben wirken, deren Bestandteile chemisch nicht gebunden sind.
  2. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die als Biozide dazu dienen, an folgenden Gegenständen den Bewuchs durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere zu verhindern:
    1. an allen Fahrzeugen unabhängig von ihrer Länge, die auf Seewasserstraßen, Wasserstraßen im Küsten- und Ästuarbereich, Binnenwasserstraßen sowie Seen eingesetzt werden;
    2. an Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtungen für die Fisch- und Muschelzucht;
    3. an völlig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art.
  3. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind.
  4. Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen:
    1. Trisubstituierte zinnorganische Verbindungen wie etwa Tributylzinnverbindungen (TBT) und Triphenylzinnverbindungen (TPT) dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Erzeugnissen verwendet werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt.
    2. Erzeugnisse, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Juli 2010 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
    (ABl. L 86/2010)
  5. Dibutylzinnverbindungen (DBT):
    1. Dibutylzinnverbindungen (DBT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Gemisch oder Erzeugnis bzw. in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt.
    2. Erzeugnisse und Gemische, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.
    3. Abweichend davon gelten die Buchstaben a und b bis zum 1. Januar 2015 nicht für die nachstehenden Erzeugnisse und Gemische, die für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind:
      • Ein-Komponenten- und Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Dichtungsmittel (RTV-1- und RTV-2- Dichtungsmittel) und Klebstoffe;
      • Farben und Beschichtungen, die DBT-Verbindungen als Katalysatoren enthalten, wenn diese auf Erzeugnissen aufgetragen sind;
      • weiche Polyvinylchlorid-(PVC)-Profile, mit Hart-PVC koextrudiert oder nicht;
      • Gewebe, die mit PVC beschichtet sind, das DBT-Verbindungen als Stabilisatoren enthält, wenn sie für die Verwendung im Freien vorgesehen sind;
      • im Freien befindliche Regenwasserleitungen, Regenrinnen und Anschlussteile sowie Dach- und Fassadenverkleidungsmaterial.
    4. Abweichend davon gelten die Buchstaben a und b nicht für Materialien und Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen.
      (ABl. L 86/2010)
  6. Dioctylzinnverbindungen (DOT):
    1. Dioctylzinnverbindungen (DOT) dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in den nachstehend aufgeführten Erzeugnissen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, an die breite Öffentlichkeit abgegeben oder von dieser verwendet zu werden, wenn die Konzentration von Zinn in dem Erzeugnis oder in Teilen davon 0,1 Gewichtsprozent übersteigt:
      • Textilartikel, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;
      • Handschuhe;
      • Schuhe oder Teile davon, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Kontakt zu kommen;
      • Wand- und Bodenverkleidungen;
      • Babyartikel;
      • Damenhygieneartikel;
      • Windeln;
      • Zwei-Komponenten-Raumtemperaturvulkanisierungs-Abform-Sets (RTV-2-Abform-Sets).
    2. Erzeugnisse, die nicht mit Buchstabe a in Einklang stehen, dürfen nach dem 1. Januar 2012 nicht mehr in Verkehr gebracht werden; ausgenommen davon sind Erzeugnisse, die bereits vor diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft in Verwendung waren.

(ABl. L 86/2010)

21.

Di-µ-oxo-di-n-butylstanniohydroxyboran Dibutylzinnhydrogenborat
C8H19BO3Sn (DBB)
CAS-Nr. 75113-37-0
EG-Nr. 401-040-5

Dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- % in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Absatz 1 gilt jedoch nicht, wenn dieser Stoff (DBB) oder die ihn enthaltenden Gemische ausschließlich zu Erzeugnissen verarbeitet werden, in denen er nicht mehr in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.- % vorhanden ist.

22.

Pentachlorophenol
CAS-Nr. 87-86-5
EG-Nr. 201-778-6 und seine Salze und Ester

Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

  • als Stoff,
  • als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- %.

23.

Cadmium
CAS-Nr. 7440-43-9
EG-Nr. 231-152-8 und seine Verbindungen

  1. Dürfen nicht in Gemischen und Erzeugnissen verwendet werden, die aus den folgenden synthetischen organischen Polymeren (nachstehend Kunststoff genannt) hergestellt werden:
    • Polymere oder Copolymere aus Vinylchlorid (PVC) [3904 10] [3904 21],
    • Polyurethan (PUR) [3909 50],
    • Polyethylen niedriger Dichte (LDPE) mit Ausnahme des für die Herstellung von Pigmentpräparationen (“master batch„) verwendeten Polyethylens niedriger Dichte [3901 10],
    • Celluloseacetat (CA) [3912 11],
    • Celluloseacetobutyrat (CAB) [3912 11],
    • Epoxydharze [3907 30],
    • Melaminharzformaldehyd (MF) [3909 20],
    • Harnstoffformaldehyd (UF) [3909 10],
    • ungesättigte Polyester (UP) [3907 91],
    • Polyethylenterephtalat (PET) [3907 60],
    • Polybuthylenterephtalat (PBT),
    • Polystyrol glasklar/Standard [3903 11],
    • Acrylnitrilmethylmetacrylat (AMMA),
    • vernetztes Polyethylen (VPE),
    • Polystyrol, schlagfest (SB),
    • Polypropylen (PP) [3902 10].
      Aus Kunststoffen hergestellte Gemische und Erzeugnisse wie die oben aufgeführten dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,01 Gew.- % des Kunststoffs oder mehr beträgt.
      Bis zum 19. November 2012 fordert die Kommission gemäß Artikel 69 die Europäische Chemikalienagentur auf, ein Dossier entsprechend den Anforderungen des Anhangs XV zu erstellen, um zu bewerten, ob die Verwendung von Cadmium und Cadmiumverbindungen in anderen Kunststoffarten als den in Unterabsatz 1 aufgeführten beschränkt werden sollte. (ABl. L 252/2012)
  2. Dürfen nicht in Konzentrationen (Cd-Metall) von ≥ 0,01 Gew.- % in Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
    Bei Anstrichfarben und Lacken mit den Codes [3208] [3209] mit einem Zinkgehalt > 10 Gew.- % der Anstrichfarbe bzw. des Lackes darf der Cadmiumgehalt (Cd-Metall) nicht ≥ 0,1 Gew.- % betragen.
    Gestrichene/Lackierte Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) ≥ 0,1 Gew.- % der Anstrichfarbe/des Lackes auf dem gestrichenen/lackierten Erzeugnis beträgt. (ABl. L 40/2016)
  3. Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Erzeugnisse, die aus Sicherheitsgründen mit cadmiumhaltigen Gemischen gefärbt sind.
  4. Abweichend davon gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 nicht für:
    • aus PVC-Abfall hergestellte Gemische, nachstehend “Recycling-PVC„ genannt,
    • Gemische und Erzeugnisse, die Recycling-PVC enthalten, sofern ihr Cadmiumgehalt (Cd-Metall) 0,1 Gew.- % des Kunststoffs in folgenden Hart-PVC-Anwendungen nicht übersteigt:
      1. Profile und Hart-PVC-Platten für den Einsatz im Bauwesen,
      2. Türen, Fenster, Fensterläden, Wände, Jalousien, Zäune und Dachrinnen,
      3. Boden- und Terrassenbeläge,
      4. Kabelführungen,
      5. Wasserrohre, ausgenommen Trinkwasserrohre, sofern das Recycling-PVC in der mittleren Schicht eines mehrschichtigen Rohrs verwendet wird und vollständig mit einer Schicht von neu hergestelltem PVC nach Absatz 1 überzogen ist.Die Lieferanten gewährleisten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen von Gemischen und Erzeugnissen, die Recycling-PVC enthalten, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit der Aufschrift “Enthält Recycling-PVC„ oder mit folgendem Piktogramm versehen sind:
        <img src="/storage/images/_aliases/mini/media/bilder/pvc/4838776-1-ger-DE/PVC.jpg" alt="PVC" title="PVC" />
        Die in Absatz 4 gewährte Ausnahmeregelung wird gemäß Artikel 69 dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 insbesondere im Hinblick darauf überprüft, den Grenzwert für Cadmium zu senken und die Ausnahmeregelung für die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Anwendungen erneut zu beurteilen.
    1. Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet Cadmium-Oberflächenbehandlung (Cadmierung) jeglichen Auftrag von Cadmium auf Metalloberflächen oder jegliche Beschichtung von Metalloberflächen mit Cadmium. Dürfen nicht verwendet werden zur Cadmierung von Metallerzeugnissen oder Bestandteilen der in den folgenden Sektoren bzw. zu den folgenden Zwecken eingesetzten Erzeugnisse:
      1. Geräte und Maschinen:
        • zur Herstellung von Lebensmitteln [8210] [8417 20] [8419 81] [8421 11] [8421 22] [8422] [8435] [8437] [8438] [8476 11], — für die Landwirtschaft [8419 31] [8424 81] [8432] [8433] [8434] [8436],
        • für das Gefrieren und Tiefgefrieren [8418], — für die Druckerei und Presse [8440] [8442] [8443],
      2. Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
        • Haushaltsgeräten [7321] [8421 12] [8450] [8509] [8516],
        • Möbeln [8465] [8466] [9401] [9402] [9403] [9404], — sanitären Anlagen [7324], — Zentralheizungen und Klimaanlagen [7322] [8403] [8404] [8415],
          Das Inverkehrbringen von cadmierten Erzeugnissen oder von Bestandteilen solcher Erzeugnisse, die in den in den vorstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie das Inverkehrbringen von gewerblichen Erzeugnissen, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden, ist auf jeden Fall — unabhängig von ihrer Verwendung oder endgültigen Bestimmung — verboten.
    2. Absatz 5 gilt ferner für cadmierte Erzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die in den in den nachstehenden Buchstaben a und b genannten Sektoren bzw. zu den dort genannten Zwecken eingesetzt werden, sowie für gewerbliche Erzeugnisse, die in den unter dem vorstehenden Buchstaben b genannten Sektoren hergestellt wurden:
      1. Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
        • Papier und Pappe [8419 32] [8439] [8441], Textilien und Bekleidung [8444] [8445] [8447] [8448] [8449] [8451] [8452];
      2. Geräte und Maschinen zur Herstellung von:
        • in der Materialflusstechnik eingesetzten Einrichtungen [8425] [8426] [8427] [8428] [8429] [8430] [8431],
        • Pkw und landwirtschaftlichen Fahrzeugen [Kapitel 87],
        • Zügen [Kapitel 86], — Schiffen [Kapitel 89].
    3. Die Beschränkungen der Absätze 5 und 6 gelten jedoch nicht für:
      • Erzeugnisse und Bestandteile von Erzeugnissen, die in der Luft- und Raumfahrt, im Bergbau, in der “Off-shore„-Technik sowie im Kernenergiebereich eingesetzt werden, wenn die Anwendungen ein hohes Sicherheitsniveau erfordern, sowie Komponenten von Sicherheitseinrichtungen in Straßenverkehrsmitteln, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Eisenbahnen und Schiffen,
      • elektrische Kontakte in allen Verwendungssektoren aus Gründen der Zuverlässigkeit der Geräte, in denen sie eingesetzt werden.
    4. Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.- % oder mehr in Hartloten verwendet werden. Hartlote dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn der Cadmiumgehalt (Cd- Metall) 0,01 Gew.- % oder mehr beträgt. Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet Hartlöten eine Verbindungstechnik, bei der mit Legierungen bei Temperaturen über 450 °C gearbeitet wird.
    5. Abweichend davon gilt Absatz 8 weder für Hartlote, die in Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen eingesetzt werden, noch für Hartlote, die aus Sicherheitsgründen verwendet werden.
    6. Dürfen nicht in Konzentrationen von 0,01 Gew.- % des Metalls oder mehr in folgenden Erzeugnissen verwendet oder in Verkehr gebracht werden:
      1. Metallperlen und andere metallische Teile für die Herstellung von Schmuckstücken,
      2. Metallteile für Schmuck- und Fantasieschmuckerzeugnisse sowie Haarschmuck, einschließlich:
        • Armbänder, Halsketten und Ringe,
        • Piercingschmuck,
        • Armbanduhren und Armschmuck,
        • Broschen und Manschettenknöpfe.
    7. Abweichend davon gilt Absatz 10 weder für Erzeugnisse, die vor dem 10. Januar 2012 in Verkehr gebracht wurden, noch für Schmuck, der am 10. Januar 2012 mehr als 50 Jahre alt ist.
    (ABl. L 134/2011)

(*) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10.

24.

Monomethyl-tetrachlordiphenylmethan
Handelsname Ugilec 141
CAS-Nr. 76253-60-6

  1. Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden
    Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für:
    1. Anlagen und Maschinenteile, die sich am 18. Juni 1994 bereits im Betrieb befanden, bis diese Anlagen und Maschinenteile entsorgt werden,
    2. die Wartung von Anlagen und Maschinenteilen, die sich am 18. Juni 1994 bereits in einem Mitgliedstaat im Betrieb befanden.
    Für die Zwecke von Buchstabe a können die Mitgliedstaaten jedoch aus Gründen des Gesundheits- und des Umweltschutzes in ihrem Hoheitsgebiet die Verwendung dieser Anlagen und Maschinenteile vor deren Entsorgung untersagen.

25.

Monomethyl-dichlordiphenylmethan
Handelsname: Ugilec 121
Ugilec 21

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

26.

Monomethyl-dibromdiphenylmethan Brombenzylbromtoluol, Isomerengemisch
Handelsname DBBT
CAS-Nr. 99688-47-8

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.
Erzeugnisse, die diesen Stoff enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

27.

Nickel
CAS-Nr. 7440-02-0
EG-Nr. 231-111-4 und seine Verbindungen

  1. Darf nicht verwendet werden:
    1. in sämtlichen Stäben, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, außer wenn die Nickelabgabe aus solchen Stäben unter 0,2 μg/cm2 /Woche liegt (Migrationslimit);
    2. in Erzeugnissen, die dazu bestimmt sind, unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung zu kommen, wie zum Beispiel:
      • Ohrringen,
      • Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen,
      • Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern,
      • Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden,
      sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2 /Woche übersteigt;
    3. in den in Buchstabe b aufgeführten Erzeugnissen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Erzeugnisse, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 μg/cm2 /Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Erzeugnisses nicht übersteigen.
  2. Erzeugnisse, für die Absatz 1 gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieses Absatzes entsprechen.
  3. Zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit Absatz 1 und 2 sind als Testmethoden die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen zu verwenden.

28.

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 1 bzw. Anlage 2 aufgeführt werden. (ABl. L 114/2018)

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 28 bis 30:

  1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
    • als Stoffe,
    • als Bestandteile anderer Stoffe oder
    • in Gemischen,
    • die jeweiligen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten spezifischen Konzentrationsgrenzwerte oder
    • die jeweiligen in der Richtlinie 1999/45/EG festgelegten Konzentrationen, sofern in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 kein spezifischer Konzentrationsgrenzwert festgelegt ist. (ABl. L 43/2013)
    Unbeschadet der übrigen gemeinschaftlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:
    „Nur für gewerbliche Anwender.“
  2. Absatz 1 gilt jedoch nicht für:
    1. Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
    2. kosmetische Mittel gemäß der Richtlinie 76/768/EWG;
    3. folgende Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse:
      • Kraftstoffe, die Gegenstand der Richtlinie 98/70/EG sind,
      • Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungsanlagen bestimmt sind,
      • Brennstoffe, die in geschlossenen Systemen (z. B. Flüssiggasflaschen) verkauft werden;
    4. Farben für Künstler gemäß der Richtlinie 1999/45/EG.
    5. in Anlage 11 Spalte 1 aufgeführte Stoffe für die in Anlage 11 Spalte 2 aufgeführten Anwendungen. Ist in Anlage 11 Spalte 2 ein Datum angegeben, gilt die Ausnahmeregelung bis zu diesem Datum.

29.

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als erbgutverändernd der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 3 bzw. Anlage 4 aufgeführt werden. (ABl. L 114/2018)

30.

Stoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft werden und in Anlage 5 bzw. Anlage 6 aufgeführt werden. (ABl. L 114/2018)

31.

  1. Kreosot; Waschöl
    CAS-Nr. 8001-58-9
    EG-Nr. 232-287-5
  2. Kreosotöl, Waschöl
    CAS-Nr. 61789-28-4
    EG-Nr. 263-047-8
  3. Destillate (Kohlenteer), Naphthalinöle; Naphtalinöl
    CAS-Nr. 84650-04-4
    EG-Nr. 283-484-8
  4. Kreosotöl, Acenaphthen-Fraktion; Waschöl
    CAS-Nr. 90640-84-9
    EG-Nr. 292-605-3
  5. höher siedende Destillate (Kohlenteer); schweres Anthracenöl
    CAS-Nr. 65996-91-0
    EG-Nr. 266-026-1
  6. Anthracenöl
    CAS-Nr. 90640-80-5
    EG-Nr. 292-602-7
  7. Teersäuren, Kohle, Rohöl; Rohphenole
    CAS-Nr. 65996-85-2
    EG-Nr. 266-019-3
  8. Kreosot, Holz
    CAS-Nr. 8021-39-4
    EG-Nr. 232-419-1
  9. Niedrigtemperatur-Kohleteeralkalin, Extraktrückstände (Kohle)
    CAS-Nr. 122384-78-5
    EG-Nr. 310-191-5
  1. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die zur Holzbehandlung bestimmt sind. Ferner darf damit behandeltes Holz nicht in Verkehr gebracht werden.
  2. Abweichend von Absatz 1 bestehen jedoch folgende Ausnahmen:
    1. Diese Stoffe und Gemische dürfen zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen oder zu gewerblichen Zwecken, für die die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei der Wiederbehandlung vor Ort gelten, nur dann verwendet werden, wenn sie
      i) Benzo[a]pyren in einer Konzentration von weniger als 50 mg/kg (0,005 Gew.- %) und
      ii) wasserlösliche Phenole in einer Konzentration von weniger als 3 Gew.- % enthalten.
 

32.

Chloroform
CAS-Nr. 67-66-3
EG-Nr. 200-663-8

Unbeschadet der übrigen Teile dieses Anhangs gilt Folgendes für die Einträge 32 bis 38:

  1. Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
    • als Stoffe,
    • als Bestandteile anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.- % oder mehr,
    wenn der Stoff oder das Gemisch für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit und/oder die Anwendung in Formen bestimmt ist, bei denen eine Freisetzung nicht ausgeschlossen ist (beispielsweise Oberflächenreinigung und Reinigung von Textilien).
  2. Unbeschadet anderer Vorschriften der Gemeinschaft für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung solcher Stoffe und Gemische, in denen sie in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- % enthalten sind, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:
    „Nur zur Verwendung in Industrieanlagen”.
    Diese Anforderung gilt jedoch nicht für:
    1. Arznei- oder Tierarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2001/82/EG und der Richtlinie 2001/83/EG;
    2. kosmetische Mittel gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 76/ 768/EWG des Rates.

34.

1,1,2-Trichlorethan
CAS-Nr. 79-00-5
EG-Nr. 201-166-9

35.

1,1,2,2-Tetrachlorethan
CAS-Nr. 79-34-5
EG-Nr. 201-197-8

36.

1,1,1,2-Tetrachlorethan
CAS-Nr. 630-20-6

36.

1,1,1,2-Tetrachlorethan
CAS-Nr. 630-20-6

37.

Pentachlorethan
CAS-Nr. 76-01-7
EG-Nr. 200-925-1

38.

1,1-Dichlorethylen
CAS-Nr. 75-35-4
EG-Nr. 200-864-0

 

 

40.

Stoffe, die gemäß den Kriterien der Richtlinie 67/548/EWG als entzündlich, leicht entzündlich oder hoch entzündlich eingestuft wurden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt sind (ABl. L 43/2013)

  1. Dürfen weder als Stoff noch als Gemisch in Aerosolpackungen verwendet werden, die dazu bestimmt sind, für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke an die breite Öffentlichkeit abgegeben zu werden, wie z. B. für
    • Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten,
    • künstlichen Schnee und Reif,
    • unanständige Geräusche,
    • Luftschlangen,
    • Scherzexkremente,
    • Horntöne für Vergnügungen,
    • Schäume und Flocken zu Dekorationszwecken,
    • künstliche Spinnweben,
    • Stinkbomben.
  2. Unbeschadet der Anwendung sonstiger gemeinschaftlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Einstufung, Verpackung und Etikettierung von Stoffen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass die Verpackung der oben genannten Aerosolpackungen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:
    “Nur für gewerbliche Anwender”.
  3. Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/324/EWG des Rates(**) genannten Aerosolpackungen.
  4. Die in Absatz 1 und 2 genannten Aerosolpackungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den dort aufgeführten Anforderungen entsprechen.

(**) ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.

41.

Hexachlorethan
CAS-Nr. 67-72-1
EG-Nr. 200-666-4

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

42.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch ABl. L 43/2013.)

43.

Azofarbstoffe

  1. Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in Anlage 8 aufgeführten aromatischen Amine in – gemäß den in Anlage 10 aufgeführten Prüfverfahren – nachweisbaren Konzentrationen, d. h. > 30 mg/kg (0,003 Gew.- %) im Fertigerzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können, dürfen nicht in Textil- und Ledererzeugnissen verwendet werden, die mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie beispielsweise:
    • Kleidung, Bettwäsche, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel, Schlafsäcke,
    • Schuhe, Handschuhe, Armbanduhren, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge, Brustbeutel,
    • Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederbekleidung,
    • für den Endverbraucher bestimmte Garne und Gewebe.
  2. Außerdem dürfen die in Absatz 1 genannten Textil- und Ledererzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den in diesem Absatz festgelegten Anforderungen entsprechen.
  3. Die in Anlage 9, „‚Liste der Azofarbstoffe”, dieser Verordnung aufgeführten Azofarbstoffe dürfen weder als Stoffe noch in Gemischen in Konzentrationen von über 0,1 Gew.- % in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn diese zum Färben von Textil- oder Ledererzeugnissen bestimmt sind.

44.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch ABl. L 58/2011.)

45.

Diphenylether-Octabromderivat C12H2Br8O

  1. Darf nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden:
    • als Stoff,
    • als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von 0,1 Gew.- % oder mehr.
  2. Erzeugnisse dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie oder ihre mit Flammschutzmittel behandelten Teile diesen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gew.- % enthalten.
  3. Absatz 2 gilt jedoch nicht für:
    • Erzeugnisse, die vor dem 15. August 2004 in der Gemeinschaft verwendet wurden,
    • Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die Richtlinie 2002/95/EG fallen.

46.

a)

Nonylphenol
C6H4(OH)C9H19
CAS-Nr. 25154-52-3
EG-Nr. 246-672-0

b)

Nonylphenolethoxylat
(C2H4O)nC15H24O

Darf für die folgenden Zwecke weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- % oder mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden:

  1. gewerbliche Reinigung, ausgenommen:
    • überwachte geschlossene Systeme für die chemische Reinigung, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird,
    • Spezialreinigungssysteme, in denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
  2. Haushaltsreinigung;
  3. Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen:
    • Behandlungen, bei denen kein NPE in das Abwasser gelangt,
    • Anlagen für spezielle Behandlungen, bei denen die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird (Entfetten von Schafshäuten);
  4. Emulgator in Melkfett;
  5. Metallverarbeitung, ausgenommen:
    Anwendungen in überwachten geschlossenen Systemen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird;
  6. Herstellung von Zellstoff und Papier;
  7. kosmetische Mittel;
  8. sonstige Körperpflegemittel, ausgenommen:
    Spermizide;
  9. Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden. Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide oder Biozide, die Nonylphenolethoxylate als Formulierungshilfsstoffe enthalten, bleiben jedoch, wenn sie vor dem 17. Juni 2003 erteilt wurden, bis zu ihrem Auslaufen unberührt von dieser Einschränkung.

46a.

Nonylphenolethoxylate (NPE)

(C2H4O)nC15H24O

  1. Darf nach dem 3. Februar 2021 in Textilerzeugnissen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie während ihres normalen Lebenszyklus in Wasser gewaschen werden, in Konzentrationen von ≥ 0,01 Gew.- % dieses Textilerzeugnisses oder von Teilen davon nicht in Verkehr gebracht werden.
  2. Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Textilerzeugnissen oder von neuen ausschließlich aus Recyclingtextilien ohne Verwendung von NPE hergestellten Textilerzeugnissen.
  3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird ‚Textilerzeugnis‘ definiert als unfertiges Erzeugnis, Halbfertigerzeugnis und Fertigerzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie als jedes andere Erzeugnis, das in einem seiner Teile einen Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung, Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewebe sowie Gestrickteile.

(ABl. L 9/2016)

47.

Chrom-VI-Verbindungen

  1. Zement und zementhaltige Gemische dürfen nicht verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an löslichem Chrom VI in der Trockenmasse des Zements nach Hydratisierung mehr als 2 mg/kg (0,0002 %) beträgt.
  2. Werden Reduktionsmittel verwendet, so muss der Lieferant unbeschadet der Gültigkeit anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass auf der Verpackung von Zement oder zementhaltigen Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar angegeben ist, wann das Erzeugnis abgepackt wurde sowie unter welchen Bedingungen und wie lange es gelagert werden kann, ohne dass die Wirkung des Reduktionsmittels nachlässt und der Gehalt an löslichem Chrom VI den in Absatz 1 genannten Grenzwert überschreitet.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten jedoch nicht für das Inverkehrbringen im Hinblick auf überwachte geschlossene und vollautomatische Prozesse und auf die Verwendung in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Gemische ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht.
  4. Die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) für die Prüfung des Gehalts an wasserlöslichem Chrom VI von Zement und zementhaltigen Gemischen verabschiedete Norm ist als das Verfahren zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 1 einzusetzen. (ABl. L 43/2013)
  5. Ledererzeugnisse, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. (ABl. L 90/2014)
  6. Erzeugnisse, die Lederteile enthalten, die mit der Haut in Berührung kommen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Chrom(VI)-Gehalt von 3 mg/kg (0,0003 Gewichtsprozent) oder mehr des gesamten Trockengewichts des Leders aufweisen. (ABl. L 90/2014)
  7. Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für das Inverkehrbringen von gebrauchten Erzeugnissen, die vor dem 1. Mai 2015 bereits in den Endverbrauch gelangt waren. (ABl. L 90/2014)

48.

Toluol
CAS-Nr. 108-88-3
EG-Nr. 203-625-9

Darf nicht als Stoff oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- % in für die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmten Klebstoffen und Farbsprühdosen in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

49.

Trichlorbenzol
CAS-Nr. 120-82-1
EG-Nr. 203-625-9

Darf weder als Stoff noch in Gemischen in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.- % zu keinem Verwendungszweck in Verkehr gebracht oder verwendet werden, außer:

  • als Synthese-Zwischenprodukt,
  • als Prozesslösungsmittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorreaktionen oder
  • bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-Triaminobenzol (TATB).

50.

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

  1. Benzo(a)pyren (BaP)
    CAS-Nr. 50-32-8
  2. Benzo(e)pyren (BeP)
    CAS-Nr. 192-97-2
  3. Benzo(a)anthracen (BaA)
    CAS-Nr. 56-55-3
  4. Chrysen (CHR)
    CAS-Nr. 218-01-9
  5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA)
    CAS-Nr. 205-99-2
  6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA)
    CAS-Nr. 205-82-3
  7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA)
    CAS-Nr. 207-08-9
  8. Dibenzo(a,h)anthracen (DBAhA)
    CAS-Nr. 53-70-3
  1. Ab dem 1. Januar 2010 dürfen Weichmacheröle nicht für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn
    • sie mehr als 1 mg/kg (0,0001 Gew.- %) BaP enthalten oder
    • der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg (0,001 Gew.- %) beträgt.

      Die Norm EN 16143:2013 (Mineralölerzeugnisse — Bestimmung des Gehaltes an Benzo[a]pyren (BaP) und ausgewählten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAKs) in Extenderölen — Verfahren mittels doppelter LC-Vorreinigung und GC/MS-Analyse) ist als Prüfmethode für den Nachweis der Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten Grenzwerte zu verwenden.

      Bis 23. September 2016 gelten die in Unterabsatz 1 genannten Grenzwerte als eingehalten, wenn der Extrakt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen weniger als 3 Gew.- % beträgt — gemessen gemäß der Norm IP 346:1998 des Institute of Petroleum (Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Verbindungen in unbenutzten Schmierölen und asphaltenfreien Erdölfraktionen — Dimethylsulfoxid-Extraktion-Brechungsindex-Methode) —, sofern die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und für die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem Extrakt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen vom Hersteller oder Importeur alle sechs Monate oder nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren durch Messung überprüft werden, wobei jeweils der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. 
      (ABl. L 58/2015)

  2. Außerdem dürfen nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Profile für die Runderneuerung nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
    Diese Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay – gemessen und berechnet gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi – Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) – nicht überschreitet.
  3. Ausgenommen von Absatz 2 sind runderneuerte Reifen, wenn ihr Profil keine Weichmacheröle enthält, die die in Absatz 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten.
  4. “Reifen” im Sinne dieses Eintrags sind Reifen für Fahrzeuge, die unter folgende Richtlinien fallen
    • Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern(****);
    • Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge (*****) und
    • Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates(******):
  5. Erzeugnisse dürfen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt, mehr als 0,1 mg/kg (0,0001 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) eines der aufgeführten PAK enthält.
    Zu diesen Erzeugnissen zählen unter anderem:
    • Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger, Schläger,
    • Haushaltsgeräte, mit Rädern versehene Wagen, Laufhilfen,
    • Werkzeuge für den privaten Gebrauch,
    • Bekleidung, Schuhe, Handschuhe und Sportkleidung,
    • Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder. (ABl. L 328/2013)
  6. Spielzeug, einschließlich Aktivitätsspielzeug, und Artikel für Säuglinge und Kleinkinder werden nicht in Verkehr gebracht, wenn einer ihrer Bestandteile aus Kunststoff oder Gummi, der bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung unmittelbar, länger oder wiederholt für kurze Zeit mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle in Berührung kommt, mehr als 0,5 mg/kg (0,00005 Massenprozent w/w dieses Bestandteils) eines der aufgeführten PAK enthält. (ABl. L 328/2013)
  7. Davon abweichend gelten die Absätze 5 und 6 nicht für Erzeugnisse, die vor dem 27. Dezember 2015 erstmals in Verkehr gebracht wurden. (ABl. L 328/2013)
  8. bis zum 27. Dezember 2017 überprüft die Kommission die Grenzwerte gemäß den Absätzen 5 und 6 im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, auch über die Migration von PAK aus den darin genannten Erzeugnissen, sowie über alternative Rohstoffe und ändert diese Absätze gegebenenfalls entsprechend. (ABl. L 328/2013)
  9. Granulate oder Mulche dürfen nicht zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gew.- %) beträgt. (ABl. L 259/2021)
  10. Granulate oder Mulche dürfen nicht als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, wenn der Gehalt aller aufgeführten PAK zusammen mehr als 20 mg/kg (0,002 Gew.- %) beträgt. (ABl. L 259/2021)
  11. Granulate oder Mulche, die zur Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich in Verkehr gebracht werden, sind mit einer eindeutigen Identifizierungsnummer der Charge zu versehen. (ABl. L 259/2021)
  12. Die Absätze 9 bis 11 gelten ab dem 10. August 2022. (ABl. L 259/2021)
  13. Granulate oder Mulche, die am 9. August 2022 in der Union als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, dürfen in den Anlagen verlegt bleiben und dort zu dem gleichen Zweck weiterverwendet werden. (ABl. L 259/2021)
  14. Für die Zwecke der Absätze 9 bis 13 gilt Folgendes:
    1. ‚Granulate‘ sind Gemische aus Festpartikeln mit einer Größe von 1 bis 4 mm, die aus Gummi oder sonstigen vulkanisierten oder polymeren Werkstoffen bestehen, welche ihrerseits aus recycelten Materialien, Primärrohstoffen oder Naturstoffen gewonnen werden;
    2. ‚Mulche‘ sind Gemische aus flockenförmigen Festpartikeln mit einer Länge zwischen 4 und 130 mm und einer Breite zwischen 10 und 15 mm, die aus Gummi oder sonstigen vulkanisierten oder polymeren Werkstoffen bestehen, welche ihrerseits aus recycelten Materialien, Primärrohstoffen oder Naturstoffen gewonnen werden;
    3. ‚Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen‘ besteht aus Granulaten, die auf Kunstrasenplätzen verwendet werden, um die sporttechnischen Leistungsmerkmale der Rasenanlage zu verbessern;
    4. ‚Verwendung in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich‘ ist jede andere Verwendung von Granulaten oder Mulchen in loser Form auf Spielplätzen oder zu Sportzwecken als die Verwendung als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen.
      (ABl. L 259/2021)

(****) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1
(*****) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(******) ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1.

51.

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)
CAS-Nr. : 117-81-7
EG-Nr. : 204-211-0

Dibutylphthalat (DBP)
CAS-Nr. : 84-74-2
EG-Nr. : 201-557-4

Benzylbutylphthalat (BBP)
CAS-Nr. : 85-68-7
EG-Nr. : 201-622-7

Diisobutylphthalat (DIBP)
CAS-Nr. : 84-69-5
EG-Nr. : 201-553-2

1.

Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen einzeln oder in einer Kombination der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate verwendet werden, wenn diese Konzentration mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln entspricht.

2.

Dürfen nicht in Spielzeug und Babyartikeln auf den Markt gebracht werden, wenn die Konzentration eines der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate oder einer Kombination daraus mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.

Ferner darf DIPB nach dem 7. Juli 2020 nicht in Spielzeug und Babyartikeln in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines oder mehrerer der in Spalte 1 dieses Eintrags aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent des weichmacherhaltigen Materials ausmacht.

3.

Dürfen nach dem 7. Juli 2020 nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration eines oder einer Kombination mehrerer der in Spalte 1 aufgeführten Phthalate mindestens 0,1 Gewichtsprozent eines im Erzeugnis enthaltenen weichmacherhaltigen Materials ausmacht.

4.

Absatz 3 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder landwirtschaftliche Verwendung oder für die Verwendung im Freien bestimmt sind, sofern kein weichmacherhaltiges Material mit menschlichen Schleimhäuten oder für längere Zeit mit der menschlichen Haut in Berührung kommt;
  2. Luftfahrzeuge, die vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, oder Erzeugnisse – unabhängig vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens –, die ausschließlich für die Wartung und Reparatur dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind, wenn diese Erzeugnisse für die Sicherheit und Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs unverzichtbar sind:
  3. Kraftfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/46/EG fallen und vor dem 7. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden, oder Erzeugnisse, die ausschließlich für die Wartung und Reparatur dieser Kraftfahrzeuge verwendet werden, unabhängig davon, wann sie in den Verkehr gebracht wurden, wenn die Kraftfahrzeuge ihre beabsichtigte Funktion ohne diese Erzeugnisse nicht erfüllen können;
  4. Erzeugnisse, die vor dem 7. Juli 2020 in Verkehr gebracht wurden;
  5. Messgeräte für den Laborgebrauch oder Teile davon;
  6. Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (*1) fallen;
  7. medizinische Geräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 90/385/EWG, 93/42/EWG oder 98/79/EG fallen und Teile davon;
  8. Elektro- und Elektronikgeräten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU fallen.
  9. Primärverpackungen von Arzneimitteln, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, der Richtlinie 2001/82/EG oder der Richtlinie 2001/83/EG fallen;
  10. Spielzeug und Babyartikel, die unter die Absätze 1 oder 2 fallen.

5.

Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. ‚weichmacherhaltiges Material‘ bezeichnet alle folgenden homogenen Materialien:
    • Polyvinylchlorid (PVC), Polyvinylidenchlorid (PVDC), Polyvinylacetat (PVA), Polyurethane
    • und alle anderen Polymere (unter anderem Polymerschaum und Kautschuk) außer Silikonkautschuk und natürliche Latexbeschichtungen,
    • Oberflächenbeschichtungen, rutschhemmende Beschichtungen, Verkleidungen, Klebeschichten, aufgedruckte Muster,
    • Kleber, Dichtungsmassen, Tinten und Farben;
  2. ‚für längere Zeit mit den menschlichen Haut in Berührung kommen‘ bezeichnet einen dauerhaften Kontakt von 10 Minuten oder wiederholte Berührungen über einen Zeitraum von 30 Minuten pro Tag;
  3. ‚Babyartikel‘ bezeichnet jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

6.

‚Luftfahrzeug‘ bezeichnet für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe b Folgendes:

  1. ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist;
  2. ein Militärluftfahrzeug.

(ABl. L 322/2018)

52.

Folgende Phthalate (oder andere CAS- und EG-Nummern zur Kennzeichnung des Stoffes):

  1. Di-‚isononyl‘phthalat (DINP)
    CAS-Nr. 28553-12-0 und 68515-48-0
    EG-Nr. 249-079-5 und 271- 090-9
  2. Di-‚isodecyl‘phthalat (DIDP)
    CAS-Nr. 26761-40-0 und 68515-49-1
    EG-Nr. 247-977-1 und 271- 091-4
  3. Di-n-octylphthalat (DNOP)
    CAS-Nr. 117-84-0
    EG-Nr. 204-214-7
  1. Dürfen nicht als Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.- % des weichmacherhaltigen Materials in Spielzeug und Babyartikeln verwendet werden, die von Kindern in den Mund genommen werden können.
  2. Spielzeug und Babyartikel, die diese Phthalate in Konzentrationen von mehr als 0,1 Gew.- % des weichmacherhaltigen Materials enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
  3. (Anm. d. Red: Aufgehoben durch ABl. L 58/2015)
  4. Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Begriff ‚Babyartikel‘ jedes Erzeugnis, das dazu bestimmt ist, den Schlaf, die Entspannung, die Hygiene, das Füttern und das Saugen von Kindern zu erleichtern.

53.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch ABl. L 58/2011.)

54.

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)
CAS-Nr. 111-77-3
EG-Nr. 203-906-6

Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Farben, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen oder Fußbodenversiegelungsmitteln in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.- % in Verkehr gebracht werden.

55.

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)
CAS-Nr. 112-34-5
EG-Nr. 203-961-6

  1. Darf nach dem 27. Juni 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Spritzfarben oder Reinigungssprays in Aerosolpackungen in einer Konzentration von ≥ 3 Gew.- % erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  2. Nach dem 27. Dezember 2010 dürfen DEGBE-haltige Spritzfarben und Reinigungssprays in Aerosolpackungen, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.
  3. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte DEGBE-haltige Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, in einer Konzentration von 3 Gew.- % oder mehr ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:
    „Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden”.

56.

Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
CAS-Nr. 26447-40-5
G-Nr. 247-714-0

einschließlich der nachstehenden spezifischen Isomere:

  1. 4,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
    CAS-Nr. 101-68-8
    EG-Nr. 202-966-0
  2. 2,4’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
    CAS-Nr. 5873-54-1
    EG-Nr. 227-534-9
  3. 2,2’-Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)
    CAS-Nr. 2536-05-2
    EG-Nr. 219-799-4.

(ABl. L 43/2013)

  1. Darf nach dem 27. Dezember 2010 nicht zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Gemischen, die diesen Stoff in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.- % MDI enthalten, in Verkehr gebracht werden; es sei denn, der Lieferant gewährleistet vor dem Inverkehrbringen, dass die Verpackung
    1. Schutzhandschuhe enthält, die den Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG des Rates entsprechen (*********);
    2. unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen ist:
      • Bei Personen, die bereits für Diisocyanate sensibilisiert sind, kann der Umgang mit diesem Produkt allergische Reaktionen auslösen.
      • Bei Asthma, ekzematösen Hauterkrankungen oder Hautproblemen Kontakt, einschließlich Hautkontakt, mit dem Produkt vermeiden.
      • Das Produkt nicht bei ungenügender Lüftung verwenden oder Schutzmaske mit entsprechendem Gasfilter (Typ A1 nach EN 14387) tragen.
  2. Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Heißklebstoffe.

(*********) ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

57.

Cyclohexan
CAS-Nr. 110-82-7
EG-Nr. 203-806-2

  1. Darf nach dem 27. Juni 2010 zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Kontaktklebstoffen auf Neoprenbasis nicht in einer Konzentration von ≥ 0,1 Gew.- % in Packungsgrößen von mehr als 350 g erstmalig in Verkehr gebracht werden.
  2. Cyclohexanhaltige Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter Absatz 1 nicht entsprechen, dürfen nach dem 27. Dezember 2010 nicht mehr zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden.
  3. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss der Lieferant vor dem Inverkehrbringen gewährleisten, dass zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebrachte Kontaktklebstoffe auf Neoprenbasis, die Cyclohexan in einer Konzentration von 0,1 Gew.- % oder mehr enthalten, ab dem 27. Dezember 2010 gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Aufschrift versehen sind:
    • “ Dieses Produkt darf nicht bei ungenügender Lüftung verarbeitet werden.
    • Dieses Produkt darf nicht zum Verlegen von Teppichböden verwendet werden.”

58.

 

(Anm. d. Red.: Eintrag 58 wurde gem. ABl. L 186/2019 aufgehoben.)

 

59.

Dichlormethan
CAS-Nr. 75-09-2
EG Nr. 200-838-9
(ABl. L 86/2010)

  1. Farbabbeizer, die Dichlormethan (DCM) in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder mehr enthalten, dürfen
    1. zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender nach dem 6. Dezember 2010 nicht mehr erstmalig in Verkehr gebracht werden;
    2. zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit oder gewerbliche Verwender nach dem 6. Dezember 2011 nicht mehr in Verkehr gebracht werden;
    3. nach dem 6. Juni 2012 nicht mehr von gewerblichen Verwendern benutzt werden.
    Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Ausdruck
    i) ‚Industrieanlage‘ eine Anlage, die zum Abbeizen von Farbe genutzt wird.

‚gewerblicher Verwender‘ eine natürliche oder juristische Person, einschließlich Angestellte und Selbstständige, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer Industrieanlage Abbeizarbeiten durchführt;

60.

Acrylamid
CAS-Nr. 79-06-1

Darf nach dem 5. November 2012 weder als Stoff noch in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- % für Abdichtungsanwendungen wie beispielsweise Injektion, Verpressung, Verfugung oder Verguss in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

 

 
 

(ABl. L 101/2011)

 

 

 

 

61.

Dimethylfumarat (DMF) CAS-Nr. : 624-49-7 EC 210-849-0
(ABl. L 128/2012)

Darf nicht in Erzeugnissen oder Bestandteilen davon in Konzentrationen von über 0,1 mg/kg verwendet werden.

Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die DMF in einer Konzentration von über 0,1 mg/kg enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

 

 

62.

 
  1. Darf nach dem 10. Oktober 2017 weder als Stoff noch in Gemischen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Gemischen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.
  2. Erzeugnisse oder deren Bestandteile, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten, dürfen nach dem 10. Oktober 2017 nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Erzeugnissen bzw. deren Bestandteilen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

 

 

a)

Phenylquecksilberacetat
EG-Nr. 200-532-5
CAS-Nr. 62-38-4

 

 

b)

Phenylquecksilberpropionat
EG-Nr. 203-094-3
CAS-Nr. 103-27-5

 

 

c)

Phenylquecksilber-2-ethylhexanoat
EG-Nr. 236-326-7
CAS-Nr. 13302-00-6

 

 

d)

Phenylquecksilberoctanoat
EG-Nr. –
CAS-Nr. 13864-38-5

 

 

e)

Phenylquecksilberneodecanoat
EG-Nr. 247-783-7
CAS-Nr. 26545-49-3

 

 

 

 

(ABl. L 252/2012)

63.

Blei
CAS-Nr. : 7439-92-1
EG-Nr. 231-100-4
und seine Verbindungen

1.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in einem einzelnen Teil einer Schmuckware verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt.

2.

Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck:

  1. „Schmuckwaren“ Schmuck und Fantasieschmuck sowie Haarschmuck, einschließlich:
    1. Armbänder, Halsketten und Ringe,
    2. Piercingschmuck,
    3. Armbanduhren und Armschmuck,
    4. Broschen und Manschettenknöpfe;
  2. „in einem einzelnen Teil“ auch die Materialien, aus denen der Schmuck hergestellt wurde, sowie die einzelnen Bestandteile der Schmuckwaren.

3.

Absatz 1 gilt auch für einzelne Teile, die für die Schmuckherstellung in Verkehr gebracht oder verwendet werden.

4.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für:

  1. Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG des Rates (*14),
  2. Einbauteile von Armband- und Taschenuhren sowie Zeitmessern, die für Verbraucher nicht zugänglich sind,
  3. nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden,
  4. Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C.

5.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Schmuckwaren, die vor dem 9. Oktober 2013 erstmals in Verkehr gebracht, und Schmuckwaren, die vor dem 10. Dezember 1961 hergestellt wurden.

6.

Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission eine Neubewertung der Absätze 1 bis 5 dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei wird auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 1 genannten Erzeugnissen berücksichtigt und dieser Eintrag gegebenenfalls entsprechend geändert.

7.

Dürfen nicht in Verkehr gebracht oder in Erzeugnissen, die zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit bestimmt sind, verwendet werden, wenn der Bleigehalt (in Metall) des betreffenden Erzeugnisses oder der zugänglichen Teile davon 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und diese Erzeugnisse bzw. die zugänglichen Teile davon unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen von Kindern in den Mund genommen werden könnten.

Dieser Grenzwert gilt nicht, wenn die Freisetzungsrate von Blei aus einem solchen Erzeugnis oder den zugänglichen Teilen eines Erzeugnisses, seien sie beschichtet oder nicht, 0,05 μg/cm2 pro Stunde (entspricht 0,05 μg/g/h) nachweislich nicht überschreitet und — bei beschichteten Erzeugnissen — die Beschichtung ausreicht, damit diese Rate für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Erzeugnisses nicht überschritten wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes gilt, dass ein Erzeugnis oder ein zugänglicher Teil eines Erzeugnisses von Kindern in den Mund genommen werden kann, wenn eines der Maße weniger als 5 cm beträgt oder wenn das Erzeugnis bzw. der Teil desselben ein abnehmbares oder hervorstehendes Teil dieser Größe aufweist.

8.

Absatz 7 gilt jedoch nicht für:

  1. Schmuckwaren gemäß Absatz 1;
  2. Kristallglas gemäß Anhang I (Kristallglasarten 1, 2, 3 und 4) der Richtlinie 69/493/EWG;
  3. nicht synthetische oder rekonstituierte Edel- und Schmucksteine (KN-Code 7103 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87), sofern sie nicht mit Blei oder Bleiverbindungen oder Gemischen, die diese Stoffe enthalten, behandelt wurden;
  4. Email, definiert als verglasbare Gemische aus dem Schmelzen, Verglasen oder Sintern von Mineralien bei Temperaturen von mindestens 500 °C;
  5. Schlüssel und Schlösser einschließlich Vorhängeschlössern;
  6. Musikinstrumente;
  7. Erzeugnisse und Teile von Erzeugnissen, die Messinglegierungen enthalten, sofern der Bleigehalt (in Metall) im Messing 0,5 % des Gewichts nicht überschreitet;
  8. die Spitzen von Schreibgeräten;
  9. Devotionalien;
  10. Zink-Kohle-Gerätebatterien und Knopfzellen;
  11. Erzeugnisse im Anwendungsbereich der:
    1. Richtlinie 94/62/EG;
    2. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    3. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*15);
    4. Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*16).

9.

Bis zum 1. Juli 2019 nimmt die Kommission eine Neubewertung von Absatz 7 und Absatz 8 Buchstaben e, f, i und j dieses Eintrags im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse vor; dabei werden auch die Verfügbarkeit von Alternativen und die Migration von Blei aus den in Absatz 7 genannten Erzeugnissen sowie die Anforderungen an die Unversehrtheit der Beschichtung berücksichtigt, und dieser Eintrag wird gegebenenfalls entsprechend geändert.

10.

Absatz 7 gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Juni 2016 erstmals in Verkehr gebracht wurden.

11.

Eine der folgenden Handlungen ist nach dem 15. Februar 2023 in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten verboten:

  1. Verschießen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;
  2. Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

  1. „im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten“ bedeutet in einer Entfernung von höchstens 100 m von einem äußeren Punkt eines Feuchtgebiets gelegen.
  2. „Jagd in Feuchtgebieten“ bezeichnet die Jagd in Feuchtgebieten oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten.
  3. Führt eine Person auf der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten Munition mit sich, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Art des Schießens um Jagd in Feuchtgebieten handelt, es sei denn, diese Person kann nachweisen, dass es sich um eine andere Art des Schießens handelte.

Die Beschränkung gemäß dem ersten Unterabsatz findet keine Anwendung in Mitgliedstaaten, die der Kommission gemäß Absatz 12 mitteilen, dass sie beabsichtigen, von der in jenem Absatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

(ABl. L 24/2021)

12.

Besteht das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — mit Ausnahme der Hoheitsgewässer — zu mindestens 20 % aus Feuchtgebieten, so kann dieser Mitgliedstaat anstelle der Beschränkung gemäß Absatz 11 erster Unterabsatz ab dem 15. Februar 2024 folgende Handlungen in seinem gesamten Hoheitsgebiet verbieten:

  1. Inverkehrbringen von Munition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht;
  2. das Verschießen solcher Munition;
  3. das Mitführen solcher Munition während der Jagd oder auf dem Weg zur Jagd.

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von der im ersten Unterabsatz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission bis zum 15. August 2021 mit. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission unverzüglich und in jedem Fall bis zum 15. August 2023 den Wortlaut der von ihm erlassenen nationalen Maßnahmen. Die Kommission macht alle bei ihr eingegangenen Absichtserklärungen und den Wortlaut nationaler Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

(ABl. L 24/2021)

13.

Im Sinne der Absätze 11 und 12:

  1. bezeichnet „Feuchtgebiete“ Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen;
  2. bezeichnet „Munition“ Kugeln, die in einer einzigen Ladung verwendet werden oder verwendet werden sollen, oder eine Patrone in einer Schrotflinte;
  3. bezeichnet „Schrotflinte“ eine Schusswaffe mit glattem Lauf, ausgenommen Luftgewehre;
  4. bezeichnet „Schießen“ jedes Schießen mit einer Schrotflinte;
  5. bezeichnet „Mitführen“ jedes Mitführen am Körper oder das Mitführen oder den Transport auf irgendeine andere Weise;
  6. gilt für die Feststellung, ob eine mit Munition angetroffene Person die Munition „auf dem Weg zur Jagd“ mitführt:
    1. Alle Umstände des Einzelfalls sind zu berücksichtigen;
    2.  es muss sich bei der mit der Munition angetroffenen Person nicht unbedingt um die schießende Person handeln.

(ABl. L 24/2021)

14.

Die Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit, die den Bleigehalt von Jagdmunition stärker beschränken als in Absatz 11 vorgesehen und die am 15. Februar 2021 in Kraft sind, beibehalten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut dieser nationalen Vorschriften unverzüglich mit. Die Kommission macht den Wortlaut aller bei ihr eingegangen nationalen Maßnahmen unverzüglich öffentlich zugänglich.

(ABl. L 24/2021)

15.

Dürfen nicht in Erzeugnissen in Verkehr gebracht oder verwendet werden, die aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“) hergestellt sind, wenn die Bleikonzentration 0,1 Gew.- % oder mehr des PVC-Materials beträgt. (ABl. L 123/2023)

16.

Absatz 15 gilt ab dem 29. November 2024. (ABl. L 123/2023)

17.

Abweichend davon gilt Absatz 15 bis zum 28. Mai 2025 nicht für PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Weich-PVC enthalten. (ABl. L 123/2023)

18.

Abweichend davon gilt Absatz 15 bis zum 28. Mai 2033 nicht für folgende PVC-Erzeugnisse, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, wenn die Bleikonzentration weniger als 1,5 Gew.- % des rückgewonnenen Hart-PVC beträgt:

  1. Profile und Platten für Außenanwendungen in Hoch- und Tiefbauwerken, außer für Decks und Terrassen;
  2. Profile und Platten für Decks und Terrassen, sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.- % bedeckt ist;
  3. Profile und Platten zur Verwendung in verdeckten Bereichen oder Hohlräumen in Hoch- und Tiefbauwerken (soweit sie während der normalen Nutzung nicht zugänglich sind, außer für Instandhaltungszwecke, z. B. Kabelkanäle);
  4. Profile und Platten für Innenanwendungen bei Gebäuden, sofern die gesamte Fläche des Profils oder der Platte, die den belegten Bereichen eines Gebäudes nach dem Einbau zugewandt ist, aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.- % hergestellt ist;
  5. Mehrschichtrohre (ausgenommen Rohre für Trinkwasser), sofern das rückgewonnene PVC in einer mittleren Schicht verwendet wird und vollständig mit einer Schicht aus PVC oder einem anderen Material mit einer Bleikonzentration von weniger als 0,1 Gew.- % bedeckt ist;
  6. Anschlussteile, ausgenommen Anschlussteile für Rohre für Trinkwasser.

Ab dem 28. Mai 2026 darf Hart-PVC, das aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Kategorien von Erzeugnissen rückgewonnen wird, nur für die Herstellung neuer Erzeugnisse einer dieser Kategorien verwendet werden.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC mit einer Bleikonzentration von 0,1 Gew.- % oder mehr des PVC-Materials enthalten, stellen vor dem Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse sicher, dass diese gut sichtbar, leserlich und unverwischbar mit folgender Angabe versehen sind: „Enthält ≥ 0,1 % Blei“. Kann die Kennzeichnung aufgrund der Beschaffenheit des Erzeugnisses nicht angebracht werden, so ist sie auf der Verpackung des Erzeugnisses anzubringen.

Lieferanten von PVC-Erzeugnissen, die rückgewonnenes Hart-PVC enthalten, legen den nationalen Durchsetzungsbehörden auf Verlangen Nachweise vor, die die Angaben in Bezug auf die Herkunft des rückgewonnenen PVC in diesen Erzeugnissen belegen. Zur Untermauerung solcher Angaben in Bezug auf in der Union hergestellte PVC-Erzeugnisse können Zertifikate verwendet werden, die im Rahmen von Systemen zum Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts ausgestellt wurden, z. B. solche, die gemäß der Norm EN 15343:2007 oder gleichwertigen anerkannten Normen entwickelt wurden. Den Angaben zur Herkunft des rückgewonnenen PVC in eingeführten Erzeugnissen ist ein von einem unabhängigen Dritten ausgestelltes Zertifikat beizufügen, das einen gleichwertigen Nachweis der Rückverfolgbarkeit und des Recyklatgehalts darstellt.

Bis zum 28. Mai 2028 überprüft die Kommission diesen Absatz vor dem Hintergrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und ändert ihn gegebenenfalls entsprechend.

(ABl. L 123/2023)

19.

Absatz 15 gilt jedoch nicht für:

  1. PVC-Silizium-Separatoren in Bleibatterien bis zum 28. Mai 2033.
  2. Erzeugnisse, die von Absatz 1 in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 und von Absatz 7 in Einklang mit den Absätzen 8 und 10 abgedeckt werden.
  3. Erzeugnisse im Anwendungsbereich der:
    1. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004;
    2. Richtlinie 2011/65/EU;
    3. Richtlinie 94/62/EG;
    4. Richtlinie 2009/48/EG.

(ABl. L 123/2023)

20.

Abweichend davon gilt Absatz 15 nicht für PVC-Erzeugnisse, die bis zum 28. November 2024 in Verkehr gebracht werden. (ABl. L 123/2023)

 

 
 

(*) ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.

 

 

 

 
 

(ABl. L 252/2012)

 

 

 

 

64.

1,4-Dichlorbenzol
CAS Nr. 106-46-7
EG-Nr. 203-400-5

Darf als Stoff oder Bestandteil von Gemischen in einer Konzentration von 1 Gewichtsprozent oder mehr nicht in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn der Stoff oder das Gemisch zur Verwendung als Lufterfrischer oder Deodorant in Toiletten, Privathaushalten, Büros oder anderen öffentlich zugänglichen Innenräumen in Verkehr gebracht oder als solche verwendet wird.

 

 

65.

Anorganische Ammoniumsalze

  1. Dürfen weder in Zellstoffisoliermaterialgemischen noch in Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen nach dem 14. Juli 2018 in Verkehr gebracht oder verwendet werden, es sei denn, die Emission von Ammoniak aus diesen Gemischen oder Erzeugnissen führt zu einer Volumenkonzentration von weniger als 3 ppm (2,12 mg/m3) unter den in Absatz 4 beschriebenen Testbedingungen. Ein Lieferant eines Gemisches für Isoliermaterial aus Zellstoff, das anorganische Ammoniumsalze enthält, informiert den Abnehmer oder Verbraucher über die höchstzulässige Beladungsrate des Zellstoffisoliermaterialgemisches, die in Dicke und Dichte angegeben wird. Ein nachgeschalteter Anwender eines anorganische Ammoniumsalze enthaltenden Zellstoffisoliermaterialgemisches stellt sicher, dass die vom Lieferanten mitgeteilte höchstzulässige Beladungsrate nicht überschritten wird.
  2. Abweichend davon gilt Absatz 1 weder für das Inverkehrbringen von Zellstoffisoliermaterialgemischen, die nur für die Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen verwendet werden, noch für die Verwendung dieser Gemische bei der Herstellung von Zellstoffisoliermaterialerzeugnissen. 3. Falls in einem Mitgliedstaat am 14. Juli 2016 nationale vorläufige Maßnahmen bestehen, die von der Kommission gemäß Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen wurden, gelten die Absätze 1 und 2 ab diesem Datum. 4. Die Einhaltung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebenen Emissionsgrenzwerts wird im Einklang mit der technischen Spezifikation CEN/TS 16516 nachgewiesen, die wie folgt angepasst wird:
    1. Die Dauer des Tests beträgt mindestens 14 Tage und nicht 28 Tage;
    2. die Ammoniakgasemission wird während des gesamten Tests mindestens einmal täglich gemessen;
    3. der Emissionsgrenzwert wird während des Tests in keiner Messung erreicht oder überschritten;
    4. die relative Feuchtigkeit beträgt 90 % und nicht 50 %;
    5. es wird eine geeignete Methode zur Messung der Ammoniakgasemission verwendet;
    6. die in Dicke und Dichte ausgedrückte Belastungsrate wird während der Auswahl der Stichprobe der zu testenden Zellstoffisoliermaterialgemische und -erzeugnisse aufgezeichnet.

(ABl. L 166/2016)

 

 

66.

Bisphenol A

CAS-Nr. : 80-05-7

EG-Nr. : 201-245-8

Darf in Thermopapier in einer Konzentration von ≥ 0,02 Gew.- % nach dem 2. Januar 2020 nicht in Verkehr gebracht werden.

(ABl. L 337/2016)

 

 

67.

Bis(pentabromphenyl)ether

(Decabromdiphenylether, DecaBDE)

CAS-Nr. : 1163-19-5

EG-Nr. : 214-604-9

  1. Darf als Stoff selbst weder hergestellt noch in Verkehr gebracht werden nach dem 2. März 2019.
  2. Darf weder bei der Produktion verwendet noch in Verkehr gebracht werden:
    1. als Bestandteil eines anderen Stoffs,
    2. als Gemisch,
    3. als Erzeugnis oder als Teil eines Erzeugnisses, in Konzentrationen von ≥ 0,1 Gew.- % nach dem 2. März 2019.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Stoff selbst oder als Bestandteil eines anderen Stoffs oder Gemischs für folgende Zwecke verwendet werden soll oder verwendet wird:
    1. bei der Produktion eines Luftfahrzeugs vor dem 2. März 2027,
    2. bei der Produktion von Ersatzteilen für:
      1. ein Luftfahrzeug, das vor dem 2. März 2027 produziert wird,
      2. Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). oder Maschinen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24)., die vor dem 2. März 2019 produziert werden.
  4. Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für:
    1. Erzeugnisse, die vor dem 2. März 2019 in Verkehr gebracht werden,
    2. Luftfahrzeuge, die im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe a produziert werden,
    3. Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Fahrzeuge oder Maschinen, die im Einklang mit Absatz 3 Buchstabe b produziert werden, d) Elektro- und Elektronikgeräte gemäß der Richtlinie 2011/65/EU.
  5. „Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:

    1. ein ziviles Luftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates • [Fußnote: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, und zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.)ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung produziert worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem ICAO-Vertragsstaat nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist,
    2. ein Militärluftfahrzeug.

    (ABl. L 35/2017)

 

 

68.

Perfluoroctansäure (PFOA)

CAS Nr. : 335-67-1

EG-Nr. : 206-397-9

und ihre Salze.

Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluorheptyl-Gruppe mit der Formel C7F15 in direkter Verbindung mit einem weiteren Kohlenstoffatom als Strukturelement.

Alle Vorläuferverbindungen (einschließlich ihrer Salze und Polymere) mit einer linearen oder verzweigten Perfluoroctylgruppe mit der Formel C8F17 als Strukturelement.

Die folgenden Stoffe sind von dieser Bestimmung ausgenommen:

—C8F17-X, wenn X = F, Cl, Br.

—C8F17-C(= O)OH, C8F17-C(= O)O-X′ oder C8F17-CF2-X′ (wenn X′ = jegliche Gruppe, einschließlich Salzen).

1.

Dürfen ab dem 25. Februar 2023 nicht mehr als Stoffe selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

2.

Dürfen ab dem 25. Februar 2023 nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden

  1. als Bestandteil eines anderen Stoffs,
  2. in einem Gemisch,
  3. in einem Erzeugnis,

außer wenn die Konzentration im Stoff, im Gemisch oder in dem Erzeugnis weniger als 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze oder 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe beträgt.

3.

Abweichend von Absatz 2 beträgt der Konzentrationsgrenzwert für die Summe der C9-C14-PFCA, ihrer Salze und C9-C14-PFCA-verwandter Stoffe 10 ppm, wenn sie in einem Stoff vorhanden sind, der als transportiertes isoliertes Zwischenprodukt verwendet werden soll, sofern die Bedingungen des Artikels 18 Absatz 4 Buchstaben a bis f dieser Verordnung für die Herstellung von Fluorchemikalien mit einer Länge der Perfluorkohlenstoffkette von höchstens 6 Atomen erfüllt sind. Die Kommission überprüft diesen Grenzwert spätestens am 25. August 2023.

4.

Absatz 2 gilt ab dem 4. Juli 2023 für

  1. öl- und wasserabweisende Textilien zum Schutz von Arbeitnehmern vor gefährlichen Flüssigkeiten, die Risiken für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen;
  2. die Herstellung von Polytetrafluorethylen (PTFE) und Polyvinylidenfluorid (PVDF) für die Herstellung von
    • hochleistungsfähigen, korrosionsbeständigen Gasfiltermembranen, Wasserfiltermembranen und Membranen für medizinische Textilien,
    • industriellen Abwärmetauschern,
    • industriellen Dichtungsmassen, die das Austreten von flüchtigen organischen Verbindungen sowie von PM 2,5-Feinstaub verhindern können.

5.

Abweichend von Absatz 2 ist die Verwendung von C9-C14-PFCA, ihren Salzen und C9-C14-PFCA-verwandten Stoffen bis zum 4. Juli 2025 zulässig für

  1. fotolithografische oder Ätzverfahren bei der Halbleiterherstellung,
  2. fotografische Beschichtungen von Filmen,
  3. invasive und implantierbare Medizinprodukte,
  4. Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, wobei folgende Bedingungen gelten:
    • Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;
    • Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;
    • ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;
    • Bestände von Feuerlöschschaum, der C9-C14-PFCA, ihre Salze und C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/1021 zu bewirtschaften.

6.

Absatz 2 Buchstabe c gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 25. Februar 2023 in Verkehr gebracht wurden.

7.

Absatz 2 gilt bis zum 25. August 2028 nicht für die Beschichtung der Dosen von Druckgas-Dosierinhalatoren.

8.

Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 31. Dezember 2023 für

  1. Halbleiter an sich;
  2. Halbleiter, die in elektronische Halbfertig- und Fertiggeräte eingebaut sind.

9.

Absatz 2 Buchstabe c gilt ab dem 31. Dezember 2030 für Halbleiter, die in Ersatzteilen für elektronische Fertiggeräte verwendet werden, die vor dem 31. Dezember 2023 in Verkehr gebracht wurden.

10.

Bis zum 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 2 000 ppb. Ab dem 25. August 2024 beträgt der Konzentrationsgrenzwert für die Summe der C9-C14-PFCA in Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, 100 ppb. Jegliche Emissionen von C9-C14-PFCA bei der Herstellung und Verwendung von Fluorkunststoffen und Fluorelastomeren, die Perfluoroalkoxy-Gruppen enthalten, sind zu vermeiden bzw. – falls nicht möglich – soweit technisch und praktisch durchführbar zu verringern. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die in Absatz 2 Buchstabe c genannten Erzeugnisse. Die Kommission überprüft diese Ausnahmeregelung spätestens am 25. August 2024.

11.

Der Konzentrationsgrenzwert gemäß Absatz 2 beträgt 1 000 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA, wenn diese in PTFE-Mikropulvern enthalten sind, die durch ionisierende Bestrahlung oder thermischen Abbau hergestellt werden, sowie in Gemischen und Erzeugnissen für industrielle und gewerbliche Zwecke, die PTFE-Mikropulver enthalten. Jegliche Emissionen von C9-C14-PFCA bei der Herstellung und Verwendung von PTFE-Mikropulver sind zu vermeiden bzw. — falls nicht möglich — soweit technisch und praktisch durchführbar zu verringern. Die Kommission überprüft diese Ausnahmeregelung spätestens am 25. August 2024.

12.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „C9-C14-PFCA-verwandte Stoffe“ Stoffe, die aufgrund ihrer Molekularstruktur potenziell zu C9-C14-PFCA abgebaut oder in C9-C14-PFCA umgewandelt werden.

(ABl. L 282/2021)

 

 

69.

Methanol

CAS-Nr. 67-56-1

EG-Nr. 200-659-6

Darf nach dem 9. Mai 2018 nicht in Scheibenwaschflüssigkeiten oder Scheibenfrostschutzmitteln in einer Konzentration von 0,6 Gew.- % oder mehr für die allgemeine Öffentlichkeit in den Verkehr gebracht werden.

(ABl. L 99/2018)

70.

Octamethylcyclotetrasiloxan (D4)

CAS-Nr. 556-67-2

EG-Nr. 209-136-7

Decamethylcyclopentasiloxan (D5)

CAS-Nr. 541-02-6

EG-Nr. 208-764-9

  1. Darf nach dem 31. Januar 2020 in abwaschbaren kosmetischen Mitteln nicht in einer Konzentration von 0,1 Gewichtsprozent oder höher in den Verkehr gebracht werden.
  2. Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet ‚abwaschbare kosmetische Mittel‘ kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die unter normalen Anwendungsbedingungen nach dem Auftragen mit Wasser abgewaschen werden.

(ABl. L 6/2018)

72.

Die in Spalte 1 der Tabelle in Anlage 12 aufgeführten Stoffe

  1. Dürfen nach dem 1. November 2020 in Folgendem nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
    1. Kleidung oder damit in Bezug stehendem Zubehör,
    2. anderen Textilien, die bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung in einem ähnlichen Maße wie Kleidung mit der menschlichen Haut in Berührung kommen,
    3. Schuhwaren, wenn die Kleidung, das damit in Bezug stehende Zubehör, die anderen Textilien oder die Schuhwaren für die Nutzung durch Verbraucher vorgesehen sind und der Stoff in einer in homogenem Material gemessenen Konzentration vorhanden ist, die gleich der für diesen Stoff in Anlage 12 angegebenen ist oder darüber liegt.
  2. Abweichend von dieser Bestimmung liegt für das Inverkehrbringen von Formaldehyd [CAS-Nr. 50-00-0] in Jacken, Mänteln oder Polsterungen die entsprechende Konzentration im Sinne von Nummer 1 im Zeitraum vom 1. November 2020 bis 1. November 2023 bei 300 mg/kg. Danach gilt die in Anlage 12 angegebene Konzentration.
  3. Nummer 1 gilt nicht für
    1. Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, Schuhwaren oder Teile von Kleidung, damit in Bezug stehendem Zubehör oder Schuhwaren, die ausschließlich aus Naturleder, Pelzen oder Häuten bestehen,
    2. nicht textile Verschlüsse und nicht textile Zierelemente,
    3. gebrauchte Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren,
    4. Teppichböden und textile Fußbodenbeläge zur Verwendung in Innenräumen; Teppiche und Läufer.
  4. Nummer 1 gilt nicht für Kleidung, damit in Bezug stehendes Zubehör, andere Textilien oder Schuhwaren im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (**).
  5. Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Einwegtextilien. „Einwegtextilien“ sind Textilien, die nur für den einmaligen oder kurzzeitigen Gebrauch und nicht für eine spätere Verwendung zum gleichen oder zu einem ähnlichen Zweck vorgesehen sind.
  6. Die Nummern 1 und 2 gelten unbeschadet der Anwendung strengerer Beschränkungen, die in diesem Anhang oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt sind.
  7. Die Kommission überprüft die Ausnahme in Nummer 3 Buchstabe d und ändert diesen Punkt gegebenenfalls entsprechend.

(*) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(**) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1)

(ABl. L 256/2018)

73.

(3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol

seine Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate

  1. Darf nach dem 2. Januar 2021 in Sprühprodukten zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit weder einzeln noch in beliebiger Kombination bei einer Konzentration von 2 ppb oder höher bezogen auf das Gewicht der organische Lösungsmittel enthaltenden Gemische in Verkehr gebracht werden.
  2. „Sprühprodukte“ im Sinne dieses Eintrags sind Aerosolpackungen, Pumpsprays, Triggersprays, die für abdichtende oder imprägnierende Sprühanwendungen in Verkehr gebracht werden.
  3. Unbeschadet der Durchführung anderer Unionsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen ist die Verpackung von Sprühprodukten, die, wie in Absatz 1 aufgeführt, (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder TDFAs in Verbindung mit organischen Lösungsmitteln enthalten und zur gewerblichen Verwendung in Verkehr gebracht werden, deutlich lesbar und dauerhaft wie folgt zu kennzeichnen: „nur für gewerbliche Verwender“ und „Lebensgefahr bei Einatmen“ mit dem Piktogramm GHS06.
  4. In Abschnitt 2.3 des Sicherheitsdatenblatts sind folgende Angaben aufzunehmen: „Gemische aus (3,3,4,4,5,5,6,6,7,7,8,8,8-Tridecafluoroctyl)-silantriol und/oder einem seiner Mono-, Di- oder Tri-O-(Alkyl)-Derivate in einer Konzentration von 2 ppb oder höher sowie aus organischen Lösungsmitteln in Sprühprodukten sind nur für gewerbliche Verwender bestimmt und gekennzeichnet mit ‚Lebensgefahr bei Einatmen‘.“
  5. Zu den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Lösungsmitteln gehören auch Lösungsmittel, die als Aerosoltreibmittel verwendet werden.

(ABl. L 154/2019)

74.

Diisocyanate, O = C=N-R-N = C=O, wobei R eine aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffeinheit beliebiger Länge ist

1.

Dürfen nach dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden, es sei denn,

  1. die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.- % oder
  2. der Arbeitgeber oder Selbstständige stellt sicher, dass industrielle oder gewerbliche Anwender vor der Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) erfolgreich eine Schulung zur sicheren Verwendung von Diisocyanaten abgeschlossen haben.

2.

Dürfen nach dem 24. Februar 2022 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen für die industrielle oder gewerbliche Verwendung in Verkehr gebracht werden, es sei denn,

  1. die Konzentration von Diisocyanaten einzeln und in Kombination beträgt weniger als 0,1 Gew.- % oder
  2. der Lieferant stellt sicher, dass der Abnehmer des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) von den Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b Kenntnis hat, und dass auf der Verpackung die folgende Erklärung deutlich von den übrigen Angaben auf dem Etikett unterscheidbar angebracht ist: ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen oder gewerblichen Verwendung eine angemessene Schulung erfolgen.

3.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet der Ausdruck ‚industrielle(r) oder gewerbliche(r) Anwender‘ jeden Arbeitnehmer oder Selbstständigen, der Diisocyanate als Stoffe oder als Bestandteil in anderen Stoffen oder in Gemischen für die industrielle und gewerbliche Verwendung handhabt oder die Handhabung überwacht.

4.

Die in Absatz 1 Buchstabe b erwähnte Schulung beinhaltet Anleitungen zur Kontrolle der Exposition am Arbeitsplatz gegenüber Diisocyanaten durch Hautkontakt und Einatmen; nationale Arbeitsplatzgrenzwerte oder andere angemessene Risikomanagementmaßnahmen auf nationaler Ebene bleiben davon unberührt. Diese Schulung wird von einem Experten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durchgeführt, der seine Kenntnisse im Rahmen einer entsprechenden Ausbildung erlangt hat. Die Schulung muss zumindest Folgendes abdecken:

  1. die in Absatz 5 Buchstabe a genannten Schulungsbestandteile für alle industriellen und gewerblichen Verwendungen;
  2. die in Absatz 5 Buchstaben a und b genannten Schulungsbestandteile für folgende Verwendungen:
    • Handhabung offener Gemische bei Raumtemperatur (inklusive in Schaumtunneln);
    • Sprühen in einer belüfteten Spritzkabine;
    • Auftragen mit einer Rolle;
    • Auftragen mit einem Pinsel;
    • Auftragen durch Tauchen und Gießen;
    • mechanische Nachbehandlung (z. B. Schneiden) nicht vollständig getrockneter abgekühlter Erzeugnisse;
    • Reinigung und Abfallentsorgung;
    • jede sonstige Verwendung, bei der eine ähnliche Exposition durch Hautkontakt und/oder Einatmen besteht;
  3. die in Absatz 5 Buchstaben a, b und c genannten Schulungsbestandteile für folgende Verwendungen:
    • Handhabung unvollständig getrockneter Erzeugnisse (z. B. frisch getrocknet, noch warm);
    • Gießereianwendungen;
    • Wartungs- und Reparaturarbeiten, für die Zugang zu Ausrüstung erforderlich ist;
    • offene Handhabung warmer oder heißer Formulierungen (> 45 °C);
    • Sprühen unter freiem Himmel, mit eingeschränkter oder ausschließlich natürlicher Belüftung (auch in großen Industriearbeitshallen) und Sprühen mit hoher Energie (z. B. Schaum, Elastomere)
    • und jede weitere Verwendung, bei der es zu einer ähnlichen Exposition durch Hautkontakt und/oder Einatmen kommt.

5.

Schulungsbestandteile:

  1. allgemeine Schulung einschließlich Online-Schulung zu:
    • chemischen Eigenschaften der Diisocyanate;
    • Toxizität (einschließlich akuter Toxizität);
    • Exposition gegenüber Diisocyanaten;
    • Arbeitsplatzgrenzwerten;
    • Ursachen von Sensibilisierung;
    • Geruch als Indikator für Gefahren;
    • Risikorelevanz der Flüchtigkeit;
    • Viskosität, Temperatur und Molekulargewicht von Diisocyanaten;
    • persönlicher Hygiene;
    • erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung einschließlich praktischer Anweisungen bezüglich ihrer sachgemäßen Verwendung und ihrer Grenzen;
    • Risiko einer Exposition durch Hautkontakt und Einatmen;
    • Risiko in Bezug auf den eingesetzten Anwendungsprozess;
    • Maßnahmen zum Hautschutz und zum Schutz beim Einatmen;
    • Belüftung;
    • Reinigung, Leckage, Wartung;
    • Entsorgung leerer Verpackungen;
    • Schutz umstehender Personen;
    • Erkennen der wesentlichen Handhabungsetappen;
    • spezifischen nationalen Codesystemen (sofern vorhanden);
    • sicherheitsförderndem Verhalten;
    • Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;
  2. Aufbauschulung einschließlich Online-Schulung zu:
    • weiteren verhaltensbezogenen Aspekten;
    • Instandhaltung;
    • Änderungsmanagement;
    • Bewertung bestehender Sicherheitsanweisungen;
    • Risiko in Bezug auf den eingesetzten Anwendungsprozess;
    • Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;
  3. Fortgeschrittenenschulung einschließlich Online-Schulung zu:
    • jeder weiteren für die spezifische Verwendung erforderlichen Zertifizierung;
    • Sprühen außerhalb einer Spritzkabine;
    • offener Handhabung heißer oder warmer Formulierungen (> 45 °C);
    • Bescheinigungen oder dokumentierten Nachweisen über den erfolgreichen Abschluss einer Schulung;

6.

Die Schulung soll den Regeln des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der/die industrielle(n) oder gewerbliche(n) Anwender tätig ist/sind. Mitgliedstaaten können ihre eigenen nationalen Anforderungen für die Verwendung des/der Stoffe(s) oder Gemische(s) umsetzen oder weiterhin anwenden, sofern die Mindestanforderungen nach den Absätzen 4 und 5 erfüllt sind.

7.

Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Lieferant stellt sicher, dass dem Abnehmer Schulungsmaterialien und Schulungen nach den Absätzen 4 und 5 in der/den Amtssprache(n) des/der Mitgliedstaats/n zur Verfügung gestellt werden, in den/in die der/die Stoff(e) oder das/die Gemisch(e) geliefert wird/werden. Die Besonderheiten der gelieferten Produkte, einschließlich Zusammensetzung, Verpackung und Design, werden in der Schulung berücksichtigt.

8.

Der Arbeitgeber oder Selbstständige dokumentiert den erfolgreichen Abschluss der nach den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Schulung. Die Schulung muss mindestens alle fünf Jahre wiederholt werden.

9.

Die gemäß Artikel 117 Absatz 1 vorzulegenden Berichte der Mitgliedstaaten enthalten unter anderem die folgenden Informationen:

  1. Alle eingeführten Schulungsanforderungen und andere Risikomanagementmaßnahmen bezüglich industrieller und gewerblicher Verwendungen von Diisocyanaten, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen sind;
  2. die Zahl der gemeldeten und anerkannten Fälle von Berufsasthma und berufsbedingten Atemwegs- und Hauterkrankungen, die mit Diisocyanaten im Zusammenhang stehen;
  3. nationale Expositionsgrenzwerte bei Diisocyanaten, sofern vorhanden;
  4. Informationen über Vollzugsmaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Beschränkung.

10.

Diese Beschränkung gilt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Union über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.

(ABl. L 252/2020)

75.

Stoffe, auf die mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  1. Stoffe mit einer der folgenden Einstufungen in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008:
    • karzinogener Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder keimzellmutagener Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten.
    • reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A, 1B oder 2, aber keine solchen Stoffe, deren Einstufung sich auf Wirkungen gründet, die nur nach Exposition durch Inhalation auftreten
    • hautsensibilisierender Stoff der Kategorie 1, 1A oder 1B
    • hautätzender Stoff der Kategorie 1, 1A, 1B oder 1C oder hautreizender Stoff der Kategorie 2
    • schwer augenschädigender Stoff der Kategorie 1 oder augenreizender Stoff der Kategorie 2
  2. Stoffe, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführt sind
  3. in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführte Stoffe, für die in der Tabelle im genannten Anhang in mindestens einer der Spalten g, h und i eine Bedingung angegeben ist
  4. Stoffe, die in Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind.

Die Nebenanforderungen in Spalte 2 Absätze 7 und 8 dieses Eintrags gelten für alle Gemische, die zu Tätowierungszwecken verwendet werden, unabhängig davon, ob sie einen Stoff enthalten, der unter die Buchstaben a bis d dieser Spalte des vorliegenden Eintrags fällt.

1.

Dürfen nicht in Gemischen zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr gebracht werden, und Gemische, die solche Stoffe enthalten, dürfen nach dem 4. Januar 2022 nicht für Tätowierungszwecke verwendet werden, wenn der fragliche Stoff oder die fraglichen Stoffe unter folgenden Umständen vorhanden sind:

  1. bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als karzinogene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder als keimzellmutagene Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
  2. bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;
  3. bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautsensibilisierend der Kategorie 1, 1A oder 1B eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,001 Gewichtsprozent beträgt;
  4. bei Stoffen, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als hautätzende Stoffe der Kategorie 1A, 1B oder 1C, als hautreizende Stoffe der Kategorie 2, als schwer augenschädigende Stoffe der Kategorie 1 oder als augenreizende Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch
    1. bei einer Verwendung ausschließlich als pH-Regulator mindestens 0,1 Gewichtsprozent und
    2. in allen anderen Fällen mindestens 0,01 Gewichtsprozent beträgt;
  5. bei Stoffen, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (*1) aufgeführt sind, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
  6. bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte g (Art des Mittels, Körperteile) der Tabelle mindestens eine der folgenden Bedingungen angegeben ist:
    1. ‚abzuspülende Mittel‘,
    2. ‚Nicht in Mitteln verwenden, die auf Schleimhäute aufgetragen werden‘,
    3. ‚Nicht in Augenmitteln verwenden‘, wenn die Konzentration des Stoffs im Gemisch mindestens 0,00005 Gewichtsprozent beträgt;
  7. bei Stoffen, für die in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 Anhang IV Spalte h (Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung) oder Spalte i (Sonstige) der Tabelle eine Bedingung angegeben ist, wenn der Stoff in einer Konzentration oder auf eine sonstige Weise im Gemisch vorhanden ist, die nicht der in der betreffenden Spalte angegebenen Bedingung entspricht;
  8. bei Stoffen, die in der Anlage 13 dieses Anhangs aufgeführt sind, wenn der Stoff im Gemisch in mindestens der Konzentration vorhanden ist, die in der genannten Anlage für diesen Stoff als Grenzwert festgelegt ist.

2.

Für die Zwecke dieses Eintrags bedeutet die Verwendung eines Gemisches ‚für Tätowierungszwecke‘ das Injizieren oder Einbringen des Gemisches in die Haut, die Schleimhaut oder den Augapfel eines Menschen mittels eines beliebigen Verfahrens (einschließlich Verfahren, die gemeinhin als Permanent-Make-up, kosmetisches Tätowieren, Mikroblading und Mikropigmentierung bezeichnet werden), mit dem Ziel, eine Markierung oder ein Motiv auf dem Körper der Person zu erzeugen.

3.

Treffen auf einen in Anlage 13 nicht aufgeführten Stoff mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der strengste Konzentrationsgrenzwert, der unter den betreffenden Buchstaben festgelegt ist. Trifft auf einen in Anlage 13 aufgeführten Stoff auch mindestens einer der in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte zu, gilt für diesen Stoff der in Absatz 1 Buchstabe h festgelegte Konzentrationsgrenzwert.

4.

Abweichend davon gilt Absatz 1 bis zum 4. Januar 2023 nicht für folgende Stoffe:

  1. Pigment Blue 15:3 (CI 74160, EC-Nr. 205-685-1, CAS-Nr. 147-14-8);
  2. Pigment Green 7 (CI 74260, EG-Nr. 215-524-7, CAS-Nr. 1328-53-6).

5.

Wird Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nach dem 4. Januar 2021 durch Einstufung oder Neueinstufung eines Stoffs so geändert, dass der Stoff damit unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d dieses Eintrags fällt oder er unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und liegt der Geltungsbeginn dieser ersten Einstufung oder Neueinstufung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie am Geltungsbeginn der Ersteinstufung oder der Neueinstufung wirksam.

6.

Wird Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nach dem 4. Januar 2021 durch Aufnahme eines Stoffs oder durch Änderung des Eintrags zum betreffenden Stoff so geändert, dass der Stoff unter Absatz 1 Buchstabe e, f oder g dieses Eintrags fällt oder er dann unter einen anderen dieser Buchstaben fällt als vorher, und wird die Änderung nach dem je nach Lage des Falls in Absatz 1 oder Absatz 4 dieses Eintrags genannten Datum wirksam, wird diese Änderung für die Zwecke der Anwendung dieses Eintrags auf den betreffenden Stoff so behandelt, als würde sie 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts wirksam, durch den die Änderung vorgenommen wurde.

7.

Lieferanten, die ein Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke in Verkehr bringen, stellen sicher, dass es nach dem 4. Januar 2022 mit einer Kennzeichnung versehen ist, die folgende Informationen enthält:

  1. die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘;
  2. eine Referenznummer zur eindeutigen Identifizierung der Charge;
  3. das Verzeichnis der Bestandteile entsprechend der im Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingeführten Nomenklatur oder, falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung vorhanden ist, die IUPAC-Bezeichnung. Falls keine gemeinsame Bestandteilsbezeichnung und keine IUPAC-Bezeichnung vorhanden ist, die CAS- und EG-Nummer. Die Bestandteile sind in absteigender Reihenfolge nach Gewicht oder Volumen der Bestandteile zum Zeitpunkt der Formulierung aufzuführen. ‚Bestandteil‘ bezeichnet jeden Stoff, der während der Formulierung hinzugefügt wurde und in dem Gemisch zur Verwendung für Tätowierungszwecke vorhanden ist. Verunreinigungen gelten nicht als Bestandteile. Muss die Bezeichnung eines als Bestandteil im Sinne dieses Eintrags verwendeten Stoffs nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 bereits auf dem Etikett angegeben werden, muss dieser Bestandteil nicht gemäß der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden;
  4. den zusätzlichen Hinweis „pH-Regulator“ für Stoffe, auf die Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i zutrifft;
  5. den Hinweis ‚Enthält Nickel. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Nickel unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;
  6. den Hinweis ‚Enthält Chrom (VI). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘, wenn das Gemisch Chrom (VI) unterhalb des Konzentrationsgrenzwertes nach Anlage 13 enthält;
  7. Sicherheitshinweise für die Verwendung, soweit sie nicht bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 auf dem Etikett angegeben werden müssen.

Die Informationen müssen deutlich sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Informationen müssen in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Gemisch in Verkehr gebracht wird, verfasst sein, sofern die betroffenen Mitgliedstaaten nicht etwas anderes bestimmen.

Falls dies aufgrund der Größe der Verpackung erforderlich ist, sind die in Unterabsatz 1 außer Buchstabe a genannten Angaben stattdessen in die Gebrauchsanweisung aufzunehmen.

Vor der Verwendung eines Gemisches zu Tätowierungszwecken hat die Person, die das Gemisch verwendet, der Person, die sich dem Verfahren unterzieht, die gemäß diesem Absatz auf der Verpackung oder in der Gebrauchsanweisung vermerkten Informationen zur Verfügung zu stellen.

8.

Gemische, die nicht die Angabe ‚Gemisch zur Verwendung in Tätowierungen oder Permanent-Make-up‘ tragen, dürfen nicht zu Tätowierungszwecken verwendet werden.

9.

Dieser Eintrag gilt nicht für Stoffe, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa gasförmig sind oder bei einer Temperatur von 50 °C einen Dampfdruck über 300 kPa erzeugen, mit Ausnahme von Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8).

10.

Dieser Eintrag gilt nicht für das Inverkehrbringen eines Gemisches zur Verwendung für Tätowierungszwecke oder für die Verwendung eines Gemisches für Tätowierungszwecke, wenn es ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht oder ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts im selben Sinne verwendet wird. Wenn das Gemisch möglicherweise nicht ausschließlich als Medizinprodukt oder Zubehör eines Medizinprodukts in Verkehr gebracht oder verwendet wird, gelten die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 und die der vorliegenden Verordnung kumulativ.

(ABl. L 423/2020)

76.

N,N-Dimethylformamid

CAS-Nr. 68-12-2

EG-Nr. 200-679-5

  1. Darf nach dem 12. Dezember 2023 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Hersteller, Importeure und nachgeschalteten Anwender haben DNEL-Werte für die Exposition von Arbeitnehmern von 6 mg/m3 bei Inhalation und von 1,1 mg/kg/Tag bei Aufnahme über die Haut in die einschlägigen Stoffsicherheitsberichte und Sicherheitsdatenblätter aufgenommen.
  2. Darf nach dem 12. Dezember 2023 nicht als Stoff, als Bestandteil anderer Stoffe oder in Gemischen in Konzentrationen von ≥ 0,3 % hergestellt oder verwendet werden, es sei denn, die Hersteller und nachgeschalteten Anwender treffen geeignete Risikomanagementmaßnahmen und sorgen für angemessene Verwendungsbedingungen, die gewährleisten, dass die Exposition von Arbeitnehmern unter den in Absatz 1 angegebenen DNEL-Werten liegt.
  3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten die darin festgelegten Verpflichtungen für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel für das Beschichten von Textilien und Papiermaterialien mit Polyurethan im direkten oder im Transferverfahren oder für die Herstellung von Polyurethanmembranen ab dem 12. Dezember 2024 und für das Inverkehrbringen zur Verwendung oder für die Verwendung als Lösungsmittel für das Trocken- und Nassspinnen synthetischer Fasern ab dem 12. Dezember 2025.

(ABl. L 415/2021)

77.

Formaldehyd

CAS-Nr. 50-00-0

EG-Nr. 200-001-8

und Formaldehydabspalter

1.

Dürfen nach dem 6. August 2026 nicht mehr in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet:

  1. 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis;
  2. 0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

  1. Erzeugnisse, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter ausschließlich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden;
  2. Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind;
  3. Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird;
  4. Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, außer wenn aus ihnen freigesetztes Formaldehyd unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt;
  5. Erzeugnisse, für die die Beschränkung gemäß Eintrag 72 gilt;
  6. Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen (*1);
  7. Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;
  8. persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425;
  9. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;
  10. gebrauchte Erzeugnisse.

2.

Dürfen nach dem 6. August 2027 nicht mehr in Straßenfahrzeugen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd im Inneren dieser Fahrzeuge 0,062 mg/m3 überschreitet.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

  1. Straßenfahrzeuge, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, es sei denn, die Konzentration von Formaldehyd im Inneren dieser Fahrzeuge führt unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit;
  2. Gebrauchtfahrzeuge.
 

(ABl. L 180/2023)

78.

Synthetische Polymermikropartikel:

feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
  2. mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
    1. alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
    2. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.

Die folgenden Polymere sind von dieser Bezeichnung ausgenommen:

  1. Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Verfahren, mit dem sie extrahiert wurden, und bei denen es sich nicht um chemisch veränderte Stoffe handelt;
  2. Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 15 abbaubar sind;
  3. Polymere, die nachweislich gemäß Anlage 16 eine Löslichkeit über 2 g/l aufweisen;
  4. Polymere, die in ihrer chemischen Struktur keine Kohlenstoffatome enthalten.

1.

Dürfen nicht als solche oder, wenn die synthetischen Polymermikropartikel vorhanden sind, um eine gewünschte Eigenschaft zu verleihen, in Gemischen in einer Konzentration von 0,01 Gewichtsprozent oder mehr in Verkehr gebracht werden.

2.

Für die Zwecke dieses Eintrags gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. ‚Partikel‘ bezeichnet ein winziges Materialteilchen, ausgenommen einzelne Moleküle, mit definierten physischen Grenzen;
  2. ‚Feststoff‘ bezeichnet einen anderen Stoff oder ein anderes Gemisch als eine Flüssigkeit oder ein Gas.
  3. ‚Gas‘ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (absolut) hat oder bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig ist.
  4. ‚Flüssigkeit‘ bezeichnet einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
    1. Der Stoff oder das Gemisch hat bei 50 °C einen Dampfdruck von nicht mehr als 300 kPa, ist bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig und hat einen Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 °C oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 kPa;
    2. der Stoff oder das Gemisch erfüllt die Kriterien der Norm D 4359-90 ‚Standard Test Method For Determining Whether A Material Is A Liquid Or A Solid‘ der American Society for Testing and Materials (ASTM);
    3. der Stoff oder das Gemisch besteht die Prüfung zur Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) gemäß Anhang A Teil 2 Kapitel 2.3.4 des am 30. September 1957 in Genf geschlossenen Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);
  5. ‚Make-up-Produkt‘ bezeichnet jeden Stoff oder jedes Gemisch, der bzw. das dazu bestimmt ist, äußerlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers, nämlich Haut, Augenbrauen und Wimpern, in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, ihr Aussehen zu verändern.

3.

Kann die Konzentration der unter diesen Eintrag fallenden synthetischen Polymermikropartikel nicht anhand der verfügbaren Analysemethoden oder Begleitunterlagen bestimmt werden, so sind zur Überprüfung der Einhaltung des in Absatz 1 genannten Konzentrationsgrenzwerts nur die Partikel zu berücksichtigen, die mindestens die folgende Größe aufweisen:

  1. 0,1 μm für eine Dimension bei Partikeln, bei denen alle Dimensionen gleich oder kleiner als 5 mm sind;
  2. 0,3 μm für die Länge bei Partikeln mit einer Länge gleich oder kleiner als 15 mm und einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser größer als 3.

4.

Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von

  1. synthetischen Polymermikropartikeln als solche oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen;
  2. Arzneimitteln im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimitteln im Sinne der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);
  3. EU-Düngeprodukten im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);
  4. Lebensmittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3);
  5. In-vitro-Diagnostika, einschließlich Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);
  6. Lebensmitteln im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die nicht unter Buchstabe d des vorliegenden Absatzes fallen, und Futtermitteln im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der genannten Verordnung.

5.

Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen der folgenden synthetischen Polymermikropartikel als solche oder in Gemischen:

  1. synthetische Polymermikropartikel, die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden;
  2. synthetische Polymermikropartikel, deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt;
  3. synthetische Polymermikropartikel, die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden.

6.

Absatz 1 gilt wie folgt für folgende Verwendungen:

  1. ab dem 17. Oktober 2029 für synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung bei der Verkapselung von Duftstoffen;
  2. ab dem 17. Oktober 2027 für auszuspülende/abzuspülende Mittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel fallen unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder enthalten synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung als Abrasivstoff, d. h. zum Peelen, Polieren oder Reinigen (im Folgenden ‚Mikroperlen‘);
  3. ab dem 17. Oktober 2035 für Lippenmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe e der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, für Nagelmittel im Sinne der Nummer 1 Buchstabe g der Präambel der Anhänge II bis VI der genannten Verordnung und für Make-up-Produkte, die in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen, es sei denn, diese Mittel und Produkte fallen unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes oder enthalten Mikroperlen;
  4. ab dem 17. Oktober 2029 für Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b der Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, es sei denn, diese Mittel fallen unter Buchstabe a oder c des vorliegenden Absatzes;
  5. ab dem 17. Oktober 2028 für Detergenzien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004, Wachse, Poliermittel und Lufterfrischer, es sei denn, diese Mittel und Produkte fallen unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes oder enthalten Mikroperlen;
  6. ab dem 17. Oktober 2029 für Produkte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5), es sei denn, diese Produkte enthalten Mikroperlen;
  7. ab dem 17. Oktober 2028 für Düngeprodukte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1009, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen;
  8. ab dem 17. Oktober 2031 für Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) und mit diesen Produkten behandeltes Saatgut sowie Biozidprodukte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7);
  9. ab dem 17. Oktober 2028 für Produkte für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Verwendungen, die nicht unter Buchstabe g oder h fallen;
  10. ab dem 17. Oktober 2031 für Einstreugranulat für synthetische Sportböden.

7.

Ab dem 17. Oktober 2025 müssen Lieferanten synthetischer Polymermikropartikel im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe a folgende Informationen bereitstellen:

  1. Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für nachgeschaltete industrielle Anwender, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann;
  2. den folgenden Hinweis: ‚Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.‘;
  3. Angaben zur Menge oder gegebenenfalls zur Konzentration synthetischer Polymermikropartikel im Stoff oder Gemisch;
  4. allgemeine Informationen zur Identität der in dem Stoff oder Gemisch enthaltenen Polymere, die es den Herstellern, industriellen nachgeschalteten Anwendern und anderen Lieferanten ermöglichen, ihren Verpflichtungen gemäß den Absätzen 11 und 12 nachzukommen.

8.

Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe e enthalten, müssen ab dem 17. Oktober 2026 und Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel im Sinne des Absatzes 4 Buchstabe d und des Absatzes 5 enthalten, müssen ab dem 17. Oktober 2025 Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann.

 

 

 

 

9.

Ab dem 17. Oktober 2031 bis zum 16. Oktober 2035 müssen Lieferanten von Produkten im Sinne des Absatzes 6 Buchstabe c, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, diese Produkte mit folgendem Hinweis versehen: ‚Dieses Produkt enthält Mikroplastik.‘ Produkte, die vor dem 17. Oktober 2031 in Verkehr gebracht wurden, müssen jedoch erst ab dem 17. Dezember 2031 mit diesem Hinweis versehen sein.

10.

Die Informationen gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 müssen in Form von deutlich sichtbarem, lesbarem und unauslöschlichem Text bzw. die Informationen gemäß den Absätzen 7 und 8 gegebenenfalls in Form von Piktogrammen erfolgen. Der Text bzw. die Piktogramme muss bzw. müssen auf dem Etikett, der Verpackung oder in der Packungsbeilage der Produkte, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, angegeben sein bzw. die Informationen gemäß Absatz 7 müssen sich im Sicherheitsdatenblatt befinden. Zusätzlich zu dem Text oder den Piktogrammen können Lieferanten ein digitales Instrument bereitstellen, das den Zugang zu einer elektronischen Version dieser Informationen ermöglicht.

Werden Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung gemäß den Absätzen 7, 8 und 9 in Textform bereitgestellt, so sind sie in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abzufassen, in denen der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, sofern dies von den betroffenen Mitgliedstaaten nicht anders geregelt wurde.

11.

Hersteller und nachgeschaltete industrielle Anwender von synthetischen Polymermikropartikeln in Form von Granulaten, Flocken und Pulvern, die als Ausgangsmaterial für die Kunststoffherstellung in industriellen Anlagen verwendet werden, bzw. andere Hersteller von synthetischen Polymermikropartikeln und andere nachgeschaltete industrielle Anwender, die synthetische Polymermikropartikel in industriellen Anlagen verwenden, müssen der Agentur ab dem Jahr 2026 bzw. ab dem Jahr 2027 bis zum 31. Mai jedes Jahres die folgenden Informationen vorlegen:

  1. eine Beschreibung der Verwendungen von synthetischen Polymermikropartikeln im vorangegangenen Kalenderjahr;
  2. für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel allgemeine Informationen zur Identität der verwendeten Polymere;
  3. für jede Verwendung synthetischer Polymermikropartikel eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
  4. für jede Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln einen Hinweis auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 Buchstabe a.

12.

Ab dem Jahr 2027 müssen Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel im Sinne des Absatzes 4 Buchstaben b, d und e sowie des Absatzes 5 enthalten und erstmals für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht wurden, der Agentur bis zum 31. Mai jedes Jahres die folgenden Informationen vorlegen:

  1. eine Beschreibung der Endverwendungen, für die die synthetischen Polymermikropartikel im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurden;
  2. für jede Endverwendung, für die die synthetischen Polymermikropartikel in Verkehr gebracht wurden, allgemeine Informationen über die Identität der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Polymere;
  3. für jede Endverwendung, für die die synthetischen Polymermikropartikel in Verkehr gebracht wurden, eine Schätzung der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die im vorangegangenen Kalenderjahr in die Umwelt freigesetzt wurden, einschließlich der Menge synthetischer Polymermikropartikel, die während des Transports in die Umwelt freigesetzt wurden;
  4. für jede Verwendung von synthetischen Polymermikropartikeln einen Hinweis auf die geltende(n) Ausnahmeregelung(en) gemäß Absatz 4 Buchstabe b, d oder e oder Absatz 5 Buchstabe a, b oder c.

13.

Die Agentur muss die gemäß den Absätzen 11 und 12 übermittelten Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

14.

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, müssen den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen spezifische Informationen über die Identität der unter diesen Eintrag fallenden Polymere, die in diesen Produkten enthalten sind, und über die Funktion dieser Polymere in den Produkten zur Verfügung stellen. Die spezifischen Informationen über die Identität der Polymere müssen ausreichen, um die Polymere eindeutig zu identifizieren, und mindestens die Angaben gemäß Anhang VI Nummern 2.1 bis 2.2.3 und Nummern 2.3.5, 2.3.6 und 2.3.7, sofern anwendbar, umfassen.

Stehen die Informationen den nachgeschalteten industriellen Anwendern nicht zur Verfügung, so müssen sie diese innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Ersuchens der zuständigen Behörden bei ihrem Lieferanten anfordern und die Behörden unverzüglich darüber unterrichten.

Nach Eingang des Ersuchens gemäß Unterabsatz 2 müssen die Lieferanten die angeforderten Informationen innerhalb von 30 Tagen an den nachgeschalteten industriellen Anwender oder direkt an die zuständige Behörde, die die Informationen angefordert hat, übermitteln.

Stellt der Lieferant dem nachgeschalteten industriellen Anwender die Informationen zur Verfügung, so muss dieser sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiterleiten.

Stellt der Lieferant die Informationen direkt der Behörde zur Verfügung, so muss diese den betreffenden nachgeschalteten industriellen Anwender unverzüglich darüber unterrichten.

15.

Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender von Produkten, die Polymere enthalten, die aus Gründen der Abbaubarkeit oder Löslichkeit in Anspruch nehmen, von der Bezeichnung synthetischer Polymermikropartikel ausgenommen zu sein, müssen den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen unverzüglich Informationen vorlegen, die belegen, dass diese Polymere abbaubar gemäß Anlage 15 bzw. löslich gemäß Anlage 16 sind.

16.

Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von synthetischen Polymermikropartikeln als solche oder in Gemischen, die vor dem 17. Oktober 2023 in Verkehr gebracht wurden.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für das Inverkehrbringen synthetischer Polymermikropartikel für die in Absatz 6 genannten Verwendungszwecke.

(ABl. L 238/2023)