Dokument-ID: 060382

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Titel II
Registrierung von Stoffen

Kapitel 1
Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen

Artikel 5
Ohne Daten kein Markt

idF ABl. L 353/2008 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2009

Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.