Dokument-ID: 060503

Vorschrift

REACH-Verordnung (REACH-VO)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 100
Rechtspersönlichkeit der Agentur

idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2007

(1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(2) Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.