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Dokument-ID: 060483
Artikel 80
Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
Artikel 80
Vorsitz des Verwaltungsrats
idF ABl. L 396/2006 | Datum des Inkrafttretens 20.01.2007
(1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und endet, wenn sie nicht mehr dem Verwaltungsrat angehören. Wiederwahl ist einmal zulässig.