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Dokument-ID: 086815

Vorschrift

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Außenbordarbeiten

idF BGBl. II Nr. 260/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2009

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Außenbords Instandhaltungsarbeiten nur bei still liegenden Wasserfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitnehmer dürfen für diese Arbeiten nur eingesetzt werden, wenn sie dabei durch vorbeifahrende Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.