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Dokument-ID: 193687

Vorschrift

Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit (B-BS-V)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Durchführung der Untersuchungen

idF BGBl. II Nr. 453/1999 | Datum des Inkrafttretens 04.12.1999

Bedienstete haben für arbeitsmedizinische Untersuchungen nach § 11 BS-V Personen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V primär im Rahmen der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung durch ein arbeitsmedizinisches Zentrum (§ 76 B-BSG) in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme der in § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V aufgezählten Personen durch Bedienstete außerhalb der für die Dienststelle eingerichteten arbeitsmedizinischen Betreuung bedarf der vorherigen Zustimmung des Dienstgebers. Eine solche Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn

  1. für die Dienststelle keine arbeitsmedizinische Betreuung besteht oder im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung die entsprechende Untersuchung nicht angeboten wird und
  2. die im § 11 Abs. 2 Z 1 bis 4 BS-V genannten Personen zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchung gemäß § 11 BS-V nicht im eigenen Bereich der Dienststelle zur Verfügung stehen.