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Dokument-ID: 1131035

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Prüfdrücke

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, Rohrleitungen und Armaturen müssen vor Inbetriebnahme den nachstehend genannten Prüfdrücken und Belastungen standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form bleibend zu verändern.

  1. Oberirdische Lagerbehälter müssen zumindest dem größtmöglichen statischen Druck der zu lagernden brennbaren Flüssigkeit mit Wasser über eine Dauer von mindestens 24 Stunden ausgesetzt oder mit einem äquivalenten Prüfdruck auf Dichtheit geprüft werden; die Dichtheit der von außen zugänglichen Teile muss durch eine äußere Besichtigung geprüft werden;
  2. Rohrleitungen und Armaturen müssen einschließlich des Zwischenraums der Rohrleitungen ohne angeschlossene Behälter mit dem 1,5-fachen höchsten Betriebsdruck, mindestens aber mit einem Prüfdruck von 5 bar, auf ihre Festigkeit geprüft werden; diese Prüfung gilt auch als Prüfung auf Dichtheit;
  3. unterirdische und teilweise oberirdische Lagerbehälter einschließlich ihrer Armaturen und angeschlossenen Rohrleitungen müssen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden; der Prüfdruck muss den im Lagerbehälter auftretenden höchsten Betriebsdruck um mindestens 0,3 bar übersteigen; nach Temperaturausgleich darf sich der im Lagerbehälter bestehende Prüfdruck unter Berücksichtigung der zulässigen Messtoleranzen mindestens eine halbe Stunde lang nicht verändern.