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Dokument-ID: 1131067

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 (VbF 2023)

Inhaltsverzeichnis

8. Abschnitt
Verkaufsräume und Vorratsräume

§ 47.

idF BGBl. II Nr. 45/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2023

(1) Verkaufsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten zum Verkauf angeboten werden, und Vorratsräume, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, müssen gegenüber betriebsfremden Gebäudeteilen als eigener Brandabschnitt ausgebildet sein; dies ist nicht erforderlich, wenn brennbare Flüssigkeiten bis zu den in Z 3 der Tabelle zu § 33 Abs. 1 genannten Mengen zum Verkauf angeboten, gelagert oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden.

(2) Das Abfüllen und Umfüllen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorien 1, 2 und 3 ist in Verkaufs- und Vorratsräumen unzulässig. Das gilt nicht

  1. für das Abfüllen und Umfüllen in geringfügigen Mengen in Vorratsräumen, wenn dadurch keine Gefährdung von Personen zu erwarten ist oder
  2. wenn geschlossene Systeme ohne betriebsmäßiges Offenhalten von Behältern oder Rohrleitungen verwendet werden.

(3) Für Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen gilt Folgendes:

  1. Regale für brennbare Flüssigkeiten in Verkaufsräumen und in Vorratsräumen müssen aus nichtbrennbaren oder schwer entflammbaren Werkstoffen hergestellt sein;
  2. von leicht brennbaren anderen Materialien (zB Holzwolle oder losem Papier) muss ein Mindestabstand von 2 m eingehalten werden;
  3. in Regalfächern für brennbare Flüssigkeiten dürfen zusätzlich nur unverpackte nichtbrennbare Waren gelagert werden.

(4) Für in Verkaufsräumen zur freien Entnahme durch Kunden bereitgehaltene Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten gilt:

  1. die Behälter müssen bei einem Fassungsvolumen von mehr als 0,25 l bruchfest sein;
  2. Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 dürfen ein Fassungsvolumen von 1 l, Behälter für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3 dürfen ein Fassungsvolumen von 10 l, nicht überschreiten.