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Dokument-ID: 205786

Vorschrift

Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Vorsitzende

idF BGBl. Nr. 172/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

(1) Wurden für eine Arbeitsstätte bzw. einen Betrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende wählen.

(2) Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauens-personen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen und vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber den Arbeitgeber/innen und den Behörden.