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Dokument-ID: 112899
Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:
- neue oder geänderte Vorschriften oder Verfahren, die im Einklang mit den Verfahrensbestimmungen der Vereinbarungen ausgearbeitet oder beschlossen worden sind;
- Änderungen zu den Vereinbarungen;
- Ergebnisse der Konsultationen mit der Wirtschaft und anderen zuständigen Einrichtungen.