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WEKA (ato) | News | 22.02.2019

APLV macht die Lagerung von Aerosolpackungen einfacher

Anstelle der DGPLV 2002 trat am 01.01.2019 die neue Aerosolpackungslagerungsverordnung in Kraft. Sie beinhaltet wesentliche Vereinfachungen und berücksichtigt auch Erleichterungen für nicht genehmigungspflichtige Betriebe.

Wofür gilt die APLV?

Die APLV gilt für die Lagerung von Aerosolpackungen iSd Aerosolpackungsverordnung 2017 bis zu einer Lagermenge von nicht mehr als 5 000 kg Nettogewicht pro Brandabschnitt in gewerblichen Betriebsanlagen. Lagerungen mit einer darüber hinausgehenden Kapazität bedürfen der Beurteilung durch die Behörde im Einzelfall.

Aerosolpackungen iSd Aerosolpackungsverordnung 2017

§ 2 Abs 1 Aerosolpackungsverordnung 2017 definiert Aerosolpackungen als nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, die mit einer Entnahmevorrichtung versehen sind, die es ermöglicht, den Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml oder mehr als 1000 ml aufweist, werden vom Anwendungsbereich der Aerosolpackungsverordnung 2017 nicht erfasst.

Wann liegt eine „Lagerung“ vor?

Als Lagerung gilt die Aufbewahrung für eine spätere betriebliche Tätigkeit oder für die Abgabe an Dritte, auch wenn dies nur kurzfristig erfolgt. Nicht unter den Begriff „Lagerung“ und somit nicht in den Anwendungsbereich der APLV fallen Aerosolpackungen, die sich „in Verwendung befinden“. Das sind solche, die beispielsweise aus der Transportverpackung entnommen wurden und an einem Arbeitsplatz zum unmittelbaren Gebrauch bereitstehen. Die erforderliche Menge (Tagesbedarf) ist nach der ausgeführten Tätigkeit zu beurteilen.