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WEKA (kp) | News | 25.01.2018

Änderung bei der TRVB 123 für Brandmeldeanlagen

Brandmelder müssen so montiert sein, dass in den überwachten Gebäudebereichen sämtliche Entstehungsbrände entdeckt werden. Seit 1.12.2017 gelten in der TRVB 123 einige neue Kriterien für die Montagehöhe.

Anordnung von Brandmeldern – TRVB 123

Die TRVB 123 regelt in ihrem Punkt 3.4 detailliert die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl und Anordnung von Brandmeldern.

Die wichtigsten Kriterien hierzu sind:

  • die Raumhöhe
  • die zu überwachende Grundfläche
  • die Decken- oder Dachform
  • die Art der verwendeten Melder (Wärme-, Rauch- oder Flammenmelder)
  • die Luftströmungsverhältnisse

Anzahl, Art und Anordnung der Brandmelder müssen gewährleisten, dass in den überwachten Gebäudebereichen sämtliche Entstehungsbrände entdeckt werden können.

Maximale Raumhöhen

Die Einsatzgrenzen der Brandmelder in Bezug auf die Raumhöhe hängen neben der Meldertype auch von den Rahmenbedingungen ab, etwa wie rasch eine Rauchausbreitung zu erwarten ist.

Bei Wärmemeldern nach ÖNORM EN 54-5 und EN 54-22 richtet sich die maximale Montagehöhe nach der Klasse der Wärmemelder und beträgt in der Regel 6 m, bei linienförmigen Wärmemeldern bis zu 7,5 m. Bei Wärmemeldern der Klasse A1 können diese Höhen noch um 1,5 m überschritten werden.

Flammenmelder nach ÖNORM EN 54-10 können jedenfalls bis 12 m, je nach Klasse und Anordnung auch bis zu 45 m hoch montiert werden.

Neue Kriterien für Rauchmelder seit 1.12.2017

Rauchmelder, die den Normen ÖNORM EN 54-7 und EN 54-20 entsprechen, durften bis 30.11.2017 generell bis 12 m Raumhöhe eingesetzt werden.

Zahlreiche Brandversuche haben allerdings aufgezeigt, dass die maximale Raumhöhe von 12 m nicht immer verlässlich zur Branderkennung führt. Aus diesem Grund gelten seit 1.12.2017 für die maximale Raumhöhe von 12 m in der TRVB 123 einschränkende Voraussetzungen:
Bei Rauchmeldern nach ÖNORM EN 54-7 gilt die maximale Raumhöhe von 12 m nur noch, wenn die Wirksamkeit der Detektion durch vergleichende Brandversuche nachgewiesen wird. Sonst beträgt nunmehr die maximale Raumhöhe 9 m.

Linienförmige Rauchmelder nach EN 54-12 sind auch weiterhin bis 16 m Raumhöhe zulässig. Je nach Melderklasse, Nutzung und Umgebungsbedingungen kann sich die Wirksamkeit auf bis zu 20 m Raumhöhe erweitern. Werden die Melder höher als dargestellt betrieben, ist ihre Funktion (Branddetektion) entsprechend ihrer Zulassung nicht mehr gewährleistet.

www.trvb-ak.at

Über den Betrieb von Brandmeldeanlagen und die Anbringung von Brandmeldern informiert Sie umfassend unser Portal „Brandschutz Online“