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WEKA (bli) | News | 19.02.2016
Änderung der TRVB 123 – Automatische Brandmeldeanlagen
Mit Dezember 2015 kam es bei der Revision von Brandmeldeanlagen in 2 Punkten zu Änderungen. Details dazu finden Sie in folgenden Beitrag. Es erfolgt jedoch keine Neuausgabe der Druckversion, die elektronische Ausgabe wird demnächst vorliegen.
Instandhaltungsverpflichtung
In der geänderten TRVB wird der Pkt 5.4.3, 6. Spiegelstrich detaillierter ausgeführt. Bisher war bei der Revision die Einhaltung der Instandhaltungsverpflichtung zu überprüfen, nun wurde ergänzt, dass die Überprüfung der Einhaltung der Instandhaltungsverpflichtung, inklusive
- Kontrolle des Instandhaltungsprotokolls,
- seiner Entsprechung mit den Vorgaben der ÖNORM F 3070,
- Überprüfung der Anzahl der bei der Instandhaltung ausgelösten Melder,
- Überprüfung allfälliger Widersprüche zwischen den Eintragungen im Instandhaltungsprotokoll und den Gegebenheiten vor Ort
erfolgen muss.
Funktionsprüfung
Weiters wurde der Pkt 5.4.3, 7. Spiegelstrich geändert:
Bei der Revision ist
- eine Funktionsprüfung durch Auslösen eines Melders mit vollständigem Alarmverlauf (Alarmweiterleitung zur Feuerwehr, Sirenen, Parallelanzeigeeinrichtungen),
- eine Überprüfung der Alarmzwischenspeicherung, stichprobenartige repräsentative Sichtkontrolle (ca. 25 %) der Kennzeichnung und Situierung installierter Melder
durchzuführen.
Dabei sind die seit der letzten Revision laut Eintragungen im Kontrollbuch bzw nach Angaben des BSB geänderten Bereiche im Überwachungsbereich der BMA jedenfalls zu überprüfen, sofern die Änderungen nicht einen derartigen Umfang haben, dass ohnehin eine eigene Abnahme der Änderung der BMA erforderlich ist.
Anmerkungen und Erläuterungen des TRVB-Arbeitskreises
Es steht der abnehmenden Stelle grundsätzlich frei, eine größere Anzahl von Meldern auszulösen, zB für die erforderliche Revision der Brandfallsteuerungen.
Im Zuge der Revision soll auch die normgemäße Durchführung der Instandhaltungen durch die abnehmende Stelle überprüft werden.
Aufgrund der genauen Vorgaben über die Durchführung der Instandhaltungen gemäß ÖNORM F 3070, der genormten Instandhaltungsprotokolle, der Durchführung der Instandhaltungen durch zertifizierte Fachfirmen und der Einführung von Alarmzählern, die auch Inspektionsalarme zählen, ist es zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten bei der Durchführung der Instandhaltungen bzw Revisionen nicht erforderlich, eine Vielzahl von Meldern auszulösen.
Es erfolgt keine Neuausgabe der gedruckten TRVB 123, die elektronische Ausgabe wird aufgrund zu erwartender Änderungen und Ergänzungen im Februar 2016 erst nach Vorliegen derselben geändert.
Quelle:
Weiterführende Informationen zu den TRVBs finden Sie im Handbuch "Technische Richtlinien im Brandschutz":