Dokument-ID: 653626

WEKA (bli) | News | 19.03.2014

Änderungen bei der CLP- und REACH-Verordnung

Vor kurzem kam es zu Änderungen bei diesen beiden EU-Verordnungen. Wer ist davon betroffen, was muss alles beachtet werden und wann treten die Änderungen in Kraft?

CLP-Verordnung 

Änderung erfolgte durch: Verordnung (EU) Nr 944/2013

Von den Änderungen betroffen sind Unternehmen, die für die Einstufung und/oder Kennzeichnung von chemischen Produkten verantwortlich sind.

Es werden neue Stoffe in den Anhang VI aufgenommen und zwar eine Reihe von Stoffen, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend bzw akut toxisch für Wasserorganismen sind.

Die Korrekturen bezüglich der Anpassung an das GHS-System gelten:

  • für Stoffe ab dem 1. Dezember 2014 und
  • für Gemische ab dem 1. Juni 2015.

Die neuen bzw geänderten harmonisierten Einstufungen gelten ab dem 1. Jänner 2015 (Ausnahme sind jene, die die Hochtemperatur-Kohlenteerpech betreffen, für sie gilt dies erst ab dem 1. April 2016).

REACH-Verordnung 

Änderung erfolgte durch: Verordnung (EU) Nr 1272/2013

Bei der REACH-Verordnung wird Anhang XVII geändert.Dadurch kommt es zur Senkung des erlaubten Gehalts an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in bestimmten Konsumentenprodukten auf 1 mg/kg. Dies gilt zB für:

  • Sportgeräte wie Fahrräder, Golfschläger etc,
  • Haushaltsgeräte,
  • Werkzeuge für den privaten Gebrauch,
  • Bekleidung und Schuhe,
  • Uhrenarmbänder, Armbänder, Masken, Stirnbänder.

In Spielzeug und Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder wird der erlaubte PAK-Gehalt auf maximal 0,5 mg/kg gesenkt.

Dies gilt ab dem 27. Dezember 2015, wobei Erzeugnisse, die davor in Verkehr gebracht wurden, davon ausgenommen sind.

Quelle

umwelt & energie, 01/14, WKO, Ing. Mag. Maria Weiner

Die Vorschriften in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal Brandschutz online:

CLP-Verordnung

REACH-Verordnung